Aus der Begründung:
Die entscheidende Frage, von deren Lösung der vorliegende Rechtsstreit abhängt, geht dahin, ob entschuldbarer Rechtsirrtum entschuldbarem Tatsachenirrtum gleichgestellt werden kann; ob es also die Erstbeklagte ohne Verschulden auf eine Entscheidung über die Wirksamkeit der Übereinkunft vom 2. Oktober 1946 und auf eine weitere Entscheidung über ihre Verpflichtung zur Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Klägers an dem Hause Wien XVIII., A.-Gasse 17, ankommen lassen durfte. Zu der grundsätzlichen Frage, ob Porzeßführung an sich ein Verschulden im Sinne des § 1295 ABGB. darstellt, hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ. VII 396 Stellung genommen und ausgesprochen, daß eine Partei, die Prozeß führt, nun in Ausübung ihres Rechtes handle und in der Prozeßführung, nicht nur in äußeren, vom Willen unabhängigen Umständen, eine Behinderung im Sinne des § 1298 ABGB. erblickt werden könne. Auch der Grundsatz vom Handeln auf eigene Gefahr könne nicht in weiterem Umfang herangezogen werden als er sich in das Gesetz einfügen läßt. Regelmäßig bestehe im Fall der Prozeßführung nur die Gefahr der Pflicht zum Kostenersatz. Das beruhe auf dem in der Zivilprozeßordnung für die Kosten anerkannten Grundsatz der Erfolgshaftung. Eine weitergehende Haftung könne nach § 408 ZPO. oder in den Fällen abgesonderten Kostenersatzes für schuldhafte Prozeßführungsakte eintreten (z. B. § 44 ZPO.). Ein ähnlicher Gedanke kommt auch in dem sich allerdings nur auf Geldschulden beziehenden Gutachten SZ. V 53 zum Ausdruck, in welchem der Oberste Gerichtshof für den Bereich des bürgerlichen Rechtes - und nach bürgerlichem Recht ist der vorliegende Anspruch, da weder der Kläger noch die Erstbeklagte Kaufleute sind, zu beurteilen - ausgesprochen hat, daß der Gläubiger - über die Verzugszinsen hinaus - Anspruch auf Ersatz eines konkreten Schadens nur im Falle böser Absicht oder auffallender Sorglosigkeit des Schuldners, insbesondere auch im Falle einer auf Verzögerungsabsicht zurückgehenden Prozeßführung (§ 408 ZPO.), habe. Zu den gleiche Ergebnissen ist die Judikatur des deutschen Reichsgerichtes und des deutschen Bundesgerichtshofes im Rahmen des dem § 918 AGB. entsprechenden § 285 BGB. bei der Lösung der Frage, ob eine durch Prozeßführung verursachte Verzögerung zum Verschulden gereiche, gekommen (vgl. Reichsgerichtsrätekommentar zum BGB. 10. Aufl. 1 Band S. 562). Der Oberste Gerichtshof hält die rechtlichen Erwägungen, die in der Judikatur des Obersten Gerichtshofes, des Reichsgerichtes und des deutschen Bundesgerichtshofes, ihren Ausdruck finden, grundsätzlich für zutreffend. Danach ist unverschuldeter Rechtsirrtum des Schuldners und damit Befreiung von der Schadenersatzpflicht wegen Verzuges anzunehmen, wenn der Schuldner mit einer von seiner Rechtsauffassung abweichenden Beurteilung ohne Fahrlässigkeit nicht rechnen mußte. Wird auf diesen Rechtsgedanken abgestellt, so ist nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes ein unverschuldeter Rechtsirrtum der Erstbeklagten bis zur Zustellung des Urteiles des Berufungsgerichtes im Rechtsstreit 16 Cg 293/47 anzunehmen. Denn, wie das Berufungsgericht in dieser Entscheidung ausgeführt hat, lagen sowohl für den Standpunkt der Erstbeklagten wie für den des Klägers Beweisergebnisse vor, wobei der Parteiaussage des Klägers Beweiskraft abgesprochen wurde; es konnte daher die Erstbeklagte ohne Fahrlässigkeit der Auffassung sein, daß die Beweise vom Berufungsgericht in einem ihr günstigen Sinn würden gewürdigt werden. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes hat sich aber die Sachlage nach der Entscheidung des Berufungsgerichtes geändert, denn es ist vor allem auf die nicht revisible Beweiswürdigung angekommen. Durch das Berufungsurteil wurde der Erstbeklagten deutlich vor Augen geführt, daß ihr Prozeßstandpunkt von einer höheren gerichtlichen Instanz nicht geteilt werde. Mochten ihre Zweifel an der objektiven Richtigkeit dieses Urteils fortbestehen, so verlangte es doch die Beobachtung der verkehrsüblichen Sorgfalt, daß die Erstbeklagte nunmehr den Kläger nicht mehr in der Ausübung von Eigentumsbefugnissen hinderte (vgl. die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 9. Februar 1951, NJW. 1951 S. 398). Auf den weiteren Prozeß 16 Cg 543/49 hätte es die Erstbeklagte nicht mehr ankommen lassen dürfen, weil der Punkt 7 der Übereinkunft vom 2. Oktober 1946 wohl nur in dem Sinn verstanden werden kann, daß jeder Teil für sich die Einverleibung seiner Rechte ohne Zug um Zug-Leistung begehren könne.Die entscheidende Frage, von deren Lösung der vorliegende Rechtsstreit abhängt, geht dahin, ob entschuldbarer Rechtsirrtum entschuldbarem Tatsachenirrtum gleichgestellt werden kann; ob es also die Erstbeklagte ohne Verschulden auf eine Entscheidung über die Wirksamkeit der Übereinkunft vom 2. Oktober 1946 und auf eine weitere Entscheidung über ihre Verpflichtung zur Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Klägers an dem Hause Wien römisch achtzehn., A.-Gasse 17, ankommen lassen durfte. Zu der grundsätzlichen Frage, ob Porzeßführung an sich ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1295, ABGB. darstellt, hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ. römisch sieben 396 Stellung genommen und ausgesprochen, daß eine Partei, die Prozeß führt, nun in Ausübung ihres Rechtes handle und in der Prozeßführung, nicht nur in äußeren, vom Willen unabhängigen Umständen, eine Behinderung im Sinne des Paragraph 1298, ABGB. erblickt werden könne. Auch der Grundsatz vom Handeln auf eigene Gefahr könne nicht in weiterem Umfang herangezogen werden als er sich in das Gesetz einfügen läßt. Regelmäßig bestehe im Fall der Prozeßführung nur die Gefahr der Pflicht zum Kostenersatz. Das beruhe auf dem in der Zivilprozeßordnung für die Kosten anerkannten Grundsatz der Erfolgshaftung. Eine weitergehende Haftung könne nach Paragraph 408, ZPO. oder in den Fällen abgesonderten Kostenersatzes für schuldhafte Prozeßführungsakte eintreten (z. B. Paragraph 44, ZPO.). Ein ähnlicher Gedanke kommt auch in dem sich allerdings nur auf Geldschulden beziehenden Gutachten SZ. römisch fünf 53 zum Ausdruck, in welchem der Oberste Gerichtshof für den Bereich des bürgerlichen Rechtes - und nach bürgerlichem Recht ist der vorliegende Anspruch, da weder der Kläger noch die Erstbeklagte Kaufleute sind, zu beurteilen - ausgesprochen hat, daß der Gläubiger - über die Verzugszinsen hinaus - Anspruch auf Ersatz eines konkreten Schadens nur im Falle böser Absicht oder auffallender Sorglosigkeit des Schuldners, insbesondere auch im Falle einer auf Verzögerungsabsicht zurückgehenden Prozeßführung (Paragraph 408, ZPO.), habe. Zu den gleiche Ergebnissen ist die Judikatur des deutschen Reichsgerichtes und des deutschen Bundesgerichtshofes im Rahmen des dem Paragraph 918, AGB. entsprechenden Paragraph 285, BGB. bei der Lösung der Frage, ob eine durch Prozeßführung verursachte Verzögerung zum Verschulden gereiche, gekommen vergleiche Reichsgerichtsrätekommentar zum BGB. 10. Aufl. 1 Band S. 562). Der Oberste Gerichtshof hält die rechtlichen Erwägungen, die in der Judikatur des Obersten Gerichtshofes, des Reichsgerichtes und des deutschen Bundesgerichtshofes, ihren Ausdruck finden, grundsätzlich für zutreffend. Danach ist unverschuldeter Rechtsirrtum des Schuldners und damit Befreiung von der Schadenersatzpflicht wegen Verzuges anzunehmen, wenn der Schuldner mit einer von seiner Rechtsauffassung abweichenden Beurteilung ohne Fahrlässigkeit nicht rechnen mußte. Wird auf diesen Rechtsgedanken abgestellt, so ist nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes ein unverschuldeter Rechtsirrtum der Erstbeklagten bis zur Zustellung des Urteiles des Berufungsgerichtes im Rechtsstreit 16 Cg 293/47 anzunehmen. Denn, wie das Berufungsgericht in dieser Entscheidung ausgeführt hat, lagen sowohl für den Standpunkt der Erstbeklagten wie für den des Klägers Beweisergebnisse vor, wobei der Parteiaussage des Klägers Beweiskraft abgesprochen wurde; es konnte daher die Erstbeklagte ohne Fahrlässigkeit der Auffassung sein, daß die Beweise vom Berufungsgericht in einem ihr günstigen Sinn würden gewürdigt werden. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes hat sich aber die Sachlage nach der Entscheidung des Berufungsgerichtes geändert, denn es ist vor allem auf die nicht revisible Beweiswürdigung angekommen. Durch das Berufungsurteil wurde der Erstbeklagten deutlich vor Augen geführt, daß ihr Prozeßstandpunkt von einer höheren gerichtlichen Instanz nicht geteilt werde. Mochten ihre Zweifel an der objektiven Richtigkeit dieses Urteils fortbestehen, so verlangte es doch die Beobachtung der verkehrsüblichen Sorgfalt, daß die Erstbeklagte nunmehr den Kläger nicht mehr in der Ausübung von Eigentumsbefugnissen hinderte vergleiche die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 9. Februar 1951, NJW. 1951 S. 398). Auf den weiteren Prozeß 16 Cg 543/49 hätte es die Erstbeklagte nicht mehr ankommen lassen dürfen, weil der Punkt 7 der Übereinkunft vom 2. Oktober 1946 wohl nur in dem Sinn verstanden werden kann, daß jeder Teil für sich die Einverleibung seiner Rechte ohne Zug um Zug-Leistung begehren könne.