Entscheidungsgründe:
Am 16. Oktober 1974 ereignete sich um 6 Uhr 50 auf der Landesstraße * in * ein Verkehrsunfall. Der mit seinem Moped in nördlicher Richtung fahrende Kläger fuhr nach Passieren einer Brücke auf einen in derselben Richtung fahrenden, vom Erstbeklagten gelenkten Kombiwagen auf. Er kam dadurch zum Sturz und wurde schwer verletzt. Die Zweitbeklagte war Halter, die Drittbeklagte Haftpflichtversicherer dieses Kombiwagens.
Der Kläger, der ein Eigenverschulden im Ausmaß von 50 % zugesteht, verlangt von den Beklagten zur ungeteilten Hand Zahlung von S 25.700,-- s.A. (das ist die Hälfte eines Schmerzengeldbetrages von S 48.400,-- sowie des Sachschadens von S 3.000,--) und die Feststellung der Haftung der Beklagten „für die Folgen aus dem Unfallsereignis vom 16. Oktober 1974“ , und zwar zur Hälfte des jeweiligen Ersatzanspruches, die Drittbeklagte beschränkt auf die Deckungssumme des Haftpflichtversicherungsvertrages. Er stützt sich in erster Linie auf die Bestimmungen des EKHG und hilfsweise auf ein Mitverschulden des Erstbeklagten. Dieser sei in einer relativ unübersichtlichen Rechtskurve ohne zwingenden Grund stehengeblieben. Wäre der Erstbeklagte nicht verkehrswidrig stehengeblieben, hätte sich der Unfall nicht ereignet.
Die Beklagten stellten die behaupteten Schadensbeträge der Höhe nach außer Streit, beantragten jedoch Abweisung des Klagebegehrens mit der Behauptung, der Unfall sei nur auf grobe Unaufmerksamkeit des Klägers zurückzuführen. Das vom Erstbeklagten gelenkte Fahrzeug sei im Zeitpunkt des Zusammenstoßes nicht gestanden, sondern in langsamer Fahrt gewesen. Das Einhalten eines Schritttempos sei im Hinblick auf die geringe Fahrbahnbreite und wegen eines entgegenkommenden Personenkraftwagens erforderlich gewesen. Eine Haftung der Beklagten nach dem EKHG sei nicht gegeben, weil das grobe Verschulden des Klägers auch diese Haftung ausschließe.
Das Erstgericht verurteilte die Beklagten, ausgehend von einer Verschuldensteilung im Verhältnis 3 : 1 zu Lasten des Klägers, zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 12.850,-- s.A. und stellte fest, daß die Beklagten dem Kläger zur ungeteilten Hand für alle Folgen aus dem Unfall bis zu 25 % des jeweiligen Ersatzanspruches, die Drittbeklagte jedoch mit der Beschränkung auf den bestandenen Haftpflichtversicherungsvertrag, haften. Das Leistungsmehrbegehren wies es ab. Eine ausdrückliche Abweisung des Feststellungsmehrbegehrens unterblieb offenbar nur aus Versehen. Dabei ging das Erstgericht von folgenden Feststellungen aus:
Zur Zeit des Unfalles herrschte diesiges Wetter, und die Fahrbahn war naß. An der Unfallstelle ist die asphaltierte Fahrbahn 4,60 m breit. Für die Beurteilung des Fahrverhaltens der Beteiligten bedeutsame Verkehrszeichen waren nicht vorhanden. Die Unfallstelle befindet sich im Freilandgebiet. Aus der Anfahrtrichtung des Klägers ist aus einer Entfernung von etwa 80 m Sicht auf die Unfallstelle zu erlangen. Bei Annäherung an die spätere Unfallstelle befuhr der Kläger – in seiner Fahrtrichtung gesehen – eine Rechtskurve. Vom Ende dieser Rechtskurve bis zur Unfallstelle verläuft die Straße etwa 42 m geradlinig. Auch nach der Unfallstelle verläuft sie weiterhin etwa 100 m geradlinig.
Sowohl der Kläger als auch der Erstbeklagte befuhren die Landesstraße * von Süden kommend in Richtung Norden. Etwa 30 m südlich der Unfallstelle befindet sich das Ende einer Brücke. Als der Erstbeklagte diese Brücke mit dem Kombiwagen passiert hatte, kam ihm ein Personenkraftwagen entgegen, der von einem gewissen G* F* gelenkt wurde. Sowohl F* als auch der Erstbeklagte waren damals bei demselben Arbeitgeber beschäftigt. F* gab dem Erstbeklagten ein Lichtzeichen. Er wollte ihm etwas mitteilen und ihn zum Stehenbleiben veranlassen. Der Erstbeklagte verlangsamte seine Fahrt, sodaß die Begegnung der beiden Fahrzeuge im Schritttempo erfolgte. Der Erstbeklagte veränderte seine Fahrlinie nicht in der Art und Weise, daß er zum Zweck des Stehenbleibens an den rechten Straßenrand heranfuhr. Er gab auch kein Blinkzeichen.
Der Kläger, der mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/h hinter dem Kombiwagen des Erstbeklagten fuhr, sah die beiden, die Straße versperrenden Fahrzeuge erstmals auf eine Entfernung von 30 bis 40 m südlich der späteren Unfallstelle. Er leitete eine Vollbremsung ein, geriet ins Schleudern und prallte gegen den im Schritttempo vor ihm fahrenden Kombiwagen. Ein Vorbeikommen an den beiden die Straße versperrenden Fahrzeugen war nicht möglich. Der Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, die Fahrzeuge schon aus größerer Entfernung, auf etwa 80 m vor dem Unfallspunkt, zu sehen und unfallverhütend zu wirken. Bei zügiger Weiterfahrt des Erstbeklagten wäre dieser Auffahrunfall nicht eingetreten, da für den Kläger eine längere Anhaltestrecke vorgelegen wäre.
Die Unfallverletzungen des Klägers haben Dauerfolgen nach sich gezogen.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß beide Teile ein Verschulden treffe, daß aber das des Klägers überwiege. Dieser sei nicht auf Sicht gefahren und habe das vor ihm liegende Straßenstück trotz vorhandener Möglichkeit nicht schon aus größerer Entfernung beobachtet. Das Mitverschulden des Erstbeklagten bestehe darin, daß er den von ihm gelenkten Kombiwagen – wenn auch allmählich – abgebremst habe, und zwar nicht etwa verkehrsbedingt, sondern um mit dem Lenker des entgegenkommenden Fahrzeuges Kontakt aufzunehmen. Dieses Verhalten habe den nachkommenden Kläger praktisch unvorbereitet getroffen. Der Erstbeklagte hätte die Begegnung mit einem anderen Fahrzeug in einem Tempo von 25 bis 30 km/h durchführen können, wobei es nicht zum Unfall gekommen wäre.
Die Berufung des Klägers, mit der Abänderung im Sinne des Klagebegehrens angestrebt wurde, blieb erfolglos.
Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes mit der Ausnahme der von den Beklagten bekämpften Feststellung, daß der Unfall bei zügiger Weiterfahrt des Erstbeklagten nicht eingetreten wäre. Es änderte das Ersturteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens aus folgenden rechtlichen Erwägungen ab:
Dem Erstbeklagten könne ein Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalles nicht angelastet werden. Die Herabminderung der Geschwindigkeit auf Schritttempo sei angesichts der zu dieser Zeit eintretenden Begegnung mit dem von F* gelenkten Personenkraftwagen geboten gewesen, um ein anstandsloses Passieren der Fahrzeuge auf der im Unfallsbereich engen Fahrbahn zu ermöglichen. Darin sei ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 21 Abs. 1 StVO nicht zu erblicken. Ein solcher läge nur vor, wenn das Abbremsen jäh und für den Lenker eines nachfolgenden Fahrzeuges überraschend vorgenommen werde. Hiefür habe aber das Beweisverfahren keine Anhaltspunkte ergeben. Mit Rücksicht auf das Alleinverschulden des Klägers seien die Beklagten nicht zum Ersatz des dem Kläger entstandenen Schadens heranzuziehen.Dem Erstbeklagten könne ein Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalles nicht angelastet werden. Die Herabminderung der Geschwindigkeit auf Schritttempo sei angesichts der zu dieser Zeit eintretenden Begegnung mit dem von F* gelenkten Personenkraftwagen geboten gewesen, um ein anstandsloses Passieren der Fahrzeuge auf der im Unfallsbereich engen Fahrbahn zu ermöglichen. Darin sei ein Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 21, Absatz eins, StVO nicht zu erblicken. Ein solcher läge nur vor, wenn das Abbremsen jäh und für den Lenker eines nachfolgenden Fahrzeuges überraschend vorgenommen werde. Hiefür habe aber das Beweisverfahren keine Anhaltspunkte ergeben. Mit Rücksicht auf das Alleinverschulden des Klägers seien die Beklagten nicht zum Ersatz des dem Kläger entstandenen Schadens heranzuziehen.
Dagegen richtet sich die aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichtes im Sinne des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteiles oder Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung beantragt.
Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.