Rechtssatz RS0074753
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074753
Geschäftszahl
2Ob96/77; 8Ob153/80; 8Ob87/81; 2Ob30/15y
Entscheidungsdatum
09.04.2015
Rechtssatz
Eine ohne zwingenden Grund vorgenommene allmähliche Herabsetzung der Geschwindigkeit auf Schrittgeschwindigkeit, wodurch der Lenker eines einzeln nachfolgenden Fahrzeuges gezwungen wird, ebenfalls vorübergehend die Geschwindigkeit zu vermindern, bedeutet noch keinen Verstoß gegen § 20 Abs 1 letzter Satz StVO; eine solche ist vielmehr erst bei nennenswerter längerer Behinderung anzunehmen.Eine ohne zwingenden Grund vorgenommene allmähliche Herabsetzung der Geschwindigkeit auf Schrittgeschwindigkeit, wodurch der Lenker eines einzeln nachfolgenden Fahrzeuges gezwungen wird, ebenfalls vorübergehend die Geschwindigkeit zu vermindern, bedeutet noch keinen Verstoß gegen Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz StVO; eine solche ist vielmehr erst bei nennenswerter längerer Behinderung anzunehmen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 96/77
Entscheidungstext OGH 12.05.1977 2 Ob 96/77
Veröff: ZVR 1978/147 S 202
- 8 Ob 153/80
Entscheidungstext OGH 30.10.1980 8 Ob 153/80
Veröff: ZVR 1981/212 S 279
- 8 Ob 87/81
Entscheidungstext OGH 07.05.1981 8 Ob 87/81
Veröff: ZVR 1982/380 S 332
- 2 Ob 30/15y
Entscheidungstext OGH 09.04.2015 2 Ob 30/15y
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0074753
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2015
Dokumentnummer
JJR_19770512_OGH0002_0020OB00096_7700000_001