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Entscheidung 2 Ob 97/18f×

Entscheidung 2 Ob 97/18f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0028617 Rechtssatz 16.02.1977Zivilrecht
Durch § 19 EKHG wird eine über die §§ 1313a und 1315 ABGB hinausgehende Gehilfenhaftung angeordnet.
RS0058312 Rechtssatz 21.12.1971Zivilrecht
Der Halter haftet für das Verschulden der Personen, die mit seinem Willen beim Betrieb tätig waren; dabei unterscheidet das Gesetz nicht, ob vom Willen des Halters auch ein anlässlich dieses Tätigwerdens gesetztes Fehlverhalten umfasst ist oder nicht. Seine …
RS0058452 Rechtssatz 09.05.1995Zivilrecht
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Partei nicht befugt zu begehren, dass der Oberste Gerichtshof beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit stelle; ein solcher Antrag ist daher zurückzuweisen. Das gle …
RS0058472 Rechtssatz 16.06.1961Zivilrecht
Eine Fahrt ist dann nicht mit Willen des Halters unternommen worden, wenn die Fahrt ganz aus dem Rahmen des Vorgesehenen fällt.
RS0058481 Rechtssatz 06.07.1967Zivilrecht
Der § 19 EKHG setzt für die erweiterte Halterhaftung lediglich ein Tätigwerden des Lenkers mit Willen des Halters und die Ursächlichkeit dieser Tätigkeit für den Unfall voraus; ein Dienstverhältnis oder Arbeitsverhältnis auf seiten des Betriebsgehilfen ist …
RS0132607 Rechtssatz 28.03.2019Zivilrecht
Der Traktionserbringer, der das Triebfahrzeug einem Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) zur Verwendung als Traktionsmittel zur Verfügung stellt, ohne auf dessen Einsatz weiteren Einfluss nehmen zu können, ist kein Betriebsunternehmer iSv § 5 Abs 1 EKHG.