Rechtssatz RS0132607
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132607
Entscheidungsdatum
24.06.2019
Rechtssatz
Der Traktionserbringer, der das Triebfahrzeug einem Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) zur Verwendung als Traktionsmittel zur Verfügung stellt, ohne auf dessen Einsatz weiteren Einfluss nehmen zu können, ist kein Betriebsunternehmer iSv § 5 Abs 1 EKHG.Der Traktionserbringer, der das Triebfahrzeug einem Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) zur Verwendung als Traktionsmittel zur Verfügung stellt, ohne auf dessen Einsatz weiteren Einfluss nehmen zu können, ist kein Betriebsunternehmer iSv Paragraph 5, Absatz eins, EKHG.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 34/18s
Entscheidungstext OGH 28.03.2019 2 Ob 34/18s
Beisatz: Gilt auch, wenn das Triebfahrzeug einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) zur Verfügung gestellt wird. (T1)
Beisatz: Gilt auch, wenn das Triebfahrzeug samt Fahrer beigestellt wird. (T2); Veröff: SZ 2019/26
- 2 Ob 97/18f
Entscheidungstext OGH 24.06.2019 2 Ob 97/18f
Auch; Beisatz: Beistellung eines Kleinwagenführers. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132607
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021
Dokumentnummer
JJR_20190328_OGH0002_0020OB00034_18S0000_001