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Entscheidung 2 Ob 97/25s×

Entscheidung 2 Ob 97/25s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006319 Rechtssatz 19.12.1978Zivilrecht
Im Verfahren Außerstreitsachen gilt der Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht, der Richter ist daher in der Wahl der Beweismittel, durch die er die Wahrheit zu finden erwartet, in keiner Richtung gebunden.
RS0048123 Rechtssatz 29.10.1992Zivilrecht
§ 156 ABGB ist dahin zu lesen, daß die Ehelichkeitsbestreitungsklage frühestens mit der Geburt erhoben werden kann und jedenfalls ein Jahr nach dem Zeitpunkt endet, in dem der Mann derart konkrete Kenntnisse von Umständen erlangt, die für die Unehelichkeit …
RS0048265 Rechtssatz 26.06.1974Zivilrecht
Die Kenntnis von Umständen, die für die Unehelichkeit eines Kindes sprechen, ist nicht schon anzunehmen, wenn dem Ehemann nur einzelne Verdachtsumstände zur Kenntnis gekommen sind; die Umstände müssen vielmehr von so großer Beweiskraft sein, dass der Eheman …
RS0127252 Rechtssatz 13.07.2006Undefined
Das Recht, die eigene Abstammung zu kennen fällt in jedem Fall in den Anwendungsbereich des Begriffs Privatleben, der wichtige Aspekte der persönlichen Identität, wie die Kenntnis der Identität des eigenen Erzeugers, beinhaltet. Jäggi gegen die Schweiz
RS0131465 Rechtssatz 24.03.2017Zivilrecht
Die Mitwirkung der Parteien und aller Personen, die nach den Ergebnissen des Verfahrens zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen können, ist erforderlich, wenn dies zur Klärung des Sachverhalts offenbar notwendig ist.
RS0142696 Rechtssatz 18.09.2025Zivilrecht
Ein Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter kann schon vor Beginn der Frist des § 153 Abs 1 ABGB gestellt werden. Für die Schlüssigkeit des Antrags reicht das Vorbringen aus, die rechtlich gegebene Vaterschaft entspreche nicht den …