Rechtssatz RS0048123
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048123
Entscheidungsdatum
18.09.2025
Rechtssatz
§ 156 ABGB ist dahin zu lesen, daß die Ehelichkeitsbestreitungsklage frühestens mit der Geburt erhoben werden kann und jedenfalls ein Jahr nach dem Zeitpunkt endet, in dem der Mann derart konkrete Kenntnisse von Umständen erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen, daß er erwarten kann, seiner Beweispflicht nachkommen zu können; daß eine Klage als "verfrüht" abzuweisen wäre, wenn der Vater nach Meinung des erkennenden Gerichtes keine ausreichenden Verdachtsmomente unter Beweis stellen konnte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.Paragraph 156, ABGB ist dahin zu lesen, daß die Ehelichkeitsbestreitungsklage frühestens mit der Geburt erhoben werden kann und jedenfalls ein Jahr nach dem Zeitpunkt endet, in dem der Mann derart konkrete Kenntnisse von Umständen erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen, daß er erwarten kann, seiner Beweispflicht nachkommen zu können; daß eine Klage als "verfrüht" abzuweisen wäre, wenn der Vater nach Meinung des erkennenden Gerichtes keine ausreichenden Verdachtsmomente unter Beweis stellen konnte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 514/92
Entscheidungstext OGH 29.10.1992 8 Ob 514/92
Veröff: ÖA 1993,105
- 2 Ob 97/25s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.09.2025 2 Ob 97/25s
Beisatz: Eine Antragszurückweisung wegen "verfrühter" Antragstellung kommt auch nach § 153 ABGB idF KindNamRÄG 2013 nicht in Betracht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0048123
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Dokumentnummer
JJR_19921029_OGH0002_0080OB00514_9200000_001