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Rechtssatz RS0048123×

Rechtssatz RS0048123

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0048123

Geschäftszahl

8Ob514/92; 2Ob97/25s

Entscheidungsdatum

18.09.2025

Rechtssatz

Paragraph 156, ABGB ist dahin zu lesen, daß die Ehelichkeitsbestreitungsklage frühestens mit der Geburt erhoben werden kann und jedenfalls ein Jahr nach dem Zeitpunkt endet, in dem der Mann derart konkrete Kenntnisse von Umständen erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen, daß er erwarten kann, seiner Beweispflicht nachkommen zu können; daß eine Klage als "verfrüht" abzuweisen wäre, wenn der Vater nach Meinung des erkennenden Gerichtes keine ausreichenden Verdachtsmomente unter Beweis stellen konnte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 514/92
    Entscheidungstext OGH 29.10.1992 8 Ob 514/92
    Veröff: ÖA 1993,105
  • 2 Ob 97/25s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.09.2025 2 Ob 97/25s
    Beisatz: Eine Antragszurückweisung wegen "verfrühter" Antragstellung kommt auch nach § 153 ABGB idF KindNamRÄG 2013 nicht in Betracht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0048123

Im RIS seit

29.10.1992

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Dokumentnummer

JJR_19921029_OGH0002_0080OB00514_9200000_001