Aus den Entscheidungsgründen:
Die beklagte Partei wendet sich gegen die Ansicht der Vorinstanzen, daß ihre Haftung schon nach den allgemeinen Schadenersatzbestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches gegeben sei. Im Hochgebirge sei mit Steinschlag- und Lawinengefahr zu rechnen, und wer sich dorthin begebe, nehme diese Gefahr freiwillig auf sich. Bei Richtigkeit der von den Vorinstanzen vertretenen Ansicht würde jedes Seilbahnunternehmen für jedes Lawinen- oder sonstige Unglück haften, das sich während der Abfahrt von einer Bergstation ereigne. Es sei ein reiner Zufall, daß sich das Unglück auf der Stiegenanlage ereignet habe. Würde man die Haftung der beklagten Partei verneinen, falls das Unglück knapp neben der Anlage geschehen wäre, so würde sie vorliegend dafür haften, daß sie entgegenkommenderweise zur Bequemlichkeit der Schifahrer die Stiegen und Podeste errichtet habe.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Es kann vor allem nicht davon die Rede sein, daß sich der Unfall während der Abfahrt ereignet hat. Vielmehr befand sich Babette K. im Unfallszeitpunkt auf einer Anlage, die die beklagte Partei im Zusammenhang mit der der Förderung der Frequenz der Seilbahn dienenden Einrichtung und Eröffnung der neuen Mittelstation unmittelbar anschließend an den zu deren Benützung unbedingt erforderlichen horizontal verlaufenden Steg gebaut hat, von dem aus durchschnittliche Schifahrer die Abfahrt unmittelbar überhaupt nicht antreten können. Bei dieser Sachlage muß die gesamte Anlage ab der Mittelstation selbst als eine Einheit betrachtet werden. Nun hat Babette K. die Seilbahn als zahlender Fahrgast benützt. Aus dem zwischen ihr und der beklagten Partei abgeschlossenen Beförderungsvertrag ergab sich nicht nur die Pflicht der letzteren, Babette K. unbeschädigt bis zum Ausstieg aus der Mittelstation zu befördern. Vielmehr bestand auch die vertragliche Nebenverpflichtung, für die Verkehrssicherheit des einzigen vorhandenen Abganges Sorge zu tragen (vgl. ZVR. 1959 Nr. 145) d. h. die gesamte, nur im Zusammenhang mit der Errichtung der neuen Mittelstation sinnvolle und ausschließlich für die Fahrgäste der Seilbahn bestimmte Anlage in einer solchen Art zu gestalten und zu erhalten, die es den Fahrgästen ermöglicht, sie gefahrlos zu benützen. Daß Sicherungsmaßnahmen gegen die der Beklagten bekannte Steinschlaggefahr, etwa in der Form einer Überdachung und bergwärtigen Abdeckung der Anlage, möglich und auch zumutbar waren, steht außer Zweifel.Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Es kann vor allem nicht davon die Rede sein, daß sich der Unfall während der Abfahrt ereignet hat. Vielmehr befand sich Babette K. im Unfallszeitpunkt auf einer Anlage, die die beklagte Partei im Zusammenhang mit der der Förderung der Frequenz der Seilbahn dienenden Einrichtung und Eröffnung der neuen Mittelstation unmittelbar anschließend an den zu deren Benützung unbedingt erforderlichen horizontal verlaufenden Steg gebaut hat, von dem aus durchschnittliche Schifahrer die Abfahrt unmittelbar überhaupt nicht antreten können. Bei dieser Sachlage muß die gesamte Anlage ab der Mittelstation selbst als eine Einheit betrachtet werden. Nun hat Babette K. die Seilbahn als zahlender Fahrgast benützt. Aus dem zwischen ihr und der beklagten Partei abgeschlossenen Beförderungsvertrag ergab sich nicht nur die Pflicht der letzteren, Babette K. unbeschädigt bis zum Ausstieg aus der Mittelstation zu befördern. Vielmehr bestand auch die vertragliche Nebenverpflichtung, für die Verkehrssicherheit des einzigen vorhandenen Abganges Sorge zu tragen vergleiche ZVR. 1959 Nr. 145) d. h. die gesamte, nur im Zusammenhang mit der Errichtung der neuen Mittelstation sinnvolle und ausschließlich für die Fahrgäste der Seilbahn bestimmte Anlage in einer solchen Art zu gestalten und zu erhalten, die es den Fahrgästen ermöglicht, sie gefahrlos zu benützen. Daß Sicherungsmaßnahmen gegen die der Beklagten bekannte Steinschlaggefahr, etwa in der Form einer Überdachung und bergwärtigen Abdeckung der Anlage, möglich und auch zumutbar waren, steht außer Zweifel.
Die grundsätzliche Haftung der beklagten Partei für die auf § 1327 ABGB. beruhenden Klagsansprüche ist somit jedenfalls auf Grund der sich aus dem Beförderungsvertrag ergebenden Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 1313a ABGB. zu bejahen. Auf deren weitere Revisionsausführungen, mit denen sie sich gegen die Aufteilung des Verschuldens durch das Berufungsgericht wendet, braucht nicht eingegangen zu werden, weil in diesem Belange die Revision der Kläger gerechtfertigt ist.Die grundsätzliche Haftung der beklagten Partei für die auf Paragraph 1327, ABGB. beruhenden Klagsansprüche ist somit jedenfalls auf Grund der sich aus dem Beförderungsvertrag ergebenden Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Bestimmung des Paragraph 1313 a, ABGB. zu bejahen. Auf deren weitere Revisionsausführungen, mit denen sie sich gegen die Aufteilung des Verschuldens durch das Berufungsgericht wendet, braucht nicht eingegangen zu werden, weil in diesem Belange die Revision der Kläger gerechtfertigt ist.
Die aus § 1304 ABGB, abgeleitete Pflicht des Beschädigten zur Sorgfalt bei drohenden Beschädigungen setzt ein Verschulden seinerseits voraus. Ein solches kann aber im vorliegenden Fall nicht schon darin erblickt werden, daß Babette K. von der bloßen Möglichkeit Gebrauch machte, die von der beklagten Partei geschaffene Anlage zu benützen. Vielmehr träfe sie nur dann ein Verschulden, wenn sie durch ein konkretes willkürliches Verhalten (Handeln oder Unterlassen) zum Zustandekommen des Unfalles beigetragen, also beispielsweise sich länger als unbedingt nötig in dem ihr als steinschlaggefährdet bekannten Gelände aufgehalten hätte. Mangels Feststellungen in dieser Richtung kann ein den Anspruch der Kläger minderndes Selbstverschulden der tödlich Verunglückten nicht angenommen werden.Die aus Paragraph 1304, ABGB, abgeleitete Pflicht des Beschädigten zur Sorgfalt bei drohenden Beschädigungen setzt ein Verschulden seinerseits voraus. Ein solches kann aber im vorliegenden Fall nicht schon darin erblickt werden, daß Babette K. von der bloßen Möglichkeit Gebrauch machte, die von der beklagten Partei geschaffene Anlage zu benützen. Vielmehr träfe sie nur dann ein Verschulden, wenn sie durch ein konkretes willkürliches Verhalten (Handeln oder Unterlassen) zum Zustandekommen des Unfalles beigetragen, also beispielsweise sich länger als unbedingt nötig in dem ihr als steinschlaggefährdet bekannten Gelände aufgehalten hätte. Mangels Feststellungen in dieser Richtung kann ein den Anspruch der Kläger minderndes Selbstverschulden der tödlich Verunglückten nicht angenommen werden.
Demgemäß war der Revision der beklagten Partei ein Erfolg zu versagen, im übrigen aber das angefochtene Urteil spruchgemäß abzuändern.