Rechtssatz RS0027429
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027429
Geschäftszahl
1Ob150/58; 2Ob98/65
Entscheidungsdatum
13.05.1965
Rechtssatz
Hat der Beschädigte aus Bestürzung oder unter einer Schockwirkung selbst auch zu seiner Beschädigung beigetragen, so begründet dies kein Mitverschulden (Unfall auf einem Ski - Schlepplift).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 150/58
Entscheidungstext OGH 02.04.1958 1 Ob 150/58
Veröff: JBl 1958,550
- 2 Ob 98/65
Entscheidungstext OGH 13.05.1965 2 Ob 98/65
Auch; Beisatz: Haftung des Seilbahnunternehmers für Unfälle durch Steinschlag auf dem für seine Fahrgäste bestimmten, durch Steinschlag gefährdeten Abgangsweg. - Kein Mitverschulden des Geschädigten, wenn er den Unfall nicht durch willkürliches, gefahrerhöhendes Verhalten mitverursacht hat. (T1) Veröff: JBl 1965,587
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0027429
Dokumentnummer
JJR_19580402_OGH0002_0010OB00150_5800000_001