Aus den Entscheidungsgründen:
Die zur Entscheidung stehende Frage ist vom Obersten Gerichtshof während der dem ersten Weltkrieg folgenden Jahre wiederholt behandelt worden. Sie kann, wie die beklagte Partei richtig bemerkt, nur nach Rechtsgrundsätzen, nicht aber nach Billigkeitserwägungen gelöst werden.
Das Berufungsgericht stellte unangefochten fest, daß die auf die schweizerische Strecke entfallende Frachtgebühr von sechsmal je
808.10 s.frc. bei der Klägerin in Schilling eingehoben und von ihr auch bezahlt wurde. Ebenso ist unbestritten, daß durch die Kundmachung Nr. 36 vom 21. November 1949 der Oesterreichischen Nationalbank der sogenannte Prämienkurs des s.frc. mit Wirkung vom 25. November 1949 auf 6.25 S festgesetzt wurde. Bis dahin betrug der Kurs des s.frc. nur 2.43 S. Der neue, höhere Kurs galt darum sowohl im Zeitpunkt der Gutschrift in der Höhe von 360 s.frc. durch die Schweizer Bundesbahn zugunsten der Österreichischen Bundesbahnen am 8. Mai 1950, als auch zur Zeit der Frachtgebührenrückerstattung durch diese an die Klägerin am 17. Mai 1950.
Auf die Entscheidung des Streites finden die Vorschriften des IÜG. vom 23. November 1933, wieder kundgemacht im BGBl. Nr. 49/51, Anwendung, u. zw. vor allem die Vorschriften des Art. 18 § 1 (unrichtige Anwendung des Tarifs), Art. 42 § 1 (passive Legitimation für Rückforderungsansprüche), Art. 47 §§ 1, 2 (Abrechnung zwischen Eisenbahnen), Art. 53 (Anwendung des inneren Rechtes), Art. 56 (Währungen, Umrechnungs- und Annahmekurse für fremde Währungen) allenfalls auch noch Art. 48 - 52 (Rückgriff und Verfahren).Auf die Entscheidung des Streites finden die Vorschriften des IÜG. vom 23. November 1933, wieder kundgemacht im BGBl. Nr. 49/51, Anwendung, u. zw. vor allem die Vorschriften des Artikel 18, Paragraph eins, (unrichtige Anwendung des Tarifs), Artikel 42, Paragraph eins, (passive Legitimation für Rückforderungsansprüche), Artikel 47, Paragraphen eins, 2, (Abrechnung zwischen Eisenbahnen), Artikel 53, (Anwendung des inneren Rechtes), Artikel 56, (Währungen, Umrechnungs- und Annahmekurse für fremde Währungen) allenfalls auch noch Artikel 48, - 52 (Rückgriff und Verfahren).
Zutreffend erklärt das Berufungsgericht, daß die Klägerin nach ihrer Wahl entweder die Schweizer Bundesbahn oder die Österreichischen Bundesbahnen gemäß Art. 42 wegen Rückvergütung der von ihr zuviel bezahlten Gebühren in Anspruch nehmen konnte. Da sie sich entschloß, die Österreichischen Bundesbahnen, welche die Gebühr bei ihr erhoben hatten, in Anspruch zu nehmen, konnte sie die Rückerstattung nur in jener Währung, in welcher tatsächlich die Leistung erfolgte, und auch nur zum Kurse des Frachtaufgabetages ohne Rücksicht darauf begehren, auf welche Währung die Schuld lautete (Rsp. 1925 Nr. 38 = SZ. VI/359). Nur wenn sie sich an die Schweizer Bundesbahn hielt, konnte sie von dieser den zuviel erhobenen Betrag in s.frc. fordern. Nun war aber tatsächlich der seinerzeit von der Schweizer Bundesbahn als Überforderung anerkannte, auf ihre Teilstrecke entfallende Betrag von 360 s.frc. von den Österreichischen Bundesbahnen bei Ablieferung der Güter in österreichischen Schilling auf Grund des Umrechnungsschlüssels von 2.43 S für einen s.frc. eingehoben und von der Klägerin auch bezahlt worden. Sie hatte demnach 874.80 S zuviel bezahlt und nur diese ohne Rechtsgrund von ihr geforderte und erbrachte Leistung konnte sie von den Österreichischen Bundesbahnen zurückfordern. Diesen Betrag aber haben die Österreichischen Bundesbahnen der Klägerin bereits am 26. Mai 1950 überwiesen.Zutreffend erklärt das Berufungsgericht, daß die Klägerin nach ihrer Wahl entweder die Schweizer Bundesbahn oder die Österreichischen Bundesbahnen gemäß Artikel 42, wegen Rückvergütung der von ihr zuviel bezahlten Gebühren in Anspruch nehmen konnte. Da sie sich entschloß, die Österreichischen Bundesbahnen, welche die Gebühr bei ihr erhoben hatten, in Anspruch zu nehmen, konnte sie die Rückerstattung nur in jener Währung, in welcher tatsächlich die Leistung erfolgte, und auch nur zum Kurse des Frachtaufgabetages ohne Rücksicht darauf begehren, auf welche Währung die Schuld lautete (Rsp. 1925 Nr. 38 = SZ. VI/359). Nur wenn sie sich an die Schweizer Bundesbahn hielt, konnte sie von dieser den zuviel erhobenen Betrag in s.frc. fordern. Nun war aber tatsächlich der seinerzeit von der Schweizer Bundesbahn als Überforderung anerkannte, auf ihre Teilstrecke entfallende Betrag von 360 s.frc. von den Österreichischen Bundesbahnen bei Ablieferung der Güter in österreichischen Schilling auf Grund des Umrechnungsschlüssels von 2.43 S für einen s.frc. eingehoben und von der Klägerin auch bezahlt worden. Sie hatte demnach 874.80 S zuviel bezahlt und nur diese ohne Rechtsgrund von ihr geforderte und erbrachte Leistung konnte sie von den Österreichischen Bundesbahnen zurückfordern. Diesen Betrag aber haben die Österreichischen Bundesbahnen der Klägerin bereits am 26. Mai 1950 überwiesen.
Der Oberste Gerichtshof hält an den in der bezogenen Entscheidung SZ. VI/359 ausgeführten Grundsätzen fest, da kein Grund besteht, von ihnen abzugehen. Auf Grund welcher Kurse dieser Betrag errechnet wurde, ist für den Klagsanspruch ohne Bedeutung, da ja auf keinen Fall ein höherer Anspruch mit Fug erhoben werden kann, als jener auf Rückzahlung der unberechtigterweise erhobenen Mehrbeträge.
Daß im vorliegenden Fall die Beklagte einen Kursdifferenzgewinn erzielt, kann für die Entscheidung nicht in Betracht kommen. Sie müßte auch im entgegengesetzen Fall, wenn z. B. die Relation s.frc. zu österreichischen Schilling sich mittlerweile zu ihren Gunsten geändert hätte, was ja bekanntlich für die Zeit von 1950 bis 1952 zutrifft, da der Kurs des österreichischen Schilling in Zürich von zirka 13 s.frc. für 100 S auf 16.50 s.frc. stieg, den vollen zu Unrecht erhobenen Betrag refundieren und könnte sich nicht auf die mittlerweile eingetretene Besserung des Schillingkurses berufen. Die Klägerin würde ihr mit Recht erwidern, daß eine solche Kursänderung nicht zu ihren, sondern zu Lasten der Beklagten gehe, weil diese die Mehrzahlung eingehoben habe und darum deren nachteilige Folgen nicht auf sie überwälzen dürfe.
Die Entscheidung SZ. VI/103, auf welche sich die Klägerin für ihren Standpunkt beruft, betrifft einen ganz anderen Sachverhalt. Dort waren die Vorschriften des IÜG. überhaupt nicht anwendbar, weil dieses damals für die CSR. nicht galt, und die Österreichischen Bundesbahnen traten dort nur als Machthaber der csl. Staatsbahnen, denen Gebühren in cK. bezahlt worden waren, auf, und wurden gemäß § 1009 ABGB. als verpflichtet erkannt, die ihnen von ihrem Machtgeber, den csl. Staatsbahnen, für die Reklamation übergebenen Beträge in cK. als den ganzen aus dem Geschäft entsprungenen Nutzen dieser auszufolgen. Im vorliegenden Fall dagegen handelt es sich um einen einfachen Rückerstattungsanspruch gemäß Art.18 IÜG., wie ihn schon das der Entscheidung SZ. VI/359 zugrunde liegende Berner Übereinkommen von 1890, RGBl. 186 aus 1892 in der damals geltenden Fassung in Art. 12 ebenso anerkannte, und wie er auch in § 70 EBR. geregelt war. Diesen Anspruch, der auf dem Rechtsgrund des § 1431 ABGB. beruht, erhebt die Klägerin aber gegen die Beklagte in ihrer Eigenschaft als gebührenerhebende Bahn, nicht als Machthaberin der Schweizer Bundesbahn. Ebensowenig ist die einen anderen Sachverhalt betreffende Entscheidung SZ. VII/153 oder SZ. V/13 anwendbar, weil es sich im vorliegenden Falle um eine unrichtige Frachtberechnung, nicht um die neuerliche Einforderung einer schon bezahlten Gebühr handelt, welche der Empfänger nochmals bezahlen mußte, um in den Besitz der Güter zu gelangen.Die Entscheidung SZ. VI/103, auf welche sich die Klägerin für ihren Standpunkt beruft, betrifft einen ganz anderen Sachverhalt. Dort waren die Vorschriften des IÜG. überhaupt nicht anwendbar, weil dieses damals für die CSR. nicht galt, und die Österreichischen Bundesbahnen traten dort nur als Machthaber der csl. Staatsbahnen, denen Gebühren in cK. bezahlt worden waren, auf, und wurden gemäß Paragraph 1009, ABGB. als verpflichtet erkannt, die ihnen von ihrem Machtgeber, den csl. Staatsbahnen, für die Reklamation übergebenen Beträge in cK. als den ganzen aus dem Geschäft entsprungenen Nutzen dieser auszufolgen. Im vorliegenden Fall dagegen handelt es sich um einen einfachen Rückerstattungsanspruch gemäß Artikel 18, IÜG., wie ihn schon das der Entscheidung SZ. VI/359 zugrunde liegende Berner Übereinkommen von 1890, RGBl. 186 aus 1892 in der damals geltenden Fassung in Artikel 12, ebenso anerkannte, und wie er auch in Paragraph 70, EBR. geregelt war. Diesen Anspruch, der auf dem Rechtsgrund des Paragraph 1431, ABGB. beruht, erhebt die Klägerin aber gegen die Beklagte in ihrer Eigenschaft als gebührenerhebende Bahn, nicht als Machthaberin der Schweizer Bundesbahn. Ebensowenig ist die einen anderen Sachverhalt betreffende Entscheidung SZ. VII/153 oder SZ. V/13 anwendbar, weil es sich im vorliegenden Falle um eine unrichtige Frachtberechnung, nicht um die neuerliche Einforderung einer schon bezahlten Gebühr handelt, welche der Empfänger nochmals bezahlen mußte, um in den Besitz der Güter zu gelangen.
Mit Recht lehnt die angefochtene Entscheidung aber auch die Berufung auf Art. 8 Z. 8 der 4. EVzHGB. ab, weil die Klägerin seinerzeit die Frachtgebühren gar nicht in s.frc., sondern in österreichischen Schilling bezahlt hat und ihr die österreichischen Bundesbahnen darum auch niemals einen Geldbetrag in Schweizer Valuta schuldig geworden sind. Es liegt weder effektiv noch nominell eine auf s.frc. lautende Fremdwährungsschuld vor. Nur in diesem Falle aber könnte die angezogene Bestimmung des Handelsrechtes (vgl. § 361 HGB., § 905 ABGB.) zur Anwendung gelangen. Dies trifft aber nicht zu, da der Anspruch der Klägerin einzig und allein auf Rückzahlung eines von ihr zu Unrecht eingehobenen, in österreichischen Schilling bezahlten Betrages lautete. Sie war nie gezwungen, etwa gelegentlich der Auslieferung der Waren s.frc. um österreichische Schilling anzuschaffen, sodaß sie etwa Anspruch erheben könnte, für den rückvergüteten Betrag eine gleiche Menge s.frc. beschaffen zu können.Mit Recht lehnt die angefochtene Entscheidung aber auch die Berufung auf Artikel 8, Ziffer 8, der 4. EVzHGB. ab, weil die Klägerin seinerzeit die Frachtgebühren gar nicht in s.frc., sondern in österreichischen Schilling bezahlt hat und ihr die österreichischen Bundesbahnen darum auch niemals einen Geldbetrag in Schweizer Valuta schuldig geworden sind. Es liegt weder effektiv noch nominell eine auf s.frc. lautende Fremdwährungsschuld vor. Nur in diesem Falle aber könnte die angezogene Bestimmung des Handelsrechtes vergleiche Paragraph 361, HGB., Paragraph 905, ABGB.) zur Anwendung gelangen. Dies trifft aber nicht zu, da der Anspruch der Klägerin einzig und allein auf Rückzahlung eines von ihr zu Unrecht eingehobenen, in österreichischen Schilling bezahlten Betrages lautete. Sie war nie gezwungen, etwa gelegentlich der Auslieferung der Waren s.frc. um österreichische Schilling anzuschaffen, sodaß sie etwa Anspruch erheben könnte, für den rückvergüteten Betrag eine gleiche Menge s.frc. beschaffen zu können.
Das Argument, die Beklagte würde sich durch die mittlerweile eingetretene Kurssteigerung des s.frc. gegenüber dem Kurse vom Tage der Einhebung der Frachtgebühren ungerechtfertigt bereichern, ist nicht rechtlicher, sondern nur wirtschaftlicher Natur und stellt einen Billigkeitseinwand dar. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, an Stelle der von ihr zu Unrecht erhobenen Beträge in österreichischen Schilling auch noch eine Aufwertung des Schillingbetrages unter Zugrundelegung des Kurses einer ausländischen Währung zu erhalten. Die Voraussetzungen des Judikates 15 (neu) = SZ. VI/226, auf welches sich die Revision ebenfalls beruft, liegen nicht vor, weil es sich hier nicht um einen Ersatzanspruch für in Verlust geratene, geminderte oder beschädigte Güter handelt, sei es Grund eines Verschuldens, sei es auf Grund einer Erfolghaftung. Ein Verschulden der Österreichischen Bundesbahnen wurde nicht einmal behauptet, es liegt einfacher Kondiktionsanspruch vor.