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Rechtssatz RS0033836

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0033836

Geschäftszahl

2Ob980/52

Entscheidungsdatum

23.12.1952

Norm

ABGB §1431 K
CIM Art18

Rechtssatz

Wenn irrig von der Schweizer Bundesbahn unter Vermittlung der österreichischen Bundesbahnen ein zu hoher Frachtsatz berechnet wurde, kann die Rückerstattung des zuviel Geleisteten entweder von der Schweizer Bundesbahn oder von der österreichischen Bundesbahn verlangt werden. Wenn der Anspruch gegen die ÖBB geltend gemacht wird, ist es gleichgültig, auf Grund welcher Fremdwährungskurse der Frachtbetrag hier in Schilling errechnet wurde, denn auf keinen Fall kann mehr verlangt werden, als die Rückzahlung des unberechtigterweise erhobenen Mehrbetrages. Ob dabei die ÖBB einen Kursdifferenzgewinn erzielt oder einen - Verlust erleidet, hat außer Betracht zu bleiben.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 980/52
    Entscheidungstext OGH 23.12.1952 2 Ob 980/52
    Veröff: SZ 25/333

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0033836

Dokumentnummer

JJR_19521223_OGH0002_0020OB00980_5200000_001