Aus der Begründung:
1. Zum Revisionsrekurs der beklagten Partei und des Franz August F.:
Der Einwand des Beschwerdeführers gegen die Auffassung des angefochtenenBeschlusses, daß es sich bei den zur Einsicht vorzulegenden Urkunden der C-Gesellschaft Karl H. um gemeinsame Urkunden im Sinne des § 308 ZPO. handelt, ist berechtigt. Da als Beweisführer die klagende Partei auftritt, kommt es nur darauf an, ob der Editionspflichtige zur Ausfolgung oder Vorlage der Urkunden nach bürgerlichem Rechte gegenüber dem Beweisführer verpflichtet ist oder dieUrkunde ihrem Inhalte nach eine dem Editionspflichtigen und Beweisführer gemeinschaftliche ist. Für eine solche Annahme bietet jedoch die Aktenlage keine Stütze. Es kann aber auch nicht uneingeschränkt der Ansicht des angefochtenen Beschlusses beigetreten werden, daß die offene Handelsgesellschaft keine juristische Person ist. Sie wird vielmehr in vielen Beziehungen wie eine juristische Person behandelt, umsomehr, seitdem die Vorschriften des ABGB. über die Gesellschaft nicht mehr anzuwenden sind (Art. 7 Nr. 1, 4. EVzHGB.; Ehrenzweig, Allgemeiner Teil. S. 195). Im Verhältnis zu den Streitparteien ist auch die offene Handelsgesellschaft C.-Karl H. als dritte Person anzusehen. Selbst wenn die Beklagte der Gewährung der Einsichtnahme in die Bücher der Gesellschaft an einen Außenstehenden zustimmt, muß eine solche gegen den Widerspruch des anderen Gesellschafters - und dies trifft hier zu - unterbleiben (§ 115 HGB.). Abgesehen davon ist der Inhalt der vorzulegenden Urkunden vom Beweisführer nicht angegeben worden (§ 303 Abs. 2 ZPO.), so daß gar keine Möglichkeit besteht, die Verpflichtung zur Vorlage zu prüfen oder den Inhalt nach § 307 Abs. 2 ZPO. als erwiesen anzunehmen. Weder die Bestimmung des § 303 noch die des § 308 ZPO. dient der Durchführung bloßer Erkundungsbeweise (28. Mai 1934, Rsp. 1934, Nr. 266). Auf die Frage, ob mit der Vorlage der Geschäftsbücher und Belege der C.-Gesellschaft in dem vom angefochtenen Beschluß eingeschränkten Sinne die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung dritter Personen oder die Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses verbunden sein würde, braucht demnach gar nicht eingegangen zu werden, weil nach den vorstehenden Ausführungen dem Revisionsrekurs auf jeden Fall Folge zu geben und der erstgerichtliche Beschluß wieder herzustellen war.Der Einwand des Beschwerdeführers gegen die Auffassung des angefochtenenBeschlusses, daß es sich bei den zur Einsicht vorzulegenden Urkunden der C-Gesellschaft Karl H. um gemeinsame Urkunden im Sinne des Paragraph 308, ZPO. handelt, ist berechtigt. Da als Beweisführer die klagende Partei auftritt, kommt es nur darauf an, ob der Editionspflichtige zur Ausfolgung oder Vorlage der Urkunden nach bürgerlichem Rechte gegenüber dem Beweisführer verpflichtet ist oder dieUrkunde ihrem Inhalte nach eine dem Editionspflichtigen und Beweisführer gemeinschaftliche ist. Für eine solche Annahme bietet jedoch die Aktenlage keine Stütze. Es kann aber auch nicht uneingeschränkt der Ansicht des angefochtenen Beschlusses beigetreten werden, daß die offene Handelsgesellschaft keine juristische Person ist. Sie wird vielmehr in vielen Beziehungen wie eine juristische Person behandelt, umsomehr, seitdem die Vorschriften des ABGB. über die Gesellschaft nicht mehr anzuwenden sind (Artikel 7, Nr. 1, 4. EVzHGB.; Ehrenzweig, Allgemeiner Teil. S. 195). Im Verhältnis zu den Streitparteien ist auch die offene Handelsgesellschaft C.-Karl H. als dritte Person anzusehen. Selbst wenn die Beklagte der Gewährung der Einsichtnahme in die Bücher der Gesellschaft an einen Außenstehenden zustimmt, muß eine solche gegen den Widerspruch des anderen Gesellschafters - und dies trifft hier zu - unterbleiben (Paragraph 115, HGB.). Abgesehen davon ist der Inhalt der vorzulegenden Urkunden vom Beweisführer nicht angegeben worden (Paragraph 303, Absatz 2, ZPO.), so daß gar keine Möglichkeit besteht, die Verpflichtung zur Vorlage zu prüfen oder den Inhalt nach Paragraph 307, Absatz 2, ZPO. als erwiesen anzunehmen. Weder die Bestimmung des Paragraph 303, noch die des Paragraph 308, ZPO. dient der Durchführung bloßer Erkundungsbeweise (28. Mai 1934, Rsp. 1934, Nr. 266). Auf die Frage, ob mit der Vorlage der Geschäftsbücher und Belege der C.-Gesellschaft in dem vom angefochtenen Beschluß eingeschränkten Sinne die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung dritter Personen oder die Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses verbunden sein würde, braucht demnach gar nicht eingegangen zu werden, weil nach den vorstehenden Ausführungen dem Revisionsrekurs auf jeden Fall Folge zu geben und der erstgerichtliche Beschluß wieder herzustellen war.
2. Zum Revisionsrekurs der klagenden Partei: Der abweisende Teil des angefochtenen Beschlusses ist schon deshalb gerechtfertigt, weil sich die vorzulegenden Urkunden nicht in der Hand der beklagten Partei, sondern bei dritten Personen, nämlich der C.-Gesellschaft Karl H. und der Karl H. Ges. m. b. H. befinden. Ein Auftrag konnte sich daher nur gegen diese Gesellschaften als dritte Personen (§ 308 ZPO.) richten, und zwar auch nur, wenn es sich um zwischen dem Editionspflichtigen und Beweisführer gemeinschaftliche Urkunden handelt oder der Dritte zur Herausgabe nach bürgerlichem Recht verpflichtet ist. Der Hinweis des Revisionsrekurses auf die Begründung des erstgerichtlichen Beschlusses, daß die Einsicht in den Notariatsakt und die Bücher der Karl H. Ges. m. b. H. notwendig sei, da nur auf diese Art festgestellt werden könne, ob und welche Vermögensobjekte der Beklagten anläßlich des Todes ihres Gatten zugekommen sind und wie weit der frühere Notariatsakt etwa nur ein Scheinvertrag ist, zeigt deutlich auf, daß die Vorschriften über Urkundenvorlage sowohl vom Beschwerdeführer wie vom Erstgerichte mißverstanden werden. Der Beweisführer hat möglichst genau anzugeben, was durch die vorzulegenden Urkunden bewiesen werden soll, nicht aber steht ihm das Recht zu, bloße Erkundungsbeweise zu führen.2. Zum Revisionsrekurs der klagenden Partei: Der abweisende Teil des angefochtenen Beschlusses ist schon deshalb gerechtfertigt, weil sich die vorzulegenden Urkunden nicht in der Hand der beklagten Partei, sondern bei dritten Personen, nämlich der C.-Gesellschaft Karl H. und der Karl H. Ges. m. b. H. befinden. Ein Auftrag konnte sich daher nur gegen diese Gesellschaften als dritte Personen (Paragraph 308, ZPO.) richten, und zwar auch nur, wenn es sich um zwischen dem Editionspflichtigen und Beweisführer gemeinschaftliche Urkunden handelt oder der Dritte zur Herausgabe nach bürgerlichem Recht verpflichtet ist. Der Hinweis des Revisionsrekurses auf die Begründung des erstgerichtlichen Beschlusses, daß die Einsicht in den Notariatsakt und die Bücher der Karl H. Ges. m. b. H. notwendig sei, da nur auf diese Art festgestellt werden könne, ob und welche Vermögensobjekte der Beklagten anläßlich des Todes ihres Gatten zugekommen sind und wie weit der frühere Notariatsakt etwa nur ein Scheinvertrag ist, zeigt deutlich auf, daß die Vorschriften über Urkundenvorlage sowohl vom Beschwerdeführer wie vom Erstgerichte mißverstanden werden. Der Beweisführer hat möglichst genau anzugeben, was durch die vorzulegenden Urkunden bewiesen werden soll, nicht aber steht ihm das Recht zu, bloße Erkundungsbeweise zu führen.