Rechtssatz RS0040499
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040499
Geschäftszahl
2Ob987/52 (2Ob988/52); 7Ob424/57
Entscheidungsdatum
25.09.1957
Rechtssatz
Im Verhältnis zu den Streitparteien ist auch die OHG, welcher der Beklagte als Gesellschafter angehört, als dritte Person anzusehen. Selbst wenn der Beklagte der Gewährung der Einsicht in die Bücher der Gesellschaft an einen Außenstehenden zustimmt, muß eine solche gegen den Widerspruch des anderen Gesellschafters unterbleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0040499
Dokumentnummer
JJR_19530218_OGH0002_0020OB00987_5200000_001