Begründung:
Der 20-jährige Bruder der am 13. 12. 1986 geborenen Klägerin wurde am 7. 4. 2003 bei einem vom Erstbeklagten, dessen PKW zum Unfallszeitpunkt bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert war, verursachten und verschuldeten Verkehrsunfall getötet.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung von EUR 20.000 sA sowie die Feststellung deren Haftung und brachte dazu im Wesentlichen vor:
Der Erstbeklagte habe das Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand (0,3 mg/l) Atemalkoholgehalt, mit überhöhter Geschwindigkeit gelenkt und sei dadurch mit dem rechten Räderpaar auf das Bankett und danach ins Schleudern geraten. Der PKW sei quer über die Fahrbahn auf den Fahrstreifen des Gegenverkehrs gerutscht und mit der Front des entgegenkommenden PKWs des Bruders der Klägerin zusammengestoßen. Der Erstbeklagte habe dadurch grob fahrlässig den Tod des Bruders der Klägerin herbeigeführt. Die Klägerin habe aufgrund der Todesnachricht einen schweren Schockschaden, der Krankheitswert erreiche, erlitten; sie sei mit ihrem verstorbenen Bruder eng verbunden gewesen, weshalb sie Anspruch auf Schmerzengeld von EUR 20.000 habe. Das Feststellungsbegehren sei berechtigt, weil Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden könnten. Der Schmerzengeldanspruch bestehe auch dann, wenn sich herausstellen sollte, dass die seelischen Schmerzen keinen Krankheitswert erreichten, weil der Unfall vom Erstbeklagten grob fahrlässig herbeigeführt worden sei.
Die Beklagten wendeten ein, die Klägerin als Schwester des Verstorbenen sei nicht als begünstigte Angehörige anzusehen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ohne Durchführung eines Beweisverfahrens ab. Es führte aus, nach neuerer Rechtsprechung gebühre auch nahen Angehörigen eines Getöteten für den ihnen verursachten Schockschaden mit Krankheitswert ein Schmerzengeld, da sie als in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit als unmittelbar Geschädigte anzusehen seien. Der Angehörigenbegriff umfasse nur Personen, bei denen in der Rechtsordnung eine typische Verbindung mit der verstorbenen Person in einer Weise verankert sei, dass der Schockschaden als typische Folge der Verletzungshandlung gesehen werden könne. Geschwister des Verunfallten seien im Kreis der nahen Angehörigen - der eng zu sehen sei, um der Gefahr des Ausuferns von Ansprüchen zu begegnen - nicht erfasst. Die klagende Partei zähle daher nicht zum eng zu sehenden Kreis der nahen Angehörigen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es gab die Lehre (Karner, Psychische Beeinträchtigungen, Schockschäden und Angehörigenschmerzengeld in der aktuellen Judikatur, Richterwoche 2002, 335; Danzl Schmerzgengeldansprüche für Angehörige der Opfer des Unglücks von Kaprun?, ZVR 2000, 402) und auch die Schweizerische Lehre zu Art 47 OR (Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht I, § 8 Rz 87; Berner Kommentar, Band VI, Rz 31 zu Art 47) wieder und betonte den Umstand, dass ein allzu großes Ausufern der Ersatzansprüche vermieden werden sollte, weshalb dies für eine besonders restriktive Definition des Angehörigenkreises, aus dem man die Geschwister schlechthin herausnehmen könne, spreche. Die Heranziehung der Lehre und Judikatur zum Schweizerischen Art 47 OR verbiete sich wegen der unterschiedlichen Rechtslage. Die erstmalige Anerkennung eines „Schockschadens für Geschwister" sei eine Angelegenheit der Rechtsfortbildung, die dem Gesetzgeber vorbehalten bleibe; in der Ablehnung des bloß durch das Anhören der Todesnachricht verursachten Schockschadens von Geschwistern sei kein Rechtsirrtum zu erblicken.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es gab die Lehre (Karner, Psychische Beeinträchtigungen, Schockschäden und Angehörigenschmerzengeld in der aktuellen Judikatur, Richterwoche 2002, 335; Danzl Schmerzgengeldansprüche für Angehörige der Opfer des Unglücks von Kaprun?, ZVR 2000, 402) und auch die Schweizerische Lehre zu Artikel 47, OR (Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht römisch eins, Paragraph 8, Rz 87; Berner Kommentar, Band römisch sechs, Rz 31 zu Artikel 47,) wieder und betonte den Umstand, dass ein allzu großes Ausufern der Ersatzansprüche vermieden werden sollte, weshalb dies für eine besonders restriktive Definition des Angehörigenkreises, aus dem man die Geschwister schlechthin herausnehmen könne, spreche. Die Heranziehung der Lehre und Judikatur zum Schweizerischen Artikel 47, OR verbiete sich wegen der unterschiedlichen Rechtslage. Die erstmalige Anerkennung eines „Schockschadens für Geschwister" sei eine Angelegenheit der Rechtsfortbildung, die dem Gesetzgeber vorbehalten bleibe; in der Ablehnung des bloß durch das Anhören der Todesnachricht verursachten Schockschadens von Geschwistern sei kein Rechtsirrtum zu erblicken.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil die Entscheidung von einer Rechtsfrage des materiellen Rechts abhänge, der zur Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme und zu der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.