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Rechtssatz RS0120066

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120066

Geschäftszahl

2Ob99/05f; 2Ob39/09p

Entscheidungsdatum

25.06.2009

Norm

ABGB §1325 E4
ABGB §1327a

Rechtssatz

Hat der Kläger wegen des Unfalltodes eines Geschwisters einen Krankheitswert erreichenden „Schockschaden" erlitten, dann ist bereits eine intensive Gefühlsgemeinschaft, wie sie zwischen nächsten Angehörigen typischerweise besteht, jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Geschwister vor dem Unfall im gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder die gemeinsame Haushaltszugehörigkeit erst so kurze Zeit vor dem Unfall beendet wurde, dass eine Änderung in den Gefühlsbeziehungen seither noch nicht eingetreten sein konnte. In beiden Fällen wäre die Annahme einer intensiven Gefühlsgemeinschaft selbst dann nicht widerlegbar, wenn diese Nahebeziehung vor dem Unfall gerade gestört gewesen sein sollte.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 99/05f
    Entscheidungstext OGH 23.05.2005 2 Ob 99/05f
  • 2 Ob 39/09p
    Entscheidungstext OGH 25.06.2009 2 Ob 39/09p
    Vgl

Schlagworte

Schockschaden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120066

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009

Dokumentnummer

JJR_20050523_OGH0002_0020OB00099_05F0000_001