Die Revision ist zulässig und teilweise berechtigt.
1. Der Oberste Gerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen auch aus jüngerer Zeit an seiner Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des Zuspruchs einer abstrakten Rente festgehalten (2 Ob 133/02a; 2 Ob 143/03y = SZ 2003/106; 2 Ob 67/05z = ZVR 2007/32; 2 Ob 126/06b; 2 Ob 194/06b; jüngst 2 Ob 234/08p). In einigen dieser Entscheidungen, insbesondere in SZ 2003/106, hat sich der Oberste Gerichtshof ausführlich mit den (teils von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweichenden) Lehrmeinungen zur abstrakten Rente auseinandergesetzt. Es besteht kein Anlass, dass sich der Oberste Gerichtshof neuerlich damit befasst. Eine Auseinandersetzung mit Reischauer in Rummel3 § 1325 Rz 36 erübrigt sich überdies schon deshalb, weil dort dieser Autor das Institut der abstrakten Rente überhaupt ablehnt; hier wurde das Rentenbegehren ohnehin abgewiesen. Auch die Kommentierung von Danzl in KBB2 § 1325 Rz 21 hat den Obersten Gerichtshof zu keiner Änderung seiner Judikatur bewogen (2 Ob 67/05z).1. Der Oberste Gerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen auch aus jüngerer Zeit an seiner Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des Zuspruchs einer abstrakten Rente festgehalten (2 Ob 133/02a; 2 Ob 143/03y = SZ 2003/106; 2 Ob 67/05z = ZVR 2007/32; 2 Ob 126/06b; 2 Ob 194/06b; jüngst 2 Ob 234/08p). In einigen dieser Entscheidungen, insbesondere in SZ 2003/106, hat sich der Oberste Gerichtshof ausführlich mit den (teils von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweichenden) Lehrmeinungen zur abstrakten Rente auseinandergesetzt. Es besteht kein Anlass, dass sich der Oberste Gerichtshof neuerlich damit befasst. Eine Auseinandersetzung mit Reischauer in Rummel3 Paragraph 1325, Rz 36 erübrigt sich überdies schon deshalb, weil dort dieser Autor das Institut der abstrakten Rente überhaupt ablehnt; hier wurde das Rentenbegehren ohnehin abgewiesen. Auch die Kommentierung von Danzl in KBB2 Paragraph 1325, Rz 21 hat den Obersten Gerichtshof zu keiner Änderung seiner Judikatur bewogen (2 Ob 67/05z).
Die in der Revision aufgestellte Behauptung, dem Kläger drohe der Verlust seines Arbeitsplatzes, entfernt sich vom festgestellten Sachverhalt. Die Beweislast für die wahrscheinliche Gefährdung des Arbeitsplatzes des Verletzten trifft diesen, hier also den Kläger (RIS-Justiz RS0030815).
2. Zutreffend macht der Kläger aber geltend, die Vorinstanzen hätten bei der Schmerzengeldbemessung den Schockschaden des Klägers zu wenig berücksichtigt, dem Kläger stehe ein Schmerzengeld von 37.000 EUR zu.
Hiezu wurde erwogen:
Entgegen den Vorinstanzen ist zunächst festzuhalten, dass sich aus dem festgestellten Unfallshergang, nämlich dass der Bruder des Klägers am Steuer zusammensackte, kein Verschulden des Bruders am Unfall ableiten lässt. Einerseits haftet daher die Beklagte für die Unfallfolgen nur nach dem EKHG, andererseits muss sich aber auch der Kläger ein Verschulden seines Bruders nicht anspruchsmindernd anrechnen lassen (2 Ob 178/04x = ZVR 2004/105).
Für einen Anspruch auf Trauerschmerzengeld naher Angehöriger verlangt die Rechtsprechung abgesehen vom groben Verschulden des Schädigers (RIS-Justiz RS0115189) eine intensive Gefühlsgemeinschaft, wie sie zwischen nächsten Angehörigen typischerweise besteht. Geschwister fallen in den Grenzbereich des anspruchsberechtigten Personenkreises. Auch zwischen Geschwistern, die im gemeinsamen Haushalt leben, besteht typischerweise eine solche Gemeinschaft. Gegenteiliges hätte der Schädiger zu beweisen. Ohne Haushaltsgemeinschaft reicht das familiäre Naheverhältnis zwischen Geschwistern für sich allein nicht aus, um einen Anspruch auf Trauerschmerzengeld zu begründen. Vielmehr wäre dann vom Geschädigten das Bestehen einer intensiven Gefühlsgemeinschaft, die jener innerhalb der Kernfamilie annähernd entspricht, zu beweisen (2 Ob 90/05g = SZ 2005/59 = RIS-Justiz RS0115189 [T2, T3, T4]).
Diese formale, an der familienrechtlichen Beziehung orientierte Abgrenzung des berechtigten Personenkreises sowie die an die Haushaltsgemeinschaft geknüpfte Beweislastverteilung ist beim Schadenersatz für den (bloßen) Trauerschmerz notwendig, weil sich das Bestehen und der Umfang dieses Gefühlsschadens wegen des Fehlens einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nur schwer feststellen und überprüfen lässt (Karner, ZVR 2005, 257 [258; Anm zu 2 Ob 90/05g]).Diese formale, an der familienrechtlichen Beziehung orientierte Abgrenzung des berechtigten Personenkreises sowie die an die Haushaltsgemeinschaft geknüpfte Beweislastverteilung ist beim Schadenersatz für den (bloßen) Trauerschmerz notwendig, weil sich das Bestehen und der Umfang dieses Gefühlsschadens wegen des Fehlens einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nur schwer feststellen und überprüfen lässt (Karner, ZVR 2005, 257 [258; Anmerkung zu 2 Ob 90/05g]).
Im vorliegenden Fall hat aber der Kläger durch das „Erleben des Unfalls" und in weiterer Folge durch den Tod des Bruders eine (krankheitswertige) Gesundheitsstörung (Schockschaden) in Form einer behandlungsbedürftigen Depression erlitten. Bei Schockschäden bietet - im Gegensatz zum Trauerschmerz - schon die eingetretene Gesundheitsstörung einen objektiven und damit sicher feststellbaren und überprüfbaren Anhaltspunkt für das Vorliegen und den Umfang des ideellen Schadens (Karner aaO). Eine ausreichende Nahebeziehung zum getöteten Bruder lässt sich hier bereits aus dem Eintritt eines krankheitswertigen Schocks ableiten. Geschwister, die Schockschäden erleiden, gehören somit zu den ersatzberechtigten nahen Angehörigen.
Daher steht dem Kläger für beide Phasen seiner psychischen Beeinträchtigung Schmerzengeld zu.
Die Beklagte hatte zu behaupten und zu beweisen, dass der geschädigte Kläger den eingetretenen Schaden hätte mindern können (RIS-Justiz RS0027129). Es steht zwar fest, dass die Folgen der posttraumatischen Belastungsstörung „wahrscheinlich" schneller abgeklungen wären, wenn der Kläger sich in Behandlung begeben hätte. Das Regelbeweismaß der ZPO ist aber nicht bloß die Wahrscheinlichkeit, sondern die hohe Wahrscheinlichkeit (RIS-Justiz RS0110701). Der Beklagten ist hier somit der ihr obliegende Beweis nicht gelungen.
Die Beklagte beruft sich in der Revisionsbeantwortung auf die Feststellung, die beim Revisionswerber seit September 2007 bestehenden Symptome seien nicht unfallkausal. Diese Feststellung ist aber im Zusammenhalt mit dem Beweisergebnis, auf das sie sich stützt (psychiatrisches Gutachten), nicht im Sinn der Äquivalenztheorie (conditio sine qua non: vgl RIS-Justiz RS0109228), sondern dahingehend zu verstehen, dass mit zunehmender zeitlicher Distanz zum Unfall für den Seelenzustand immer weniger das Unfallgeschehen und immer mehr die Persönlichkeitsstruktur des Verletzten verantwortlich ist.Die Beklagte beruft sich in der Revisionsbeantwortung auf die Feststellung, die beim Revisionswerber seit September 2007 bestehenden Symptome seien nicht unfallkausal. Diese Feststellung ist aber im Zusammenhalt mit dem Beweisergebnis, auf das sie sich stützt (psychiatrisches Gutachten), nicht im Sinn der Äquivalenztheorie (conditio sine qua non: vergleiche RIS-Justiz RS0109228), sondern dahingehend zu verstehen, dass mit zunehmender zeitlicher Distanz zum Unfall für den Seelenzustand immer weniger das Unfallgeschehen und immer mehr die Persönlichkeitsstruktur des Verletzten verantwortlich ist.
Ausgehend von diesen Erwägungen ist das Schmerzengeld in der begehrten Höhe von 37.000 EUR auszumessen, zumal schon das Berufungsgericht (trotz der von ihm vorgenommenen, aber unzutreffenden Einschränkungen) den vom Erstgericht zuerkannten Betrag von 28.000 EUR als knapp bemessen beurteilt hat (vgl auch RIS-Justiz RS0031075 [T4]; RS0031040 [T5]). Dies führt zur spruchgemäßen Abänderung.Ausgehend von diesen Erwägungen ist das Schmerzengeld in der begehrten Höhe von 37.000 EUR auszumessen, zumal schon das Berufungsgericht (trotz der von ihm vorgenommenen, aber unzutreffenden Einschränkungen) den vom Erstgericht zuerkannten Betrag von 28.000 EUR als knapp bemessen beurteilt hat vergleiche auch RIS-Justiz RS0031075 [T4]; RS0031040 [T5]). Dies führt zur spruchgemäßen Abänderung.
Die Kostenentscheidung gründet sich für das erstinstanzliche Verfahren auf § 43 Abs 1 und 2 ZPO, für das Rechtsmittelverfahren auf die §§ 50, 43 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich für das erstinstanzliche Verfahren auf Paragraph 43, Absatz eins und 2 ZPO, für das Rechtsmittelverfahren auf die Paragraphen 50, 43, Absatz eins, ZPO.