Entscheidungsgründe:
Am 9. 10. 1994 wurde der Kläger als Beifahrer in einem PKW im Zuge eines Verkehrsunfalles schwer verletzt. Die Beklagte galt als Haftpflichtversicherer dieses Fahrzeuges sämtliche Sachschäden sowie den Schmerzengeldanspruch des Klägers aus diesem Unfall ab und gab ein konstitutives Anerkenntnis mit Wirkung eines Feststellungsurteils für künftig kausale Schäden des Klägers aus diesem Ereignis ab.
Mit der am 30. 11. 2000 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger von der Beklagten die Zahlung einer monatlichen Rente von zuletzt S 2.260,-- mit der Begründung, die verletzungsbedingten Dauerfolgen zögen eine 20 %-ige Minderung der Erwerbsfähigkeit nach sich. Sowohl die Ausgleichs- als auch die Sicherungsfunktion einer abstrakten Rente seien gegeben.
Die Beklagte wendete im Wesentlichen ein, die Voraussetzungen für die Gewährung einer abstrakten Rente lägen im konkreten Fall nicht vor.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil eine konkrete Gefährdung des Arbeitsplatzes des Klägers nicht feststellbar sei und daher eine abstrakte Rente nicht zugesprochen werden könne.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil im klagsstattgebenden Sinne ab. Es sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es führte ua aus, dass der Kläger mit einem deutlich höheren Risiko der Arbeitslosigkeit behaftet sei als ein gesunder Arbeitnehmer. Wenngleich der Arbeitsplatz des Klägers derzeit nicht gefährdet sei, könne dies lediglich auf den hohen persönlichen Einsatz des Klägers zurückgeführt werden, der allerdings nach der Lebenserfahrung mit einem schnelleren Verschleiß der Arbeitskraft einhergehe.
Auf Antrag der Beklagten änderte das Berufungsgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision dahin ab, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt wurde (§ 508 Abs 3 ZPO), weil die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den Voraussetzungen für den Zuspruch einer abstrakten Rente nicht völlig einheitlich sei.Auf Antrag der Beklagten änderte das Berufungsgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision dahin ab, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt wurde (Paragraph 508, Absatz 3, ZPO), weil die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den Voraussetzungen für den Zuspruch einer abstrakten Rente nicht völlig einheitlich sei.
In ihrer Revision gegen die Berufungsentscheidung macht die Beklagte unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Sie beantragt, das angefochtene Urteil im klagsabweisenden Sinne abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner ihm vom Berufungsgericht freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der (jüngeren) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; sie ist auch berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin macht im Wesentlichen geltend, dem Kläger gebühre keine abstrakte Rente, weil derzeit keine konkrete Gefährdung seines Arbeitsplatzes feststellbar sei.