Begründung:
Der 1979 geborene Kläger wurde am 28. 11. 2005 bei einem vom Lenker eines bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Pkws verschuldeten Verkehrsunfall schwer verletzt. Er erlitt einen zweitgradig offenen Oberschenkelbruch links, einen Oberarmbruch links mit Lähmung des Speichennervs, einen gedeckten Milzriss, einen knöchernen Abriss am hinteren Pfannenrand an der Hüfte links und eine Prellung des linken Unterarms mit tiefer Hautabschürfung. Aus diesen Verletzungen resultierte in den beiden ersten Jahren nach dem Unfall eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 %, die seither (und auf Dauer) 30 % beträgt.
Der Kläger hatte vor dem Unfall ca drei Jahre lang in einem Baumarkt gearbeitet, wo er als Leiter der Fliesen-, Holz- und Baustoffabteilung einen monatlichen Verdienst von rund 1.200 EUR brutto erzielte. Da er keine beruflichen Aufstiegschancen sah, wurde dieses Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst. Danach arbeitete er vom 3. 10. bis 24. 11. 2005 als Hilfsarbeiter im Hoch- und Straßenbau, wo er monatlich 1.200 EUR netto verdiente. Der Kläger beendete dieses Arbeitsverhältnis wegen der für Dezember 2005 erwarteten, tatsächlich im Jänner 2006 erfolgten Geburt seines Kindes. Vom 25. 11. bis 30. 11. 2005 bezog er Arbeitslosengeld von 21,92 EUR pro Tag.
Nach dem Unfall war der Kläger bis Juni 2006 im Krankenstand. Mit Bescheid vom 5. 9. 2006 wurde ihm ab 5. 8. 2006 eine Berufsunfähigkeitspension von monatlich 672 EUR brutto zuerkannt, wobei sich der Anweisungsbetrag im Zeitraum vom 5. 8. bis 31. 8. 2006 auf 541,71 EUR und ab 1. 9. 2006 auf monatlich 666,37 EUR belief. Für die Zeit vom 1. 4. 2006 bis 31. 3. 2007 erhielt der Kläger eine Nachzahlung von 4.446,13 EUR. Ab 1. 4. 2007 betrug die monatliche Anweisung 790,02 EUR. Der Kläger bezog die Berufsunfähigkeitspension bis 30. 9. 2007. Danach suchte er nicht mehr um eine Verlängerung an, da er beabsichtigte, sich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Er strebt einen Arbeitsplatz als Buchhalter an, mit der Perspektive, später zum Bilanzbuchhalter aufzusteigen. Seit 1. 10. 2007 bezieht der Kläger Arbeitslosengeld in unbekannter Höhe.
Der Kläger begehrte für den Zeitraum vom Schluss der Verhandlung erster Instanz (9. 10. 2007) bis zum Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters von 65 Jahren Zahlung einer abstrakten Rente in Höhe von monatlich 180 EUR netto, 14 x jährlich und wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 2005. Infolge seiner Verletzungen sei es ihm nicht mehr möglich, künftig am Bau tätig zu sein. Ein konkreter Verdienstentgang sei ihm bisher nicht entstanden, weil er zum Unfallszeitpunkt Arbeitslosengeld von etwa 600 EUR bezogen und seither kein geringeres Einkommen erhalten habe. In Hinkunft müsse er sich physisch und psychisch vermehrt anstrengen und sich Umschulungsmaßnahmen unterziehen, um am Arbeitsmarkt überhaupt eine Beschäftigung erlangen zu können. Die Voraussetzungen für eine abstrakte Rente lägen daher vor.
Die beklagte Partei wandte im Wesentlichen ein, der Kläger werde aufgrund der Umschulung zumindest das gleiche Einkommen erzielen können, das er vor seiner Arbeitslosigkeit bezogen habe. Da er zum Unfallszeitpunkt nicht im Arbeitsprozess gestanden sei und nunmehr eine Berufsunfähigkeitspension beziehe, seien die rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer abstrakten Rente nicht erfüllt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging vom eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt sowie von folgender weiteren Feststellung aus:
„Feststellungen, dass sich der Kläger bei seiner in Aussicht genommenen Tätigkeit als Buchhalter bzw Bilanzbuchhalter mehr anstrengen muss als vor dem Unfall bei seiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Baugewerbe, konnten nicht getroffen werden; ebensowenig, dass der Kläger dabei zukünftig ein geringeres Einkommen erzielen wird, als vor dem Unfall."
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, ein Anspruch auf Zuerkennung einer abstrakten Rente bestehe nur, wenn sich der Verletzte bei seiner neuen Tätigkeit, die er auszuüben beabsichtige, mehr anstrengen müsse, als vor dem Unfall. Dies sei im Falle des Klägers eindeutig zu verneinen. Bei der Tätigkeit eines Buchhalters handle es sich um einen sitzenden Beruf, der nicht mit schwerer körperlicher Arbeit verbunden sei. Der Kläger müsse sich körperlich jedenfalls nicht mehr anstrengen, als bei seiner früheren Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter. Dass er ein geringeres Einkommen als vor dem Unfall erzielen werde, sei nicht wahrscheinlich. Der Kläger habe somit der ihn treffenden Beweislast für die Wahrscheinlichkeit einer Einkommensminderung nicht entsprochen. Die bloße Möglichkeit künftiger Einkommensverluste reiche nicht aus.
Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Es erledigte aus rechtlichen Erwägungen die erhobene Mängelrüge nicht abschließend und ging auch auf die gegen die zitierte Negativfeststellung sowie die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getroffene „dislozierte" Feststellung zur (verneinten) Wahrscheinlichkeit einer künftigen Einkommensminderung gerichtete Beweisrüge nicht ein. Rechtlich erachtete es als entscheidungswesentlich, dass der Kläger nach seiner Umschulung bisher noch keinen Arbeitsplatz gefunden habe und die Art seiner künftigen Berufstätigkeit noch nicht feststehe. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer abstrakten Rente könnten unter diesen Umständen nicht beurteilt werden. Sollte der Kläger einen konkreten Verdienstentgang erlitten haben, weil er aufgrund seines Unfalls nach der Winterpause nicht wieder als Arbeiter im Baugewerbe habe tätig sein können, begründe dies keinen Anspruch auf eine abstrakte Rente. Dasselbe gelte für den Umstand, dass er nach seiner Umschulung bislang noch keinen Arbeitsplatz als Lohnverrechner oder Buchhalter habe finden können: Sollte dies mit der unfallbedingten Erwerbsminderung im Zusammenhang stehen, läge wieder - vom Kläger nicht geltend gemachter - konkreter Verdienstentgang vor.
Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Berufungsgericht damit, dass der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 2 Ob 133/02a eine Aufgabe des Rechtsinstituts der abstrakten Rente bereits konkret angedacht gehabt, in der darauffolgenden Entscheidung 2 Ob 143/03y aber wieder ausdrücklich daran festgehalten habe. Bei konsequenter Weiterverfolgung des Grundgedankens der zuletzt zitierten Entscheidung, dass es sich bei der abstrakten Rente um einen Fall der objektiv-abstrakten Schadensberechnung im Sinne des § 1332 ABGB handle, müsste diese „eigentlich" auch einem zum Unfallszeitpunkt Arbeitslosen zuerkannt werden können, der unfallbedingt ungeachtet einer Umschulung weiterhin arbeitslos bleibe.Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Berufungsgericht damit, dass der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 2 Ob 133/02a eine Aufgabe des Rechtsinstituts der abstrakten Rente bereits konkret angedacht gehabt, in der darauffolgenden Entscheidung 2 Ob 143/03y aber wieder ausdrücklich daran festgehalten habe. Bei konsequenter Weiterverfolgung des Grundgedankens der zuletzt zitierten Entscheidung, dass es sich bei der abstrakten Rente um einen Fall der objektiv-abstrakten Schadensberechnung im Sinne des Paragraph 1332, ABGB handle, müsste diese „eigentlich" auch einem zum Unfallszeitpunkt Arbeitslosen zuerkannt werden können, der unfallbedingt ungeachtet einer Umschulung weiterhin arbeitslos bleibe.
Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, weil keine aktuelle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu der Frage besteht, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen einem im Unfallszeitpunkt arbeitslosen Geschädigten eine abstrakte Rente gebührt. Sie ist im Sinne des Eventualantrags auch berechtigt.
Der Kläger macht geltend, handle es sich bei einer abstrakten Rente um einen Fall der objektiv-abstrakten Schadensberechnung, könne es nicht darauf ankommen, ob der Geschädigte im Unfallszeitpunkt arbeitslos sei bzw welche künftige Tätigkeit er in Aussicht genommen habe. Entscheidend sei allein die Einbuße der Erwerbsfähigkeit, die beim Kläger vorliege. Das Berufungsgericht habe aufgrund seiner unrichtigen Rechtsansicht die weiteren Voraussetzungen einer abstrakten Rente (Ausgleichs-, Sicherungsfunktion) nicht geprüft und sich weder mit der in der Berufung ausgeführten Mängel- und Beweisrüge, noch mit den geltend gemachten Feststellungsmängeln (abschließend) auseinandergesetzt.