Rechtssatz RS0030890
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030890
Geschäftszahl
8Ob204/83; 2Ob234/08p
Entscheidungsdatum
29.04.2009
Rechtssatz
Eine bloß vorübergehende Arbeitslosigkeit des Verletzten, die saisonbedingt und nicht auf den Unfall zurückzuführen ist, schließt im Gegensatz zu einer solchen, die als Unfallsfolge eine konkreten Verdienstentgang begründete, die Zuerkennung einer abstrakten Rente nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0030890
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2012
Dokumentnummer
JJR_19831215_OGH0002_0080OB00204_8300000_001