Rechtssatz RS0124848
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124848
Entscheidungsdatum
29.04.2009
Rechtssatz
Ist der Verletzte arbeitslos, kann sein Arbeitsplatz naturgemäß nicht gefährdet sein. Die eine abstrakte Rente rechtfertigende drohende Einkommenseinbuße kann aber darin bestehen, dass für ihn die (Wieder-)Erlangung eines Arbeitsplatzes und dessen Bewahrung ohne den erlittenen Dauerschaden zu erwarten oder wahrscheinlich möglich gewesen wäre, während er nun schon bei der Arbeitsplatzsuche gegenüber seinen gesunden Mitbewerbern auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt benachteiligt ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 234/08p
Entscheidungstext OGH 29.04.2009 2 Ob 234/08p
Beisatz:Zur Klärung der Frage, ob wegen der unfallsbedingten Verletzungen des Klägers eine Einkommenseinbuße zumindest wahrscheinlich ist, bedarf es einer Prognose über seine Aussichten, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen Arbeitsplatz in dem von ihm nach seiner Umschulung angestrebten Beruf erlangen und behaupten zu können und welche Verdienstmöglichkeiten er dabei hat. (T1); Veröff: SZ 2009/58
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124848
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2013
Dokumentnummer
JJR_20090429_OGH0002_0020OB00234_08P0000_001