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Entscheidung 2 Ob 99/22f×

Entscheidung 2 Ob 99/22f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob99/22f

Entscheidungsdatum

27.06.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, den Senatspräsidenten Dr. Musger sowie die Hofräte Dr. Nowotny, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der zu AZ 66 Cg 222/08m des Landesgerichts Innsbruck anhängigen Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch Dr. Simon Tonini, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Dr. Kasseroler & Partner Rechtsanwälte KG in Innsbruck, wegen 400.000 EUR sA, hier wegen Ablehnung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 13. April 2022, GZ 3 R 10/22b-20, womit der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 25. Jänner 2021, GZ 3 Nc 3/20a-7, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Das Erstgericht wies den vom Kläger gegen eine Richterin des Erstgerichts gerichteten Ablehnungsantrag zurück. Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluss dem dagegen gerichteten Rekurs des Klägers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[2] Der dagegen gerichtete Revisionsrekurs ist absolut unzulässig, weil nach Paragraph 24, Absatz 2, JN gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (stRspr RS0098751).

[3]           Das absolut unzulässige Rechtsmittel ist zurückzuweisen.

Textnummer

E135465

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00099.22F.0627.000

Im RIS seit

21.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2022

Dokumentnummer

JJT_20220627_OGH0002_0020OB00099_22F0000_000