Entscheidung 2 Ob 99/22f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.06.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, den Senatspräsidenten Dr. Musger sowie die Hofräte Dr. Nowotny, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der zu AZ 66 Cg 222/08m des Landesgerichts Innsbruck anhängigen Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch Dr. Simon Tonini, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Dr. Kasseroler & Partner Rechtsanwälte KG in Innsbruck, wegen 400.000 EUR sA, hier wegen Ablehnung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 13. April 2022, GZ 3 R 10/22b-20, womit der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 25. Jänner 2021, GZ 3 Nc 3/20a-7, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies den vom Kläger gegen eine Richterin des Erstgerichts gerichteten Ablehnungsantrag zurück. Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluss dem dagegen gerichteten Rekurs des Klägers nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[2] Der dagegen gerichtete Revisionsrekurs ist absolut unzulässig, weil nach § 24 Abs 2 JN gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (stRspr RS0098751). [2] Der dagegen gerichtete Revisionsrekurs ist absolut unzulässig, weil nach Paragraph 24, Absatz 2, JN gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (stRspr RS0098751).
[3] Das absolut unzulässige Rechtsmittel ist zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00099.22F.0627.000
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2022
Dokumentnummer
JJT_20220627_OGH0002_0020OB00099_22F0000_000