Entscheidungsgründe:
Der am 24.2.1985 geborene Kläger wurde am 9.6.1993 als Beifahrer eines bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Fahrzeuges bei einem Unfall auf der A*****straße verletzt. An der Unfallstelle starben der Lenker des Fahrzeuges, der im Fahrzeug mitfahrende siebenjährige Bruder des Klägers und sein neunjähriger Cousin. Die Mutter des Klägers wurde aus dem Fahrzeug geschleudert und schwer verletzt. Der Kläger selbst erlitt bei dem Unfall eine Bauchprellung, möglicherweise eine Gehirnerschütterung, eine Prellung des rechten Unterschenkels und eine leichte Zerrung der Halswirbelsäule. Die körperlichen Verletzungen bewirkten starke Schmerzen in der Dauer von einem Tag, mittelstarke in der Dauer von zwei Tagen und leichte in der Dauer von zehn Tagen. Von seiten der körperlichen Verletzungen sind Dauerfolgen und Spätfolgen auszuschließen.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger den Ersatz eines Sachschadens in der Höhe von 700 S sowie Schmerzengeld in der Höhe von 300.000 S, das er vor allem auch auf die psychischen Folgen des Unfalls stützt. Er habe miterleben müssen, wie der Lenker des Fahrzeuges, sein Bruder und sein Cousin am Unfallsort verstorben seien und seine Mutter schwerst verletzt schreiend auf der Straße gelegen sei; er selbst sei im Fahrzeug eingeschlossen gewesen. Als unmittelbare Unfallsfolge habe er einen schweren psychischen Schock erlitten, welcher mit lang andauernden und teilweise heute noch vorhandenen psychischen Folgen und Schmerzen verbunden gewesen sei. Es liege eine psychische Erkrankung schwersten Grades vor, die auch zu körperlichen Symptomen geführt habe. Er leide unter Lebensangst, Versagensangst, Trennungsangst, Angst vor Verlassenwerden und Verlassensein, Schmerz über den Verlust geliebter Personen, Angst vor physischen Schmerzen, Unlustgefühlen und vermindertem Selbstwertgefühl. Er habe 105 Tage an starken, 87 Tage an mittelstarken und 114 Tage an leichten psychischen Schmerzen gelitten. Da die psychische Erkrankung noch andauere und Spätfolgen nicht auszuschließen seien, bestehe auch ein Interesse an der Feststellung der Haftung der beklagten Partei für künftige Schäden.
Die beklagte Partei anerkannte den geltend gemachten Sachschaden und ein Schmerzengeld in der Höhe von 50.000 S als Äquivalent für die erlittenen körperlichen Schmerzen. Darüber erging ein Teilanerkenntnisurteil. Die Ersatzfähigkeit psychischer Schäden bestritt die beklagte Partei, da diese nicht die Folge einer vom Kläger selbst bei dem Unfall erlittenen körperlichen Verletzung seien.
Das Erstgericht sprach dem Kläger einen weiteren Betrag von 100.000 S samt Zinsen zu und wies das Mehrbegehren von 150.000 S sowie das Feststellungsbegehren ab.
Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinausgehend wurden im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Neben den körperlichen Verletzungen erlitt der Kläger aufgrund des Verkehrsunfalles eine psychische Erkrankung im Sinne einer akuten Belastungsreaktion bzw einer posttraumatischen Belastungsstörung. Aus dieser medizinisch behandlungsbedürftigen Erkrankung resultiert eine übergroße und altersinadäqate Ängstlichkeit (zunächst Lebensangst, dann Trennungsangst, Angst vor dem Verlassenwerden, Angst vor physischem Schmerz usw), Schlafstörungen, eine innere Unausgeglichenheit mit Aggressionsdurchbrüchen und Konzentrationsstörungen. Als Folge dieser durch den Unfall verursachten seelischen Verletzung bzw Erkrankung mußte der Kläger starke seelische Schmerzen in der Dauer von 11 Tagen, mittelstarke in der Dauer von 20 Tagen und leichte in der Dauer von 72 Tagen erdulden. Nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Unfall sind die seelischen Folgen zum Abschluß gekommen, Spätfolgen sind höchst unwahrscheinlich.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, es sei für psychische Schäden, die eine Folge der Verletzung am eigenen Körper, aber auch des durch denselben Unfall verursachten Todes von nahen Angehörigen seien, voller Ersatz zu leisten. Berücksichtige man die vom Kläger erlittenen Schmerzen, erscheine ein Schmerzengeld von 150.000 S angemessen. Das Feststellungsbegehren sei nicht berechtigt, da eine bloß theoretische Möglichkeit von Spätfolgen bestehe.
Das von beiden Parteien angerufene Berufungsgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahingehend ab, daß es die beklagte Partei für schuldig erklärte, dem Kläger einen weiteren Betrag von 150.000 S samt Zinsen zu bezahlen; weiters wurde festgestellt, daß die beklagte Partei für alle künftigen Gesundheitsschäden, die aus dem Verkehrsunfall vom 9.6.1993 auf der A*****straße für den Kläger resultieren, bis zur Höhe der Versicherungssumme hafte. Das Mehrbegehren auf Zahlung von 100.000 S samt Zinsen wurde abgewiesen.
Nach teilweiser Beweiswiederholung traf das Berufungsgericht anstelle der Feststellung des Erstgerichtes, daß Spätfolgen höchst unwahrscheinlich seien, die Feststellung, daß psychische Spätfolgen aus diesem Unfall beim Kläger nicht auszuschließen seien.
In rechtlicher Hinsicht verwies das Brufungsgericht zur Frage des Schmerzengeldes für psychische Störungen auf die Entscheidung 2 Ob 45/93 (= ZVR 1995/46) und führte aus, die psychischen Beeinträchtigungen des Klägers hätten zu einer psychischen Erkrankung geführt, die medizinisch behandlungsbedürftig war. Diese psychischen Beeinträchtigungen seien unmittelbar durch den Unfall selbst herbeigeführt worden; soweit sie auf den Verlust der bei dem Unfall getöteten Personen und auf die schwere Verletzung der Mutter zurückzuführen seien, handle es sich um aus demselben Unfall verursachte Folgen. Im Sinne der in dieser Entscheidung vertretenen Auffassung stehe daher dem Kläger Schmerzengeld für die psychischen Folgen des Unfalles zu, welches im Hinblick auf die doch außergewöhnliche psychische Traumatisierung des Klägers mit insgesamt 200.000 S auszumessen sei.
Auch das Feststellungsbegehren des Klägers sei berechtigt, weil Spätfolgen nicht auszuschließen seien.
Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil zur Frage der Schmerzengeldansprüche aufgrund psychischer Schäden, die durch den Tod naher Angehöriger entstanden, keine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege und die in ZVR 1995/46 vertretene Auffassung wohl noch nicht als gefestigte (neuere) Rechtsprechung angesehen werden könne.
Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde.
Die klagende Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der beklagten Partei nicht Folge zu geben.