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Entscheidung 3 N 519/97×

Entscheidung 3 N 519/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

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Geschäftszahl

3N519/97

Entscheidungsdatum

17.09.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang S*****, vertreten durch Dr.Bernd Fritsch und andere Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Ö*****, Landesverband S*****, vertreten durch Mag.Dr.Edwin Mächler, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung, über die Befangenheitsanzeige der Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Irmgard Griß den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach der für 1997 gültigen Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes ist der vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz mit außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei vorgelegte Akt 11 Cg 271/96p zu 4 Ob 216/97m der Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Irmgard Griß als Berichterstatterin zugefallen. Sie ist die Schwiegertochter des Präsidenten des Beklagten, zudem ist ihr Ehemann Kanzleipartner des Beklagtenvertreters.

Sie hat gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GOG ihre Befangenheit angezeigt. Die dargestellten Umstände sind auch geeignet, die Unbefangenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Irmgard Griß in der vorliegenden Rechtssache in Zweifel zu ziehen. Ihrer Befangenheitsanzeige war daher stattzugeben.

Anmerkung

E47207 03I05197

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:00300N00519.97.0917.000

Dokumentnummer

JJT_19970917_OGH0002_00300N00519_9700000_000