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Entscheidung 3 Nc 111/25s×

Entscheidung 3 Nc 111/25s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Nc111/25s

Entscheidungsdatum

02.12.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A*, und 2. M*, beide vertreten durch die Brauneis Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei J*, vertreten durch die FSM Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Paragraph 35, EO, über den Delegierungsantrag der klagenden Parteien den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstatt des Bezirksgerichts Innsbruck das Bezirksgericht Baden bestimmt.

Der Antrag der klagenden Parteien auf Zuspruch von Kosten für den Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Äußerung vom 14. November 2025 selbst zu tragen.

Text

Begründung:

[1]                  In dem vor dem Bezirksgericht Baden geführten Titelverfahren wurden die Kläger des hier vorliegenden Oppositionsprozesses verpflichtet, von ihnen eingebaute Kunststofffenster eines Hauses in Baden wieder zu entfernen und das vorherige Erscheinungsbild durch den Einbau von Holzfenstern, die der Bauweise und dem Erscheinungsbild des übrigen Fensterbestands gleichen, wiederherzustellen.

[2] Der hier Beklagte führt zur Durchsetzung dieses Anspruchs vor dem Bezirksgericht Innsbruck Exekution nach Paragraph 353, EO gegen die in Innsbruck wohnhaften Kläger.

[3] Mit der gemäß Paragraph 35, Absatz 2, EO beim Bezirksgericht Innsbruck eingebrachten Oppositionsklage begehren die Kläger, den betriebenen Anspruch für erloschen zu erklären, weil sie die titelmäßige Verpflichtung bereits erfüllt hätten. Zum Beweis dieses Vorbringens beantragten sie in der Klage die Durchführung eines Ortsaugenscheins in Baden sowie die Einvernahme der Parteien.

[4] Nach Zustellung der Klage vergleiche RS0046338 [T3]) beantragten die Kläger die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Baden. Die Delegierung sei zweckmäßig, weil der Beklagte seinen Haupt- und sie ihren Nebenwohnsitz in Baden hätten und die Durchführung des Ortsaugenscheins durch das zuständige Bezirksgericht Innsbruck mit einem erheblichen Aufwand verbunden wäre.

[5]                  Der Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus.

[6]           Das Bezirksgericht Innsbruck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof mit einer befürwortenden Stellungnahme zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor.

Rechtliche Beurteilung

[7]           Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

[8] 1. Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind nach Paragraph 31, Absatz 2, JN dem Obersten Gerichtshof vorbehalten.

[9]                  2.1. Eine Delegierung soll nur im Ausnahmefall erfolgen, weil es ohne besondere Gründe nicht zu einer Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung kommen darf (RS0046441). Gegen den Willen der anderen Partei darf die Delegierung daher nur ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zu Gunsten aller Parteien gelöst werden kann (RS0046589; RS0046324; RS0046455).

[10] 2.2. Nach ständiger Rechtsprechung kommt die Delegierung vor allem dann in Betracht, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verfahrensbeschleunigung, eine Kostenverringerung oder eine Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit bewirken kann (RS0046333; 5 Nc 13/25v [Rz 6]). Eine Delegierung ist in diesem Sinn zweckmäßig, wenn die Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann (RS0053169; 8 Nc 8/25f [Rz 9]). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn sich der Wohnort der Parteien, der (Mehrzahl der) Zeugen, die Lage des Augenscheinsgegenstands oder der Ort eines voraussichtlich erforderlichen Lokalaugenscheins im Sprengel des anderen Gerichts befinden vergleiche RS0053169 [T1, T5, T12, T14, T18, T21]; RS0046333 [T8]; RS0046540 [T3]).

[11] 3.1. Selbst wenn die Kläger einen Nebenwohnsitz in Baden haben sollten, was der Beklagte bestreitet, spricht dies allein noch nicht für eine Delegierung, weil die Einvernahme des Beklagten auch im Weg einer Videokonferenz erfolgen könnte vergleiche RS0046333 [T38, T40, T44]). Da auf den Wohnsitz von potentiellen, aber noch nicht beantragten Zeugen nicht Bedacht zu nehmen ist (RS0046333 [T36]; 6 Nc 3/21z [Rz 6]), liegt auch der Fall nicht vor, dass nicht nur die Einvernahme einer Partei, sondern auch (der Mehrzahl) der Zeugen auf diese Weise durchgeführt werden müsste vergleiche RS0046333 [T38]). Auch auf den Kanzleisitz der Parteienvertreter kommt es nicht an (RS0046540 [T20]; RS0046333 [T13]). Im vorliegenden Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Durchführung des beantragten und auch erforderlichen Ortsaugenscheins im Rechtshilfeweg nicht sinnvoll erscheint und bei Durchführung durch das Bezirksgericht Innsbruck mit einem erheblichen Aufwand an Zeit und Kosten verbunden wäre.

[12] 3.2. Insgesamt ist die Delegierung ungeachtet ihres Ausnahmecharakters und der Einwände des Beklagten daher zweckmäßig, weil sie insbesondere im Hinblick auf den beantragten Ortsaugenschein zu einer Erleichterung der Amtstätigkeit und damit zu einer Verkürzung des Prozesses sowie einer Verbesserung des Gerichtszugangs führt vergleiche 7 Nc 14/23b [Rz 8 mwN]). Unter dieser Prämisse spricht auch der Wohnsitz des Beklagten für die Delegierung nach Baden.

[13] 4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 40, ZPO. Die Kläger haben zwar im Zwischenstreit über die Delegierung obsiegt. Ihr Schriftsatz vom 3. November 2025 enthält neben dem Antrag auf Delegierung aber auch Vorbringen zur Sache, sodass der Schriftsatz im Hauptverfahren verwertbar ist. Ausschließlich die Delegierung betreffende Kosten sind den Klägern nicht entstanden, was einen Kostenzuspruch im Zwischenstreit ausschließt vergleiche RS0036025 [T5, T8]; 6 Nc 10/23g). Der im Zwischenstreit unterlegene Beklagte hat die von ihm verzeichneten Kosten seiner Äußerung selbst zu tragen (RS0036025 [T2]).

Textnummer

E146301

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0030NC00111.25S.1202.000

Im RIS seit

29.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2026

Dokumentnummer

JJT_20251202_OGH0002_0030NC00111_25S0000_000