[7] Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
[8] 1. Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind nach § 31 Abs 2 JN dem Obersten Gerichtshof vorbehalten. [8] 1. Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind nach Paragraph 31, Absatz 2, JN dem Obersten Gerichtshof vorbehalten.
[9] 2.1. Eine Delegierung soll nur im Ausnahmefall erfolgen, weil es ohne besondere Gründe nicht zu einer Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung kommen darf (RS0046441). Gegen den Willen der anderen Partei darf die Delegierung daher nur ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zu Gunsten aller Parteien gelöst werden kann (RS0046589; RS0046324; RS0046455).
[10] 2.2. Nach ständiger Rechtsprechung kommt die Delegierung vor allem dann in Betracht, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verfahrensbeschleunigung, eine Kostenverringerung oder eine Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit bewirken kann (RS0046333; 5 Nc 13/25v [Rz 6]). Eine Delegierung ist in diesem Sinn zweckmäßig, wenn die Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann (RS0053169; 8 Nc 8/25f [Rz 9]). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn sich der Wohnort der Parteien, der (Mehrzahl der) Zeugen, die Lage des Augenscheinsgegenstands oder der Ort eines voraussichtlich erforderlichen Lokalaugenscheins im Sprengel des anderen Gerichts befinden (vgl RS0053169 [T1, T5, T12, T14, T18, T21]; RS0046333 [T8]; RS0046540 [T3]). [10] 2.2. Nach ständiger Rechtsprechung kommt die Delegierung vor allem dann in Betracht, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verfahrensbeschleunigung, eine Kostenverringerung oder eine Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit bewirken kann (RS0046333; 5 Nc 13/25v [Rz 6]). Eine Delegierung ist in diesem Sinn zweckmäßig, wenn die Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann (RS0053169; 8 Nc 8/25f [Rz 9]). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn sich der Wohnort der Parteien, der (Mehrzahl der) Zeugen, die Lage des Augenscheinsgegenstands oder der Ort eines voraussichtlich erforderlichen Lokalaugenscheins im Sprengel des anderen Gerichts befinden vergleiche RS0053169 [T1, T5, T12, T14, T18, T21]; RS0046333 [T8]; RS0046540 [T3]).
[11] 3.1. Selbst wenn die Kläger einen Nebenwohnsitz in Baden haben sollten, was der Beklagte bestreitet, spricht dies allein noch nicht für eine Delegierung, weil die Einvernahme des Beklagten auch im Weg einer Videokonferenz erfolgen könnte (vgl RS0046333 [T38, T40, T44]). Da auf den Wohnsitz von potentiellen, aber noch nicht beantragten Zeugen nicht Bedacht zu nehmen ist (RS0046333 [T36]; 6 Nc 3/21z [Rz 6]), liegt auch der Fall nicht vor, dass nicht nur die Einvernahme einer Partei, sondern auch (der Mehrzahl) der Zeugen auf diese Weise durchgeführt werden müsste (vgl RS0046333 [T38]). Auch auf den Kanzleisitz der Parteienvertreter kommt es nicht an (RS0046540 [T20]; RS0046333 [T13]). Im vorliegenden Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Durchführung des beantragten und auch erforderlichen Ortsaugenscheins im Rechtshilfeweg nicht sinnvoll erscheint und bei Durchführung durch das Bezirksgericht Innsbruck mit einem erheblichen Aufwand an Zeit und Kosten verbunden wäre. [11] 3.1. Selbst wenn die Kläger einen Nebenwohnsitz in Baden haben sollten, was der Beklagte bestreitet, spricht dies allein noch nicht für eine Delegierung, weil die Einvernahme des Beklagten auch im Weg einer Videokonferenz erfolgen könnte vergleiche RS0046333 [T38, T40, T44]). Da auf den Wohnsitz von potentiellen, aber noch nicht beantragten Zeugen nicht Bedacht zu nehmen ist (RS0046333 [T36]; 6 Nc 3/21z [Rz 6]), liegt auch der Fall nicht vor, dass nicht nur die Einvernahme einer Partei, sondern auch (der Mehrzahl) der Zeugen auf diese Weise durchgeführt werden müsste vergleiche RS0046333 [T38]). Auch auf den Kanzleisitz der Parteienvertreter kommt es nicht an (RS0046540 [T20]; RS0046333 [T13]). Im vorliegenden Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Durchführung des beantragten und auch erforderlichen Ortsaugenscheins im Rechtshilfeweg nicht sinnvoll erscheint und bei Durchführung durch das Bezirksgericht Innsbruck mit einem erheblichen Aufwand an Zeit und Kosten verbunden wäre.
[12] 3.2. Insgesamt ist die Delegierung ungeachtet ihres Ausnahmecharakters und der Einwände des Beklagten daher zweckmäßig, weil sie insbesondere im Hinblick auf den beantragten Ortsaugenschein zu einer Erleichterung der Amtstätigkeit und damit zu einer Verkürzung des Prozesses sowie einer Verbesserung des Gerichtszugangs führt (vgl 7 Nc 14/23b [Rz 8 mwN]). Unter dieser Prämisse spricht auch der Wohnsitz des Beklagten für die Delegierung nach Baden. [12] 3.2. Insgesamt ist die Delegierung ungeachtet ihres Ausnahmecharakters und der Einwände des Beklagten daher zweckmäßig, weil sie insbesondere im Hinblick auf den beantragten Ortsaugenschein zu einer Erleichterung der Amtstätigkeit und damit zu einer Verkürzung des Prozesses sowie einer Verbesserung des Gerichtszugangs führt vergleiche 7 Nc 14/23b [Rz 8 mwN]). Unter dieser Prämisse spricht auch der Wohnsitz des Beklagten für die Delegierung nach Baden.
[13] 4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 40 ZPO. Die Kläger haben zwar im Zwischenstreit über die Delegierung obsiegt. Ihr Schriftsatz vom 3. November 2025 enthält neben dem Antrag auf Delegierung aber auch Vorbringen zur Sache, sodass der Schriftsatz im Hauptverfahren verwertbar ist. Ausschließlich die Delegierung betreffende Kosten sind den Klägern nicht entstanden, was einen Kostenzuspruch im Zwischenstreit ausschließt (vgl RS0036025 [T5, T8]; 6 Nc 10/23g). Der im Zwischenstreit unterlegene Beklagte hat die von ihm verzeichneten Kosten seiner Äußerung selbst zu tragen (RS0036025 [T2]). [13] 4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 40, ZPO. Die Kläger haben zwar im Zwischenstreit über die Delegierung obsiegt. Ihr Schriftsatz vom 3. November 2025 enthält neben dem Antrag auf Delegierung aber auch Vorbringen zur Sache, sodass der Schriftsatz im Hauptverfahren verwertbar ist. Ausschließlich die Delegierung betreffende Kosten sind den Klägern nicht entstanden, was einen Kostenzuspruch im Zwischenstreit ausschließt vergleiche RS0036025 [T5, T8]; 6 Nc 10/23g). Der im Zwischenstreit unterlegene Beklagte hat die von ihm verzeichneten Kosten seiner Äußerung selbst zu tragen (RS0036025 [T2]).