[4] Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
[5] 1. Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RS0046441; RS0046589; RS0046324 [T5, T11, T16]) eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall bilden und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden soll, jedoch eine Delegierung zweckmäßig ist, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung des Prozesses, eine Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder eine wesentliche Verbilligung des Rechtsstreits zu bewirken verspricht (RS0046333 [T20]; RS0053169 [T13, T14]). Zweckmäßigkeitsgründe sind vor allem der Wohnort (Sitz) der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen (RS0046540; RS0046333 [T5, T8, T15, T21]; RS0053169 [T12, T14, T21]). [5] 1. Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RS0046441; RS0046589; RS0046324 [T5, T11, T16]) eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall bilden und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden soll, jedoch eine Delegierung zweckmäßig ist, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung des Prozesses, eine Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder eine wesentliche Verbilligung des Rechtsstreits zu bewirken verspricht (RS0046333 [T20]; RS0053169 [T13, T14]). Zweckmäßigkeitsgründe sind vor allem der Wohnort (Sitz) der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen (RS0046540; RS0046333 [T5, T8, T15, T21]; RS0053169 [T12, T14, T21]).
[6] 2. Im vorliegenden Fall leben sowohl der Neffe als auch die Tochter der Klägerin in oder bei Wien, desgleichen bis vor Kurzem auch der als Zeuge geführte Mitarbeiter der Beklagten, der zwar seinen Hauptwohnsitz zwischenzeitlich im Sprengel des Landesgerichts Feldkirch hat, sich dort aber auch bloß überwiegend aufhält. Dem steht gegenüber, dass die hochbetagte Klägerin, der eine Erwachsenenvertreterin zur Seite gestellt wurde, in einem Pflegeheim in Wien lebt, aufgrund welcher Umstände die Durchführung einer Parteieneinvernahme im Wege einer Videokonferenz wohl nicht in Betracht kommen wird; dass von Klagsseite auf die Einvernahme der Klägerin verzichtet wurde, ändert nichts daran, dass sich die Beklagte ausdrücklich auf Parteieneinvernahme berufen hat, von welchem Antrag auch die Klägerin erfasst ist (Spenling in Fasching/Konecny³ III/1 § 374 ZPO Rz 1, § 376 ZPO Rz 3). Auf die „informierten Vertreter“ der Beklagten kann nicht näher eingegangen werden, wurden diese doch bislang nicht namhaft gemacht; wo potenzielle, aber (noch) nicht beantragte Personen ihren Wohnsitz haben könnten, kann bei der Entscheidung über einen Delegierungsantrag nicht berücksichtigt werden (5 Nc 13/18h mwN). Damit verbleibt aber lediglich der erwähnte Mitarbeiter der Beklagten, dem entweder eine Anreise nach Wien oder eine Videokonferenz eher zumutbar ist als eine solche der Klägerin; eine Anreise der Klägerin nach Feldkirch kommt aufgrund deren Gesundheitszustands offensichtlich überhaupt nicht in Betracht. [6] 2. Im vorliegenden Fall leben sowohl der Neffe als auch die Tochter der Klägerin in oder bei Wien, desgleichen bis vor Kurzem auch der als Zeuge geführte Mitarbeiter der Beklagten, der zwar seinen Hauptwohnsitz zwischenzeitlich im Sprengel des Landesgerichts Feldkirch hat, sich dort aber auch bloß überwiegend aufhält. Dem steht gegenüber, dass die hochbetagte Klägerin, der eine Erwachsenenvertreterin zur Seite gestellt wurde, in einem Pflegeheim in Wien lebt, aufgrund welcher Umstände die Durchführung einer Parteieneinvernahme im Wege einer Videokonferenz wohl nicht in Betracht kommen wird; dass von Klagsseite auf die Einvernahme der Klägerin verzichtet wurde, ändert nichts daran, dass sich die Beklagte ausdrücklich auf Parteieneinvernahme berufen hat, von welchem Antrag auch die Klägerin erfasst ist (Spenling in Fasching/Konecny³ III/1 Paragraph 374, ZPO Rz 1, Paragraph 376, ZPO Rz 3). Auf die „informierten Vertreter“ der Beklagten kann nicht näher eingegangen werden, wurden diese doch bislang nicht namhaft gemacht; wo potenzielle, aber (noch) nicht beantragte Personen ihren Wohnsitz haben könnten, kann bei der Entscheidung über einen Delegierungsantrag nicht berücksichtigt werden (5 Nc 13/18h mwN). Damit verbleibt aber lediglich der erwähnte Mitarbeiter der Beklagten, dem entweder eine Anreise nach Wien oder eine Videokonferenz eher zumutbar ist als eine solche der Klägerin; eine Anreise der Klägerin nach Feldkirch kommt aufgrund deren Gesundheitszustands offensichtlich überhaupt nicht in Betracht.
[7] Die Sach- und Beweisnähe eines Wiener Gerichts (konkret: des Handelsgerichts Wien; § 51 Abs 1 Z 1 JN) übersteigt jene des Landesgerichts Feldkirch, in dessen Sprengel die Beklagte ihren Sitz hat, eindeutig (vgl 6 Nc 8/18f), wobei die Einvernahme vor dem erkennenden Gericht jener im Weg der Videokonferenz jedenfalls dann vorzuziehen ist, wenn – wie hier – praktisch das gesamte Beweisverfahren auf diese Weise durchgeführt werden müsste (6 Nc 3/18w; 5 Nc 13/18h). [7] Die Sach- und Beweisnähe eines Wiener Gerichts (konkret: des Handelsgerichts Wien; Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, JN) übersteigt jene des Landesgerichts Feldkirch, in dessen Sprengel die Beklagte ihren Sitz hat, eindeutig vergleiche 6 Nc 8/18f), wobei die Einvernahme vor dem erkennenden Gericht jener im Weg der Videokonferenz jedenfalls dann vorzuziehen ist, wenn – wie hier – praktisch das gesamte Beweisverfahren auf diese Weise durchgeführt werden müsste (6 Nc 3/18w; 5 Nc 13/18h).
[8] Dem Antrag war daher stattzugeben.