Entscheidung 3 Nc 13/22z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.06.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn und die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Ablehnungssache des W* S*, gegen die Vorsteherin und eine Richterin des Bezirksgerichts * in der bei diesem Gericht anhängigen Erwachsenenschutzsache des Ablehnungswerbers zu AZ * aus Anlass des „Abänderungsantrags“ des Ablehnungswerbers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 16. März 2022, GZ 12 R 25/22t, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 11. August 2021, GZ 42 Nc 4/21i-2, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Rekursgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Ablehnungswerber stellte in dem ihn betreffenden Erwachsenenschutzverfahren mehrere Ablehnungsanträge gegen die zuständige Richterin sowie die Vorsteherin des Bezirksgerichts *.
[2] Der erstgerichtliche Ablehnungssenat wies die Ablehnungsanträge zurück.
[3] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Ablehnungswerbers keine Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
[4] In der Folge legte das Rekursgericht die Eingabe des Ablehnungswerbers vom 20. 4. 2022 samt dem (aus nur einer Seite bestehenden) Verfahrenshilfeantrag dem Obersten Gerichtshof als „Ablehnungsantrag betreffend das Oberlandesgericht Wien mit seiner Präsidentin, speziell der Senate 11–16“, vor.
[5] Die Vorlage ist in dieser Art verfehlt. Die vorgelegte Eingabe des Ablehnungswerbers enthält einen expliziten „Abänderungsantrag iSv § 528 Abs 2a ZPO“. Ablehnungsanträge oder Ausführungen zu Ablehnungsgründen lassen sich dieser Eingabe nicht entnehmen. [5] Die Vorlage ist in dieser Art verfehlt. Die vorgelegte Eingabe des Ablehnungswerbers enthält einen expliziten „Abänderungsantrag iSv Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO“. Ablehnungsanträge oder Ausführungen zu Ablehnungsgründen lassen sich dieser Eingabe nicht entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0030NC00013.22Z.0622.000
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2022
Dokumentnummer
JJT_20220622_OGH0002_0030NC00013_22Z0000_000