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Entscheidung 3 Nc 14/06y×

Entscheidung 3 Nc 14/06y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Nc14/06y

Entscheidungsdatum

26.07.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller

1. Josef K*****, 2. R***** Stiftung, ***** beide vertreten durch Dr. Kurt Berger und andere Rechtsanwälte in Wien, sowie weiterer Antragsteller wider die Antragsgegner 1. V***** AG und 2. V***** V***** AG, beide *****, wegen Überprüfung der Barabfindung, infolge Antrags der Erst- und Zweitantragsteller gemäß Paragraph 47, Absatz 2, JN in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Nach dem Vorbringen der Erst- und Zweitantragsteller wiesen sowohl das Landesgericht Linz (AZ 32 Nc 215/06m) als auch das Handelsgericht Wien (AZ 73 Nc 1/06s) mit Beschlüssen vom 1. bzw. 6. Juni 2006 den von ihnen und dreizehn weiteren Parteien eingebrachten Überprüfungsantrag nach Paragraph 9, Absatz 2, SpaltG zurück. Sie hätten gegen beide jeweils am 12. Juli 2006 zugestellten Entscheidungen Rekurs erhoben.

Der Antrag auf Entscheidung des negativen Zuständigkeitsstreits ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach stRsp des Oberste Gerichtshofs ist dieser auch in negativen Kompetenzkonflikten iSd Paragraph 47, JN erst dann zur Entscheidung berufen, wenn beide konkurrierenden Gerichte ihre Zuständigkeit rechtskräftig abgelehnt haben (für viele 3 Nc 6/06x mwN; RIS-Justiz RS0046374; RS0046354; Mayr in Rechberger² Paragraph 47, JN Rz 1). Der Unzuständigkeitsbeschluss, der zuerst in Rechtskraft erwächst, entfaltet eine Bindungswirkung, selbst wenn die Entscheidung unrichtig sein sollte (RIS-Justiz RS0046391). Im vorliegenden Fall haben sich nach ihrem Vorbringen beide von den Antragstellern angerufenen Gerichtshöfe für unzuständig erklärt, die Antragsteller brächten gegen beide Entscheidungen am Tag der Antragstellung (17. Juli 2006) ein Rechtsmittel ein. Demnach sind nach ihrer zutreffenden Ansicht diese Entscheidungen anfechtbar, weil die allgemeinen Bestimmungen des AußStrG auf das Verfahren anzuwenden sind (Paragraph 9, Absatz 2, SpaltG in Verbindung mit Paragraph 225 e, Absatz eins, AktG und Paragraph 45, AußStrG).

Somit liegt ein zu entscheidender Kompetenzkonflikt iSd Rsp derzeit nicht vor. Der Antrag auf dessen Entscheidung ist daher abzuweisen.

Anmerkung

E81478 3Nc14.06y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0030NC00014.06Y.0726.000

Dokumentnummer

JJT_20060726_OGH0002_0030NC00014_06Y0000_000