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Entscheidung 3 Nc 6/06x×

Entscheidung 3 Nc 6/06x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Nc6/06x

Entscheidungsdatum

24.05.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Dr. Prückner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Manuel G***** und Florian G*****, in Obsorge ihrer Mutter Rosemarie G*****, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Wolfsberg vom 24. Februar 2006, GZ 1 P 148/98d-2, verfügte Übertragung der Zuständigkeit der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Traun wird genehmigt.

Text

Begründung:

Die Ehe der Eltern der beiden Kinder wurde im Einvernehmen geschieden. Nach dem Scheidungsfolgenvergleich vom 30. Juli 2004 steht die Obsorge der Mutter zu. Der Vater verpflichtete sich zu Unterhaltsbeiträgen. Das zuständige Pflegschaftsgericht, das Bezirksgericht Wolfsberg, genehmigte am 17. August 2004 den Scheidungsvergleich. Die Mutter ist mit den Kindern nach Hörsching in den Sprengel des Bezirksgerichts Traun verzogen.

Mit Beschluss vom 24. Februar 2006 übertrug das Bezirksgericht Wolfsberg die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache gemäß Paragraph 111, JN dem Bezirksgericht Traun, weil die Kinder ihren Aufenthalt nunmehr im Sprengel dieses Gerichts hätten. Das Bezirksgericht Traun lehnte die Übernahme der Pflegschaftssache ab. Der Übertragungsbeschluss war den Parteien zunächst noch nicht zugestellt worden. Über Aufforderung des Obersten Gerichtshofs (3 Nc 6/06x) wurde die Zustellung nachgeholt. Die Parteien erhoben gegen den Übertragungsbeschluss kein Rechtsmittel, sodass nunmehr die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Paragraph 111, JN vorliegen. Die Übertragung der Zuständigkeit der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Traun ist gerechtfertigt:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Pflegschaftssache an jenes Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes liegt. Auch offene Anträge sind nach stRsp grundsätzlich kein Übertragungshindernis. Entscheidend ist immer das Wohl des Pflegebefohlenen, das nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu beurteilen ist (6 Nd 508/00 mwN; 3 Nc 1/05k; RIS-Justiz RS0047300). Der vom Bezirksgericht Traun gegen eine Übertragung der Zuständigkeit ins Treffen geführte Umstand, dass der schon vierzehnjährige Manuel derzeit beim Vater in Wolfsberg wohnhaft und am 24. Februar 2006 bereits ein Antrag auf Übertragung der Obsorge an den Vater gestellt worden sei, sprechen nicht gegen die Übertragung der Zuständigkeit, weil nach wie vor die obsorgeberechtigte Mutter den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen kann und noch nicht feststeht, dass der Aufenthalt des Kindes beim Vater bereits so gesichert ist, dass davon gesprochen werden könnte, dass der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes im Sprengel des übertragenden Gerichts liege. Jedenfalls liegen aber die Voraussetzungen für die Übertragung der Zuständigkeit der Pflegschaftssache in Ansehung des zweiten Kindes vor, das sich bei seiner Mutter befindet. Eine getrennte Führung der Pflegschaftssachen ist derzeit noch nicht zweckmäßig. Im Falle der Stattgebung des Obsorgeantrags des Vaters wird allerdings eine Rückübertragung der Zuständigkeit vorzunehmen sein.

Anmerkung

E80950 3Nc6.06x-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0030NC00006.06X.0524.000

Dokumentnummer

JJT_20060524_OGH0002_0030NC00006_06X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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Ohne rechtskräftigen Übertragungsbeschluss nach § 111 Abs 1 JN kommt eine Entscheidung des OGH (nach § 111 Abs 2 JN) nicht in Betracht (6 Nd 539/78, 6 Nd 542/78).
RS0047300 Rechtssatz 1972 – zuletzt 06.02.2026Zivilrecht
Der Aufenthalt des Pflegebefohlenen mit der erziehungsberechtigten Mutter in einem anderen Gerichtssprengel muss nicht in allen Fällen die Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 Abs 1 JN zur Folge haben. Doch wird es in der Regel den Interessen des pflege …