Gemäß § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Pflegschaftssache an jenes Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes liegt (EFSlg 46.620; 60.723; 66.880 uva). Auch offene Anträge sind nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich kein Übertragungshindernis (EFSlg 79.124 ua). Entscheidend ist immer das Wohl des Pflegebefohlenen, das nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu beurteilen ist (4 Nd 501/94 mwN).Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Pflegschaftssache an jenes Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes liegt (EFSlg 46.620; 60.723; 66.880 uva). Auch offene Anträge sind nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich kein Übertragungshindernis (EFSlg 79.124 ua). Entscheidend ist immer das Wohl des Pflegebefohlenen, das nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu beurteilen ist (4 Nd 501/94 mwN).
Es wurde zwar bereits auch mehrmals ausgesprochen, dass die Zuständigkeit grundsätzlich nicht übertragen werden kann, solange noch keine Obsorgezuteilung erfolgt ist (EFSlg 75.991; 4 Nd 514/98 ua). Grund dafür ist aber vor allem, dass vor Entscheidung über den Obsorgeantrag noch nicht feststeht, ob das Kind im Sprengel des Gerichtes bleiben wird, an das die Zuständigkeit übertragen werden soll (4 Nd 514/98). Bliebe etwa der eine Elternteil im Sprengel des bisher zuständigen Gerichtes wohnen, könnte die Übertragung der Zuständigkeit an jenes Gericht, in dessen Sprengel das Kind mit dem anderen Elternteil verzieht, bei Zuteilung der Obsorge an den verbleibenden Elternteil zu einem gleich mehrmaligen Wechsel des Pflegschaftsgerichtes führen. Im vorliegenden Fall wohnt nun aber keiner der Beteiligten im Sprengel des Bezirksgerichtes Innsbruck.
Eine Entscheidung über den Obsorgeantrag durch das bisher zuständige Gericht ist nur dann sinnvoll, wenn das Gericht bereits über entsprechende Sachkenntnisse verfügt oder jedenfalls in der Lage ist, sich diese Kenntnisse leichter zu verschaffen als das andere Gericht. Nur dann ist es für den Pflegebefohlenen von Vorteil, dass das bisher zuständige Gericht über den Obsorgeantrag entscheidet (4 Nd 514/98).
Das Bezirksgericht Innsbruck hat zwar bereits ein Sachverständigengutachten zur Frage der Obsorgezuteilung eingeholt und die Parteien einvernommen. Diese Erhebungen liegen allerdings wegen inzwischen durchgeführter Rechtsmittelverfahren längere Zeit zurück. Die aktuelle Lebenssituation der Mutter und ihre derzeitigen Zukunftspläne sind unbekannt. Diese für die Obsorgeentscheidung besonders bedeutsamen Umstände können effizienterweise aber nur vom nunmehrigen Wohnsitzgericht der Mutter und des Kindes erhoben werden. Auch das Argument, dass sich der bisherige Pflegschaftsrichter bereits einen persönlichen Eindruck von sämtlichen Beteiligten verschaffen konnte, kann hier nicht ausschlaggebend sein, weil - wie anlässlich der Vorlage des Aktes zur Entscheidung des Kompetenzkonfliktes mitgeteilt wurde - inzwischen beim Bezirksgericht Innsbruck ein Richterwechsel in dieser Pflegschaftssache eingetreten ist.
Der offene Unterhaltsantrag steht der Übertragung er Zuständigkeit ebenfalls nicht entgegen, weil bisher noch keine umfassenden Erhebungen zu den finanziellen Verhältnissen der Beteiligten gepflogen wurde und der - inzwischen aufgehobene - Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck im Wesentlichen mit der Säumnissanktion des § 185 Abs 3 AußStrG begründet wurde.Der offene Unterhaltsantrag steht der Übertragung er Zuständigkeit ebenfalls nicht entgegen, weil bisher noch keine umfassenden Erhebungen zu den finanziellen Verhältnissen der Beteiligten gepflogen wurde und der - inzwischen aufgehobene - Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck im Wesentlichen mit der Säumnissanktion des Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG begründet wurde.
Das für die Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN maßgebende Kindeswohl ist daher bei Übertragung der Pflegschaftssache an das Gericht, in dessen Sprengel es jetzt mit seiner Mutter wohnt, besser gewahrt. Die Übertragung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Döbling war daher zu genehmigen.Das für die Entscheidung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN maßgebende Kindeswohl ist daher bei Übertragung der Pflegschaftssache an das Gericht, in dessen Sprengel es jetzt mit seiner Mutter wohnt, besser gewahrt. Die Übertragung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Döbling war daher zu genehmigen.