Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass Ordinationsanträge des 6. bis 8. und der
10. Antragstellerin vom Obersten Gerichtshof bereits zu 9 Nc 109/02g mit Beschluss vom 12. Mai 2003 abgewiesen wurden. Im Hinblick auf vom seinerzeitigen Antrag abweichendes bzw. zusätzliches Vorbringen im vorliegenden Antrag steht für diese Antragsteller einer Sachentscheidung aber das Prozesshindernis der entschiedenen Sache nicht entgegen.
Was die negative Ordinationsvoraussetzung des Fehlens eines inländischen Gerichtsstands angeht, wurde diese vom Obersten Gerichtshof sowohl in der schon angeführten Entscheidung 9 C 109/02g als auch in der Entscheidung in dem im vorliegenden Ordinationsantrag erwähnten Verfahren (2 Ob 212/03w) insoweit bejaht, als bei im Wesentlichen gleicher Sachlage das Vorliegen eines Vermögensgerichtsstands bzw. die Ermittelbarkeit entsprechenden Vermögens verneint wurde. Wie die Entscheidung 9 Nc 109/02g zu Recht hervorhebt, reicht es für die Zulässigkeit der Ordination aus, wenn die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts nicht zu ermitteln sind. Die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts nach § 28 Abs 1 Z 2 JN setzt weiters voraus, dass die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Dazu hat der 9. Senat zu 9 Nc 109/02g mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass die zu erwartende Ab- oder Zurückweisung eines Anspruchs durch ein ausländisches Gericht aus materiellen Gründen den Tatbestand des § 28 Abs 1 Z 2 JN nicht erfülle. Demnach sei die mangelnde Möglichkeit der Durchsetzung ihrer Ansprüche [in Slowenien] eine Auswirkung der materiellrechtlichen, von ihr selbst dargelegten Bestimmungen eines slowenischen Verfassungsgesetzes. Daraus lasse sich demnach die Erfüllung der dargelegten Voraussetzung im konkreten Fall nicht ableiten. Diesen Erwägungen ist beizutreten. Die Antragsteller erstatteten auch im vorliegenden Antrag kein Vorbringen, das eine weitere Auseinandersetzung mit den dargelegten Fragen erfordern würde.Was die negative Ordinationsvoraussetzung des Fehlens eines inländischen Gerichtsstands angeht, wurde diese vom Obersten Gerichtshof sowohl in der schon angeführten Entscheidung 9 C 109/02g als auch in der Entscheidung in dem im vorliegenden Ordinationsantrag erwähnten Verfahren (2 Ob 212/03w) insoweit bejaht, als bei im Wesentlichen gleicher Sachlage das Vorliegen eines Vermögensgerichtsstands bzw. die Ermittelbarkeit entsprechenden Vermögens verneint wurde. Wie die Entscheidung 9 Nc 109/02g zu Recht hervorhebt, reicht es für die Zulässigkeit der Ordination aus, wenn die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts nicht zu ermitteln sind. Die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN setzt weiters voraus, dass die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Dazu hat der 9. Senat zu 9 Nc 109/02g mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass die zu erwartende Ab- oder Zurückweisung eines Anspruchs durch ein ausländisches Gericht aus materiellen Gründen den Tatbestand des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN nicht erfülle. Demnach sei die mangelnde Möglichkeit der Durchsetzung ihrer Ansprüche [in Slowenien] eine Auswirkung der materiellrechtlichen, von ihr selbst dargelegten Bestimmungen eines slowenischen Verfassungsgesetzes. Daraus lasse sich demnach die Erfüllung der dargelegten Voraussetzung im konkreten Fall nicht ableiten. Diesen Erwägungen ist beizutreten. Die Antragsteller erstatteten auch im vorliegenden Antrag kein Vorbringen, das eine weitere Auseinandersetzung mit den dargelegten Fragen erfordern würde.
In diesem Zusammenhang brachten die Antragsteller allerdings noch vor, es sei die Rechtsverfolgung im Ausland unzumutbar, weil slowenische Urteile in Österreich nicht vollstreckt werden könnten.
Dem ist allerdings Folgendes entgegenzuhalten: Wie schon die Formulierung des § 28 Abs 1 Z 2 JN zeigt, stellt diese Bestimmung keineswegs auf die Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung in einem bestimmten von Österreich verschiedenen Land, etwa dem Sitz- oder Wohnsitzland des Antragsgegners ab. Nur darauf bezieht sich aber die dargelegte Behauptung der Antragsteller. Der vorliegende Fall weist in Wahrheit keine Nahebeziehung zu Österreich auf, die in der Voraussetzung der österr. Staatsbürgerschaft etc der Kläger ihre gesetzliche Form gefunden hat (vgl dazu Matscher in Fasching² § 28 JN Rz 45 ff). Zu Recht weist dieser darauf hin, dass es der Regelung immanent ist, dass ein Bedürfnis nach Gewährung inländischen Rechtsschutzes nur dann bejaht werden kann, wenn ein ausreichender Inlandsbezug vorliegt. Somit ist es auch nach der Lehre (Nachweise bei Matscher, aaO Rz 62) maßgebend, ob die Rechtsverfolgung in solchen Staaten nicht möglich oder nicht zumutbar ist, zu denen der Fall eine ausreichende Beziehung aufweist, demnach eine in diesen Staaten zu erwirkende Entscheidung weder in diesem noch im Inland noch in einem Drittstaat "verwertbar" ist. Außer Slowenien weisen aber die hier zusammengefassten Fälle der Antragsteller Nahebeziehungen zu ihren Heimat- und Wohnsitzstaaten, keineswegs aber zu Österreich auf. Sie geben in ihrem Antrag überwiegend Adressen in der Bundesrepublik Deutschland an und legten auch (in Kopie) zum Teil Personaldokumente vor, aus denen sich ihre deutsche Staatsangehörigkeit ergibt. Zwei weitere Antragsteller gaben niederländische, der 14. dagegen eine schwedische Adresse an. Auch von den zuletzt Genannten liegen Personaldokumente mit einer ihrem Wohnsitz entsprechenden Staatsbürgerschaft vor. Weiters brachten die Antragsteller vor, dass die Antragsgegnerinnen über Bankkonten bei Banken in den meisten europäischen Ländern, insbesondere auch in Deutschland und in den Niederlanden, verfügten, weshalb das Urteil auch in diesen Ländern vollstreckbar wäre. Damit behaupten sie aber sogar ausdrücklich, dass eine allenfalls erwirkte vollstreckbare Entscheidung gegen die Antragsgegnerinnen in diesen Ländern vollstreckt werden könnte. Da es sich um Staaten im Geltungsbereich der EuGVVO handelt, wären in diesen Ländern erwirkte Entscheidungen jedenfalls auch in Österreich vollstreckbar. Damit liegt aber nach den eigenen Behauptungen der Antragsteller die Voraussetzung, die Rechtsverfolgung im Ausland (hier etwa in den Heimatländern der Kläger Bundesrepublik Deutschland, Niederlande und Schweden) wäre nicht möglich oder unzumutbar, keinesfalls vor. Demnach kommt es auch im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob § 28 Abs 1 Z 2 JN mit seiner Beschränkung auf Kläger mit österr. Staatsbürgerschaft oder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich gegenüber Angehörigen von EU-Mitgliedsstaaten diskriminierend wäre. Auch Matscher (aaO Rz 48 f, 76) nimmt im Übrigen keineswegs generell einen Verstoß gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art 12 EGV an, lediglich in bestimmten, hier nicht gegebenen, Situationen sieht er die Neuregelung dieser Variante des § 28 JN als zu eng an. Damit erweist sich der Ordinationsantrag als nicht berechtigt.Dem ist allerdings Folgendes entgegenzuhalten: Wie schon die Formulierung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN zeigt, stellt diese Bestimmung keineswegs auf die Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung in einem bestimmten von Österreich verschiedenen Land, etwa dem Sitz- oder Wohnsitzland des Antragsgegners ab. Nur darauf bezieht sich aber die dargelegte Behauptung der Antragsteller. Der vorliegende Fall weist in Wahrheit keine Nahebeziehung zu Österreich auf, die in der Voraussetzung der österr. Staatsbürgerschaft etc der Kläger ihre gesetzliche Form gefunden hat vergleiche dazu Matscher in Fasching² Paragraph 28, JN Rz 45 ff). Zu Recht weist dieser darauf hin, dass es der Regelung immanent ist, dass ein Bedürfnis nach Gewährung inländischen Rechtsschutzes nur dann bejaht werden kann, wenn ein ausreichender Inlandsbezug vorliegt. Somit ist es auch nach der Lehre (Nachweise bei Matscher, aaO Rz 62) maßgebend, ob die Rechtsverfolgung in solchen Staaten nicht möglich oder nicht zumutbar ist, zu denen der Fall eine ausreichende Beziehung aufweist, demnach eine in diesen Staaten zu erwirkende Entscheidung weder in diesem noch im Inland noch in einem Drittstaat "verwertbar" ist. Außer Slowenien weisen aber die hier zusammengefassten Fälle der Antragsteller Nahebeziehungen zu ihren Heimat- und Wohnsitzstaaten, keineswegs aber zu Österreich auf. Sie geben in ihrem Antrag überwiegend Adressen in der Bundesrepublik Deutschland an und legten auch (in Kopie) zum Teil Personaldokumente vor, aus denen sich ihre deutsche Staatsangehörigkeit ergibt. Zwei weitere Antragsteller gaben niederländische, der 14. dagegen eine schwedische Adresse an. Auch von den zuletzt Genannten liegen Personaldokumente mit einer ihrem Wohnsitz entsprechenden Staatsbürgerschaft vor. Weiters brachten die Antragsteller vor, dass die Antragsgegnerinnen über Bankkonten bei Banken in den meisten europäischen Ländern, insbesondere auch in Deutschland und in den Niederlanden, verfügten, weshalb das Urteil auch in diesen Ländern vollstreckbar wäre. Damit behaupten sie aber sogar ausdrücklich, dass eine allenfalls erwirkte vollstreckbare Entscheidung gegen die Antragsgegnerinnen in diesen Ländern vollstreckt werden könnte. Da es sich um Staaten im Geltungsbereich der EuGVVO handelt, wären in diesen Ländern erwirkte Entscheidungen jedenfalls auch in Österreich vollstreckbar. Damit liegt aber nach den eigenen Behauptungen der Antragsteller die Voraussetzung, die Rechtsverfolgung im Ausland (hier etwa in den Heimatländern der Kläger Bundesrepublik Deutschland, Niederlande und Schweden) wäre nicht möglich oder unzumutbar, keinesfalls vor. Demnach kommt es auch im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN mit seiner Beschränkung auf Kläger mit österr. Staatsbürgerschaft oder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich gegenüber Angehörigen von EU-Mitgliedsstaaten diskriminierend wäre. Auch Matscher (aaO Rz 48 f, 76) nimmt im Übrigen keineswegs generell einen Verstoß gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot des Artikel 12, EGV an, lediglich in bestimmten, hier nicht gegebenen, Situationen sieht er die Neuregelung dieser Variante des Paragraph 28, JN als zu eng an. Damit erweist sich der Ordinationsantrag als nicht berechtigt.