[3] Die Voraussetzungen für eine Ordination nach § 28 JN liegen (derzeit) nicht vor. [3] Die Voraussetzungen für eine Ordination nach Paragraph 28, JN liegen (derzeit) nicht vor.
[4] 1. Gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN ist die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts durch den Obersten Gerichtshof (nur) dann zulässig, wenn die betreibende Partei ihren Wohnsitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Die in § 28 Abs 1 Z 2 JN genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Fehlt eine davon, hat eine Ordination nicht zu erfolgen (3 Nc 29/19y mwN). [4] 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN ist die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts durch den Obersten Gerichtshof (nur) dann zulässig, wenn die betreibende Partei ihren Wohnsitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Die in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Fehlt eine davon, hat eine Ordination nicht zu erfolgen (3 Nc 29/19y mwN).
[5] 2. Die Voraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 2 JN sind nach § 28 Abs 4 zweiter Satz JN vom Antragsteller zu behaupten und zu bescheinigen, was auch für Exekutionssachen gilt (RIS-Justiz RS0124087). [5] 2. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN sind nach Paragraph 28, Absatz 4, zweiter Satz JN vom Antragsteller zu behaupten und zu bescheinigen, was auch für Exekutionssachen gilt (RIS-Justiz RS0124087).
[6] 3. Es trifft zu, dass der Senat in mehreren Entscheidungen ausgesprochen hat, es sei, wie sich insbesondere aus den Entscheidungen 3 Nc 4/04z und 3 Nc 27/05h ergebe, die Unzumutbarkeit (Unmöglichkeit) einer Unterlassungsexekution in Deutschland aufgrund eines österreichischen Titels generell bescheinigt (so insbesondere 3 Nc 8/11y, 3 Nc 7/12b, 3 Nc 11/12s, 3 Nc 11/15w, 3 Nc 10/16z, 3 Nc 21/17v, 3 Nc 25/17g).
[7] 4. Von dieser Rechtsprechungslinie ist der Senat allerdings jüngst zu 3 Nc 20/20a nach eingehender Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen einer Ordination nach § 28 JN zur Bestimmung eines Gerichts für die exekutive Durchsetzung einer Unterlassungsverpflichtung einer in Deutschland ansässigen Person ausdrücklich abgegangen. Demnach setzt die Stattgebung des Ordinationsantrags auch in einem Fall wie dem hier vorliegenden voraus, dass der Antragsteller – etwa durch Vorlage einer entsprechenden abweislichen Entscheidung des zuständigen deutschen Gerichts – bescheinigt, dass ihm im konkreten Fall eine Exekutionsführung in Deutschland tatsächlich unmöglich ist. [7] 4. Von dieser Rechtsprechungslinie ist der Senat allerdings jüngst zu 3 Nc 20/20a nach eingehender Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen einer Ordination nach Paragraph 28, JN zur Bestimmung eines Gerichts für die exekutive Durchsetzung einer Unterlassungsverpflichtung einer in Deutschland ansässigen Person ausdrücklich abgegangen. Demnach setzt die Stattgebung des Ordinationsantrags auch in einem Fall wie dem hier vorliegenden voraus, dass der Antragsteller – etwa durch Vorlage einer entsprechenden abweislichen Entscheidung des zuständigen deutschen Gerichts – bescheinigt, dass ihm im konkreten Fall eine Exekutionsführung in Deutschland tatsächlich unmöglich ist.
[8] 5. Mangels einer solchen Bescheinigung ist der Ordinationsantrag abzuweisen.