nicht zu entnehmen ist, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass eine Zwangsvollstreckung in Deutschland ebenfalls scheitern müsste, bedarf auch hier die Frage nach dem Anwendungsbereich des Art 43 EuGVÜ entsprechenden Art 49 EuGVVO (Burgstaller/Neumayr in Burgstaller, Internationales Zivilverfahrensrecht II Art 49 EuGVO Rznicht zu entnehmen ist, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass eine Zwangsvollstreckung in Deutschland ebenfalls scheitern müsste, bedarf auch hier die Frage nach dem Anwendungsbereich des Artikel 43, EuGVÜ entsprechenden Artikel 49, EuGVVO (Burgstaller/Neumayr in Burgstaller, Internationales Zivilverfahrensrecht römisch zwei Artikel 49, EuGVO Rz
1) keiner Erörterung. Die Ordinationsvoraussetzungen gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN sind bereits deshalb erfüllt, weil die ASt ihren Sitz im Inland hat und eine Exekutionsführung in der Bundesrepublik Deutschland nicht möglich ist. Diese Umstände erfüllen einerseits eine ausreichende inländische Nahebeziehung (siehe dazu Matscher in Fasching² I § 28 JN Rz 46, 105), sie sind aber andererseits - in Verbindung mit den sonstigen Sachverhaltselementen - auch Ausdruck eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses für eine Vollstreckung im Inland (3 Nc 4/04h mwN). 1) keiner Erörterung. Die Ordinationsvoraussetzungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN sind bereits deshalb erfüllt, weil die ASt ihren Sitz im Inland hat und eine Exekutionsführung in der Bundesrepublik Deutschland nicht möglich ist. Diese Umstände erfüllen einerseits eine ausreichende inländische Nahebeziehung (siehe dazu Matscher in Fasching² römisch eins Paragraph 28, JN Rz 46, 105), sie sind aber andererseits - in Verbindung mit den sonstigen Sachverhaltselementen - auch Ausdruck eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses für eine Vollstreckung im Inland (3 Nc 4/04h mwN).