Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Ordinationssache der Antragstellerin Mag. B* L*, vertreten durch Prof. Dr. Johannes Hintermayr, Rechtsanwalt in Linz, gegen die Antragsgegnerin v* AG, Schweiz, *, über den Ordinationsantrag der Antragstellerin, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf den vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 1. 3. 2021, 3 Nc 5/21x abgewiesenen Ordinationsantrag der Antragstellerin zu verweisen.
[2] Die Antragstellerin beantragt neuerlich in der selben Angelegenheit, das Bezirksgericht Wels, hilfsweise das Bezirksgericht Salzburg oder ein anderes inländisches Gericht als örtlich zuständiges Exekutionsgericht zu bestimmen. Es liege ein „neuer Sachverhalt“ vor. Die Antragstellerin habe über die Arbeiterkammer Steiermark am 20. 4. 2021 eine andere Rechtssache der Antragsgegnerin betreffende Unterlagen und damit „Kenntnis von der überlangen Dauer der Verfahren zur Rechtsdurchsetzung im Exekutionsverfahren in der Schweiz erhalten“. Die Unterlagen belegten, „dass die überlange Dauer einer Rechtsdurchsetzung österreichischer Geldforderungen in der Schweiz im Exekutionswege höchst kostspielig ist und gegen den ordre public verstößt“. Die faktische Unmöglichkeit der Durchsetzung österreichischer Geldforderungen durch Exekutionsführung in der Schweiz ergebe sich auch aus der E-Mail eines (deutschen, Anm) Rechtsanwalts vom 31. 8. 2021. [2] Die Antragstellerin beantragt neuerlich in der selben Angelegenheit, das Bezirksgericht Wels, hilfsweise das Bezirksgericht Salzburg oder ein anderes inländisches Gericht als örtlich zuständiges Exekutionsgericht zu bestimmen. Es liege ein „neuer Sachverhalt“ vor. Die Antragstellerin habe über die Arbeiterkammer Steiermark am 20. 4. 2021 eine andere Rechtssache der Antragsgegnerin betreffende Unterlagen und damit „Kenntnis von der überlangen Dauer der Verfahren zur Rechtsdurchsetzung im Exekutionsverfahren in der Schweiz erhalten“. Die Unterlagen belegten, „dass die überlange Dauer einer Rechtsdurchsetzung österreichischer Geldforderungen in der Schweiz im Exekutionswege höchst kostspielig ist und gegen den ordre public verstößt“. Die faktische Unmöglichkeit der Durchsetzung österreichischer Geldforderungen durch Exekutionsführung in der Schweiz ergebe sich auch aus der E-Mail eines (deutschen, Anmerkung Rechtsanwalts vom 31. 8. 2021.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der Ordinationsantrag ist zwar nicht wegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache unzulässig, weil sich die Antragstellerin zur Dartuung ihres Standpunkts, ihr sei eine Exekutionsführung in der Schweiz iSd § 28 Abs 1 Z 2 JN unmöglich oder unzumutbar, auf neue Bescheinigungsmittel bzw ein neues Vorbringen stützt (vgl 3 Nc 23/03t); der Ordinationsantrag ist aber nicht berechtigt. [3] Der Ordinationsantrag ist zwar nicht wegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache unzulässig, weil sich die Antragstellerin zur Dartuung ihres Standpunkts, ihr sei eine Exekutionsführung in der Schweiz iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN unmöglich oder unzumutbar, auf neue Bescheinigungsmittel bzw ein neues Vorbringen stützt vergleiche 3 Nc 23/03t); der Ordinationsantrag ist aber nicht berechtigt.
[4] Hinsichtlich der Voraussetzungen einer Ordination nach § 28 Abs 1 Z 2 JN ist auf den Beschluss zu 3 Nc 5/21x zu verweisen. [4] Hinsichtlich der Voraussetzungen einer Ordination nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN ist auf den Beschluss zu 3 Nc 5/21x zu verweisen.
[5] Durch das einen anderen – dem vorliegenden im Übrigen womöglich gar nicht vergleichbaren – Fall betreffende Abrechnungskonvolut Beilage ./E wird keine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Exekutionsführung in der Schweiz für die Antragstellerin bescheinigt; dies weder hinsichtlich einer unvertretbaren Kostenbelastung noch einer überlangen Dauer der exekutiven Rechtsdurchsetzung. Gleiches gilt für die Beilage ./F; dass dort die Rechtsdurchsetzung in der Schweiz „mühsam und zäh“ genannt wird, indiziert noch keine Unzumutbarkeit iSd § 28 Abs 1 Z 2 JN, ebensowenig, dass nach Ansicht des Verfassers des Schreibens, einem deutschen Rechtsanwalt, eine Forderungsbetreibung in der Schweiz nur Sinn macht, „wenn der Schuldner noch zahlungsfähig ist und die Forderung einen erheblichen Umfang hat“. [5] Durch das einen anderen – dem vorliegenden im Übrigen womöglich gar nicht vergleichbaren – Fall betreffende Abrechnungskonvolut Beilage ./E wird keine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Exekutionsführung in der Schweiz für die Antragstellerin bescheinigt; dies weder hinsichtlich einer unvertretbaren Kostenbelastung noch einer überlangen Dauer der exekutiven Rechtsdurchsetzung. Gleiches gilt für die Beilage ./F; dass dort die Rechtsdurchsetzung in der Schweiz „mühsam und zäh“ genannt wird, indiziert noch keine Unzumutbarkeit iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN, ebensowenig, dass nach Ansicht des Verfassers des Schreibens, einem deutschen Rechtsanwalt, eine Forderungsbetreibung in der Schweiz nur Sinn macht, „wenn der Schuldner noch zahlungsfähig ist und die Forderung einen erheblichen Umfang hat“.
[6] Mangels Bescheinigung der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Exekutionsführung in der Schweiz nach § 28 Abs 1 Z 2 JN ist der Ordinationsantrag abzuweisen. [6] Mangels Bescheinigung der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Exekutionsführung in der Schweiz nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN ist der Ordinationsantrag abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0030NC00003.22D.0203.000
Dokumentnummer
JJT_20220203_OGH0002_0030NC00003_22D0000_000