Da zwei einander widersprechende rechtskräftige Beschlüsse des Bezirksgerichts Leopoldstadt und des Bezirksgerichts Villach über die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag der betreibenden Parteien vorliegen, sind die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof nach § 47 JN gegeben. Bei der Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt ist auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten Beschlusses, auch wenn dieser vielleicht unrichtig war, Bedacht zu nehmen (EvBl 1980/123; 3 Nd 1/97 ua; Ballon in Fasching2 I § 47 JN Rz 17; Mayr in Rechberger, ZPO2 § 47 JN Rz 5).Da zwei einander widersprechende rechtskräftige Beschlüsse des Bezirksgerichts Leopoldstadt und des Bezirksgerichts Villach über die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag der betreibenden Parteien vorliegen, sind die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 47, JN gegeben. Bei der Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt ist auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten Beschlusses, auch wenn dieser vielleicht unrichtig war, Bedacht zu nehmen (EvBl 1980/123; 3 Nd 1/97 ua; Ballon in Fasching2 römisch eins Paragraph 47, JN Rz 17; Mayr in Rechberger, ZPO2 Paragraph 47, JN Rz 5).
Gemäß § 46 Abs 1 JN ist dann, wenn die Unzuständigkeit eines Gerichts auf Grund der Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit rechtskräftig ausgesprochen wurde, diese Entscheidung für jedes Gericht bindend, bei dem die Rechtssache in der Folge anhängig wird. Die Überweisung nach § 44 JN enthält zumindest insoweit eine analog zu § 46 Abs 1 JN sowohl in sachlicher als auch in örtlicher Hinsicht bindende Zuständigkeitsentscheidung, als das Gericht, an das überwiesen wurde, seine Zuständigkeit nicht deshalb ablehnen kann, weil das überweisende Gericht zuständig ist (SZ 40/97; EvBl 1980/52;Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, JN ist dann, wenn die Unzuständigkeit eines Gerichts auf Grund der Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit rechtskräftig ausgesprochen wurde, diese Entscheidung für jedes Gericht bindend, bei dem die Rechtssache in der Folge anhängig wird. Die Überweisung nach Paragraph 44, JN enthält zumindest insoweit eine analog zu Paragraph 46, Absatz eins, JN sowohl in sachlicher als auch in örtlicher Hinsicht bindende Zuständigkeitsentscheidung, als das Gericht, an das überwiesen wurde, seine Zuständigkeit nicht deshalb ablehnen kann, weil das überweisende Gericht zuständig ist (SZ 40/97; EvBl 1980/52;
EvBl 1980/123; SZ 68/217; 3 Nd 1/97 ua; Ballon aaO § 44 JN Rz 12;EvBl 1980/123; SZ 68/217; 3 Nd 1/97 ua; Ballon aaO Paragraph 44, JN Rz 12;
Mayr aaO § 44 JN Rz 4).Mayr aaO Paragraph 44, JN Rz 4).
Diese Bindungswirkung des Gerichts, an das die Sache überwiesen wurde, greift auch dann ein, wenn es seinen Unzuständigkeitsbeschluss noch vor Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses fasste (SZ 68/217; 3 Nd 1/97; 8 Nd 2/99 ua). Die gegenteilige Ansicht von Fucik in RZ 1985, 240, Mayr aaO § 44 JN Rz 4 und Ballon in FS Gaul 11 (ders ebenso in Fasching aaO § 44 JN Rz 12) wurde vom Obersten Gerichtshof in den erwähnten Entscheidungen mit eingehender Begründung abgelehnt. Eine unterschiedliche Behandlung der Fälle, in denen der Beschluss gemäß § 44 JN bereits vom überweisenden Gericht zugestellt wurde, und denjenigen Fällen, in denen die Zustellung gemäß § 44 Abs 2 JN erst durch das Gericht, an das überwiesen wurde, erfolgt, nachdem dieses selbst seine Unzuständigkeit erklärt hat, ließe es vom Ermessen der betreffenden Gerichte abhängen, ob eine derartige Bindung eingetreten ist oder nicht. Die bloße Vereinfachung der Zuständigkeitsvorschriften durch § 44 Abs 2 JN idF ZVN 1983 bewirkte keine Änderung der in stRsp bejahten Bindung der anderen Gerichte an eine rechtskräftige Entscheidung über die örtliche Unzuständigkeit. Der Versuch des Bezirksgerichts Villach, der aufgezeigten Bindung dadurch zu entgehen, dass es seine Unzuständigkeit aussprach und dadurch einen negativen Kompetenzkonflikt herbeiführte, erweist sich demnach als untauglich, wobei die Frage, ob sich das Bezirksgericht Leopoldstadt mit Recht für unzuständig erklärt hat, nicht zu erörtern ist. Es war daher auszusprechen, dass für das Exekutionsverfahren das Bezirksgericht Villach zuständig ist; gleichzeitig war der Unzuständigkeitsbeschluss dieses Gerichts aufzuheben (EvBl 1980/123; 3 Nd 1/97).Diese Bindungswirkung des Gerichts, an das die Sache überwiesen wurde, greift auch dann ein, wenn es seinen Unzuständigkeitsbeschluss noch vor Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses fasste (SZ 68/217; 3 Nd 1/97; 8 Nd 2/99 ua). Die gegenteilige Ansicht von Fucik in RZ 1985, 240, Mayr aaO Paragraph 44, JN Rz 4 und Ballon in FS Gaul 11 (ders ebenso in Fasching aaO Paragraph 44, JN Rz 12) wurde vom Obersten Gerichtshof in den erwähnten Entscheidungen mit eingehender Begründung abgelehnt. Eine unterschiedliche Behandlung der Fälle, in denen der Beschluss gemäß Paragraph 44, JN bereits vom überweisenden Gericht zugestellt wurde, und denjenigen Fällen, in denen die Zustellung gemäß Paragraph 44, Absatz 2, JN erst durch das Gericht, an das überwiesen wurde, erfolgt, nachdem dieses selbst seine Unzuständigkeit erklärt hat, ließe es vom Ermessen der betreffenden Gerichte abhängen, ob eine derartige Bindung eingetreten ist oder nicht. Die bloße Vereinfachung der Zuständigkeitsvorschriften durch Paragraph 44, Absatz 2, JN in der Fassung ZVN 1983 bewirkte keine Änderung der in stRsp bejahten Bindung der anderen Gerichte an eine rechtskräftige Entscheidung über die örtliche Unzuständigkeit. Der Versuch des Bezirksgerichts Villach, der aufgezeigten Bindung dadurch zu entgehen, dass es seine Unzuständigkeit aussprach und dadurch einen negativen Kompetenzkonflikt herbeiführte, erweist sich demnach als untauglich, wobei die Frage, ob sich das Bezirksgericht Leopoldstadt mit Recht für unzuständig erklärt hat, nicht zu erörtern ist. Es war daher auszusprechen, dass für das Exekutionsverfahren das Bezirksgericht Villach zuständig ist; gleichzeitig war der Unzuständigkeitsbeschluss dieses Gerichts aufzuheben (EvBl 1980/123; 3 Nd 1/97).