Entscheidung 3 Nc 34/20k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.01.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie den Hofrat Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Ordinationssache des Antragstellers F*****, vertreten durch Tonninger Schermaier & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin T***** GmbH, *****, wegen Exekutionsführung nach § 355 EO, infolge Antrags gemäß § 28 JN, denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie den Hofrat Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Ordinationssache des Antragstellers F*****, vertreten durch Tonninger Schermaier & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin T***** GmbH, *****, wegen Exekutionsführung nach Paragraph 355, EO, infolge Antrags gemäß Paragraph 28, JN, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Ordinationsantrag wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Die Antragsgegnerin mit Sitz in Deutschland hat es aufgrund eines vollstreckbaren Vergleichs vom 5. Juni 2020 ab sofort im geschäftlichen Verkehr (ua) zu unterlassen, für nach Österreich importierte Waren iSd § 1 des österreichischen Bundesgesetzes über die Preisbindung bei Büchern keinen Letztverkaufspreis (Mindestpreis) iSd § 3 leg cit vor dem ersten Inverkehrbringen festzusetzen und bekannt zu machen, sofern eine solche Preisfestsetzung nicht bereits rechtswirksam iSd § 3 leg cit erfolgt ist. [1] Die Antragsgegnerin mit Sitz in Deutschland hat es aufgrund eines vollstreckbaren Vergleichs vom 5. Juni 2020 ab sofort im geschäftlichen Verkehr (ua) zu unterlassen, für nach Österreich importierte Waren iSd Paragraph eins, des österreichischen Bundesgesetzes über die Preisbindung bei Büchern keinen Letztverkaufspreis (Mindestpreis) iSd Paragraph 3, leg cit vor dem ersten Inverkehrbringen festzusetzen und bekannt zu machen, sofern eine solche Preisfestsetzung nicht bereits rechtswirksam iSd Paragraph 3, leg cit erfolgt ist.
[2] Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2020 beantragte der Antragsteller die Bestimmung eines österreichischen Exekutionsgerichts zur Einbringung eines Antrags auf Bewilligung der Exekution nach § 355 EO, weil die Antragsgegnerin auch nach Vollstreckbarkeit des Titels gegen das Unterlassungsgebot verstoße. [2] Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2020 beantragte der Antragsteller die Bestimmung eines österreichischen Exekutionsgerichts zur Einbringung eines Antrags auf Bewilligung der Exekution nach Paragraph 355, EO, weil die Antragsgegnerin auch nach Vollstreckbarkeit des Titels gegen das Unterlassungsgebot verstoße.
[3] Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 4. November 2020, AZ 3 Nc 26/20h, unter Hinweis auf den jüngst ergangenen Beschluss zu AZ 3 Nc 20/20a mangels konkreter Bescheinigung der Unmöglichkeit der Exekutionsführung in Deutschland abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der neuerliche Ordinationsantrag des Antragstellers ist wegen des Prozesshindernisses der rechtskräftig entschiedenen Sache unzulässig:
[5] 1. Die Präklusionswirkung der Rechtskraft schließt die neuerliche Entscheidung des gleichen Begehrens aufgrund der gleichen Sachlage aus (3 Ob 216/16k = RIS-Justiz RS0039347 [T38]). Derselbe Streitgegenstand liegt vor, wenn sowohl der Entscheidungsantrag (Sachantrag) als auch die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen (der rechtserzeugende Sachverhalt) ident sind (RS0039347 [T15, T24]).
[6] 2. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil dem neuerlichen Ordinationsantrag weder ein neuer Rechtsgrund noch neue Tatsachen zugrunde liegen, sondern der Antragsteller lediglich die Richtigkeit der Entscheidung über seinen ersten Antrag in Zweifel zieht indem er zusätzliche Argumente zur behaupteten Unzumutbarkeit der Exekutionsführung ins Treffen führt.
[7] 3. Der Antrag ist daher ohne Sachentscheidung zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0030NC00034.20K.0108.000
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2021
Dokumentnummer
JJT_20210108_OGH0002_0030NC00034_20K0000_000