[3] Die Voraussetzungen für eine Ordination nach § 28 JN liegen nicht vor. [3] Die Voraussetzungen für eine Ordination nach Paragraph 28, JN liegen nicht vor.
[4] 1. Die Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof nach § 28 JN (Ordination) setzt das Fehlen eines Gerichtsstands in Österreich voraus. Weiters muss eine der drei in § 28 Abs 1 JN (alternativ) normierten Voraussetzungen (Z 1, Z 2 oder Z 3) vorliegen. Hier kommt allenfalls § 28 Abs 1 Z 2 JN in Betracht. [4] 1. Die Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 28, JN (Ordination) setzt das Fehlen eines Gerichtsstands in Österreich voraus. Weiters muss eine der drei in Paragraph 28, Absatz eins, JN (alternativ) normierten Voraussetzungen (Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 3,) vorliegen. Hier kommt allenfalls Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN in Betracht.
[5] 2. Nach § 28 Abs 1 Z 2 JN ist die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts durch den Obersten Gerichtshof (nur) dann zulässig, wenn die betreibende Partei ihren Wohnsitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Die in § 28 Abs 1 Z 2 JN genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Fehlt eine davon, hat eine Ordination nicht zu erfolgen (3 Nc 29/19y und 3 Nc 26/20h mwN). [5] 2. Nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN ist die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts durch den Obersten Gerichtshof (nur) dann zulässig, wenn die betreibende Partei ihren Wohnsitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Die in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Fehlt eine davon, hat eine Ordination nicht zu erfolgen (3 Nc 29/19y und 3 Nc 26/20h mwN).
[6] 3. Die Voraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 2 JN sind nach § 28 Abs 4 zweiter Satz JN vom Antragsteller zu behaupten und zu bescheinigen, was auch für Exekutionssachen gilt (RIS-Justiz RS0124087). [6] 3. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN sind nach Paragraph 28, Absatz 4, zweiter Satz JN vom Antragsteller zu behaupten und zu bescheinigen, was auch für Exekutionssachen gilt (RIS-Justiz RS0124087).
[7] 4. Nach der älteren Rechtsprechung ist die Unzumutbarkeit (Unmöglichkeit) einer Unterlassungsexekution in bestimmten Ländern aufgrund eines österreichischen Titels generell bescheinigt (zB 3 Nc 10/11t [Italien]; 3 Nc 5/18t [Luxemburg]; 3 Nc 13/18v [Niederlande]; 3 Nc 25/17g [Deutschland]). Abgesehen davon, dass der Senat hinsichtlich Deutschland von dieser Rechtsprechung ausdrücklich abgegangen ist (3 Nc 20/20a, vgl auch 3 Nc 26/20h), betraf diese Rechtsprechung nicht Ungarn. [7] 4. Nach der älteren Rechtsprechung ist die Unzumutbarkeit (Unmöglichkeit) einer Unterlassungsexekution in bestimmten Ländern aufgrund eines österreichischen Titels generell bescheinigt (zB 3 Nc 10/11t [Italien]; 3 Nc 5/18t [Luxemburg]; 3 Nc 13/18v [Niederlande]; 3 Nc 25/17g [Deutschland]). Abgesehen davon, dass der Senat hinsichtlich Deutschland von dieser Rechtsprechung ausdrücklich abgegangen ist (3 Nc 20/20a, vergleiche auch 3 Nc 26/20h), betraf diese Rechtsprechung nicht Ungarn.
[8] 5. Vielmehr setzt die Stattgebung des Ordinationsantrags auch in einem Fall wie dem hier vorliegenden voraus, dass die Antragsteller bescheinigen, dass ihnen im konkreten Fall eine Exekutionsführung in Ungarn tatsächlich unmöglich oder unzumutbar ist. Die Antragsteller haben dies weder behauptet noch bescheinigt. Ihrem Vorbringen ist auch nicht zu entnehmen, dass sie die Durchsetzung ihres titulierten Anspruchs in Ungarn schon erfolglos versucht hätten, oder dass die Erfolglosigkeit nach bisheriger Ungarischer Rechtsprechung zu erwarten wäre. Dabei ist gerade für den Anwendungsbereich der EuGVVO zu berücksichtigen, dass eine Ordination bei Verpflichteten, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, nur in Ausnahmefällen möglich ist (RS0053178 [T3 und T7]).
[9] 6. Der Aussage des von den Antragstellern zitierten Rechtssatzes RS0053178 liegt die Entscheidung 3 Ob 113/94 zugrunde, bei der noch die mit BGBl 1995/519 aufgehobene Bestimmung des § 4 Abs 1 Z 1 EO anzuwenden war. Aus dieser Rechtsprechung ist für die Antragsteller daher nichts abzuleiten. [9] 6. Der Aussage des von den Antragstellern zitierten Rechtssatzes RS0053178 liegt die Entscheidung 3 Ob 113/94 zugrunde, bei der noch die mit BGBl 1995/519 aufgehobene Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, EO anzuwenden war. Aus dieser Rechtsprechung ist für die Antragsteller daher nichts abzuleiten.
[10] 7. Die Voraussetzungen der Ordination nach § 28 Abs 1 Z 2 JN bei erforderlicher Vollstreckung in einem Mitgliedstaat sind daher schon deshalb nicht gegeben, weil es an der konkreten Behauptung eines bestehenden Bedürfnisses nach Gewährung inländischen Rechtsschutzes fehlt. [10] 7. Die Voraussetzungen der Ordination nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN bei erforderlicher Vollstreckung in einem Mitgliedstaat sind daher schon deshalb nicht gegeben, weil es an der konkreten Behauptung eines bestehenden Bedürfnisses nach Gewährung inländischen Rechtsschutzes fehlt.