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Entscheidung 3 Nc 39/04x×

Entscheidung 3 Nc 39/04x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Nc39/04x

Entscheidungsdatum

07.12.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gertrude H*****, vertreten durch Dr. Richard Benda und andere Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Mevludin A*****, vertreten durch Mag. Marcus Bumberger, Rechtsanwalt in Linz als Verfahrenshelfer, wegen 7.248,21 EUR sA, infolge Antrags der klagenden Partei auf Delegation gemäß Paragraph 31, JN, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Delegierungsantrag wird stattgegeben. Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird an Stelle des Bezirksgerichts Linz das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz als örtlich zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

In ihrer wegen des damaligen Wohnsitzes des Beklagten in Linz beim Bezirksgericht Linz eingebrachten Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten 7.248,21 EUR sA, weil er vereinbarungswidrig eine im Scheidungsvergleich übernommene Verpflichtung nicht erfüllt habe, weshalb die Klägerin in Anspruch genommen worden sei. Der mittlerweile nach Graz übersiedelte Beklagte, bestritt den Anspruch der Klägerin.

Die Klägerin beantragte im Hinblick auf den nunmehr für beide Streitteile in Graz liegenden Wohnsitz die Delegierung an das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz.

Der Beklagte sprach sich dagegen aus, er wünsche keine Delegation an sein Wohnsitzgericht, nannte aber keine nähere Begründung. Das Bezirksgericht Linz befürwortete die beantragte Delegierung wegen Zweckmäßigkeit.

Rechtliche Beurteilung

Die im Paragraph 31, Absatz eins, JN angeführten Zweckmäßigkeitsgründe liegen hier vor, zumal beide Streitteile in Graz wohnen, Zeugen bislang nicht beantragt wurden, ebenso der Klagevertreter seinen Sitz in Graz hat und eine Umbestellung des noch von der RAK Oberösterreich bestellten Verfahrenshelfers für den Beklagten unschwer erfolgen kann. Zwar ist bei der Beurteilung der die Delegierung allein rechtfertigenden Zweckmäßigkeitsgründe nach stRsp und herrschender Lehre ein strenger Maßstab anzulegen, wenn eine Partei der Delegierung entgegentritt, um nicht allzu leicht die gesetzliche Zuständigkeitsordnung zu

durchbrechen (4 Nd 504/98 = EFSlg 87.954; 1 Nd 503/98 = EFSlg 87.955;

2 Ob 606/94 = MietSlg 47.570 uva; Mayr in Rechberger2, Paragraph 31, JN Rz 4

mwN), doch sprechen hier die oben angeführten Zweckmäßigkeitsgründe eindeutig für die beantragte Delegation. Der widersprechende Beklagte vermochte schließlich keine nähere Begründung dafür anzugeben, warum er nicht - wie regelmäßig zu erwarten ist - an seinem nunmehrigen Wohnsitz prozessieren wolle.

Dem Delegierungsantrag ist stattzugeben.

Anmerkung

E75493 3Nc39.04x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030NC00039.04X.1207.000

Dokumentnummer

JJT_20041207_OGH0002_0030NC00039_04X0000_000