Begründung:
Mit der beim Bezirksgericht Hall in Tirol eingebrachten Klage begehrt die Klägerin die Zahlung von S 20.775 sA mit der Begründung, mit der Beklagten vereinbart zu haben, durch Dipl.Ing.P***** die Teilung einer gemeinsamen Liegenschaft und die Begründung von Wohnungseigentum vorbereiten zu lassen. Die Kosten sollten je zur Hälfte getragen werden. Die Beklagte weigere sich aber nunmehr, die Hälfte der von der Klägerin getragenen Kosten zu zahlen (refundieren).
Zum Beweis ihres Vorbringens beantragt die Klägerin die Einvernahme der Zeugen Dipl.Ing.P***** (6800 Feldkirch), Auguste und Karl M***** (6672 Nesselwängle), Dr.R***** (Feldkirch), RA Dr.Ernst M***** (Innsbruck), RA Dr.Georg Josef R***** (Wien) sowie PV.
Die Beklagte bestritt die von der Klägerin behauptete Vereinbarung und beantragte die Einvernahme der Zeugen R***** (Innsbruck), Wolfgang und Dr.Elvira M***** (Innsbruck) und Parteienvernehmung.
Im vorbereitendem Schriftsatz vom 14.6.1991 beantragte die Klägerin zusätzlich noch die Einvernahme der Zeugen Josef M***** (Deutschland) und Mag. Kassian R***** (Feldkirch).
In der Verhandlung vom 12.7.1994 faßte das Erstgericht einen Beweisbeschluß auf Einvernahme der beantragten Zeugen, Einsichtnahme in die Pläne und PV.
Mit Schriftsatz vom 25.7.1994 dehnte die Klägerin das Klagebegehren um den Betrag von S 38.012,88 sA aus und brachte dazu vor, es handle sich dabei um eine Rechnung eines Elektroinstallationsunternehmens, zu deren Tragung sich die Beklagte verpflichtet habe. Zum Beweise dieses Vorbringens beantragte sie die Einvernahme der Zeugen S***** (Feldkirch) und H***** (Wien).
Mit dem am 17.10.1994 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz beantragte die Klägerin die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Feldkirch mit der Begründung, es müßten Augenscheine mit Sachverständigen vorgenommen werden, die meisten Zeugen lebten in Feldkirch. Die Parteien seien auch "Eigentümer in Feldkirch bzw waren solche". Die Zeugen Dr.M***** seien heute noch Eigentümer. Die Zureise des Zeugen Dipl.Ing.P***** nach Hall wäre mit einem großen Aufwand verbunden.
Die beklagte Partei sprach sich gegen die beantragte Delegierung mit der Begründung aus, es gebe ebensoviele Gründe, die für die Belassung der Rechtssache beim zuständigen Bezirksgericht Hall sprechen wie solche, die von der klagenden Partei für die beantragte Delegierung ins Treffen geführt werden. Da es im wesentlichen darum gehe, welche Vereinbarungen zwischen den Streitteilen getroffen wurden, sei ein Sachbefund an Ort und Stelle überhaupt nicht erforderlich.
Das Erstgericht sprach sich nicht gegen den Delegierungsantrag aus, da ein Großteil der Zeugen sich in Feldkirch befinde, desgleichen auch die streitgegenständliche Liegenschaft; allenfalls sei auch ein Sachverständigenbeweis und/oder ein Lokalaugenschein erforderlich.
Das zur Entscheidung über den Delegierungsantrag zuständige Oberlandesgericht Innsbruck wies diesen ab. Es führte aus, eine Delegierung solle nur den Ausnahmefall darstellen und solle keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Wenn sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen lasse und eine Partei der Delegation widerspreche, sei die Delegation abzulehnen.
Im vorliegenden Fall lasse sich die Frage der Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung keineswegs eindeutig bejahen, weil die überwiegende Anzahl der Zeugen nicht in Vorarlberg, sondern in Tirol wohne. Für die Einvernahme der Klägerin und des Klagevertreters als Zeugen sei es nicht entscheidend, ob sie nach Hall in Tirol oder nach Feldkirch zureisten. Weder ein Ortsaugenschein noch ein Sachbefund seien bisher angeboten worden, es sei nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien auch nicht zu ersehen, weshalb ein solcher erforderlich sein sollte.
Dagegen richtet sich der Rekurs der klagenden Partei, welcher wohl zulässig (siehe Mayr in Rechberger, ZPO Rz 6 zu § 31 JN), aber nicht berechtigt ist.Dagegen richtet sich der Rekurs der klagenden Partei, welcher wohl zulässig (siehe Mayr in Rechberger, ZPO Rz 6 zu Paragraph 31, JN), aber nicht berechtigt ist.