Nach jüngerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine Ordination auch in Exekutionssachen möglich, wenn bei einer (Unterlassungs-)Exekution zwar die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht mangelt (RIS-Justiz RS0053178; Jakusch in Angst, EO, § 3 Rz 18; Seiser in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 18 Rz 7, je mwN). Für die Exekution zur Erwirkung vertretbarer Handlungen ist gleich wie für eine Unterlassungsexekution gemäß der Generalklausel des § 18 Z 4 zweiter Fall EO jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung, nämlich die Zustellung der Exekutionsbewilligung, zu bewirken ist.Nach jüngerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine Ordination auch in Exekutionssachen möglich, wenn bei einer (Unterlassungs-)Exekution zwar die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht mangelt (RIS-Justiz RS0053178; Jakusch in Angst, EO, Paragraph 3, Rz 18; Seiser in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 18, Rz 7, je mwN). Für die Exekution zur Erwirkung vertretbarer Handlungen ist gleich wie für eine Unterlassungsexekution gemäß der Generalklausel des Paragraph 18, Ziffer 4, zweiter Fall EO jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung, nämlich die Zustellung der Exekutionsbewilligung, zu bewirken ist.
Wenn der Verpflichtete keinen Wohnort oder Sitz im Inland hat, fehlt es an einem Anknüpfungsgrund für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts. Bei Vorliegen eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses für eine Vollstreckung im Inland, etwa dann, wenn die Rechtsverfolgung im Ausland im Sinn des § 28 Abs 1 Z 2 JN nicht zumutbar wäre, ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben (3 Nc 22/06z; 4 Nc 7/06a uva). Die Unzumutbarkeit der Exekutionsführung auf den zwar zum britischen Überseegebiet, aber nicht zur Europäischen Union gehörenden Kaiman-Inseln ist einerseits mangels Geltung der EuGVVO für dieses britische Überseegebiet (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Einleitung Rn 29; Czernich in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, EuGVVO Art 1 Rz 6) und andererseits im Hinblick auf die in Österreich zu erbringenden titulierten Handlungen (Abgrabung eines Grundstücks ua) evident.Wenn der Verpflichtete keinen Wohnort oder Sitz im Inland hat, fehlt es an einem Anknüpfungsgrund für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts. Bei Vorliegen eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses für eine Vollstreckung im Inland, etwa dann, wenn die Rechtsverfolgung im Ausland im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN nicht zumutbar wäre, ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben (3 Nc 22/06z; 4 Nc 7/06a uva). Die Unzumutbarkeit der Exekutionsführung auf den zwar zum britischen Überseegebiet, aber nicht zur Europäischen Union gehörenden Kaiman-Inseln ist einerseits mangels Geltung der EuGVVO für dieses britische Überseegebiet (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Einleitung Rn 29; Czernich in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, EuGVVO Artikel eins, Rz 6) und andererseits im Hinblick auf die in Österreich zu erbringenden titulierten Handlungen (Abgrabung eines Grundstücks ua) evident.