Rechtssatz RS0121995
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121995
Entscheidungsdatum
27.06.2018
Rechtssatz
Die Exekution zur Erwirkung von anderen (vertretbaren) Handlungen nach § 353 EO wird nach dem Inhalt des Anspruchs nicht auf eine Sache iSd § 18 Z 4 EO geführt. Auch wenn die vertretbare Handlung an einer Sache vorgenommen werden soll, ist diese nicht unmittelbar Gegenstand der Vollzugshandlung des Gerichts. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich daher bei einer Exekution nach § 353 EO nach § 18 Z 4 zweiter Fall EO (Bezirksgericht, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung tatsächlich vorzunehmen ist).Die Exekution zur Erwirkung von anderen (vertretbaren) Handlungen nach Paragraph 353, EO wird nach dem Inhalt des Anspruchs nicht auf eine Sache iSd Paragraph 18, Ziffer 4, EO geführt. Auch wenn die vertretbare Handlung an einer Sache vorgenommen werden soll, ist diese nicht unmittelbar Gegenstand der Vollzugshandlung des Gerichts. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich daher bei einer Exekution nach Paragraph 353, EO nach Paragraph 18, Ziffer 4, zweiter Fall EO (Bezirksgericht, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung tatsächlich vorzunehmen ist).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 282/06a
Entscheidungstext OGH 29.03.2007 3 Ob 282/06a
- 3 Nc 4/08f
Entscheidungstext OGH 18.02.2008 3 Nc 4/08f
Auch; nur: Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich bei einer Exekution nach § 353 EO nach § 18 Z 4 zweiter Fall EO (Bezirksgericht, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung tatsächlich vorzunehmen ist). (T1)
- 3 Nc 8/10x
Entscheidungstext OGH 03.03.2010 3 Nc 8/10x
Vgl; Beisatz: Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich auch bei der Exekution gemäß § 354 EO nach § 18 Z 4 zweiter Fall EO, wonach als Exekutionsgericht das Bezirksgericht einzuschreiten hat, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung tatsächlich vorzunehmen ist. Diese die Zuständigkeit begründende erste Exekutionshandlung ist bei Exekutionen zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen ebenso wie bei der Exekution zur Erwirkung vertretbarer Handlungen die Zustellung der Exekutionsbewilligung. (T2)
- 3 Nc 13/18v
Entscheidungstext OGH 27.06.2018 3 Nc 13/18v
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Exekution nach § 355 EO. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121995
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2018
Dokumentnummer
JJR_20070329_OGH0002_0030OB00282_06A0000_001