Die Voraussetzungen für eine Ordination nach § 28 JN liegen indessen nicht vor:Die Voraussetzungen für eine Ordination nach Paragraph 28, JN liegen indessen nicht vor:
Zwar ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eine Ordination auch in Exekutionssachen möglich, wenn bei einer Exekution die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, es aber einem örtlich zuständigen Gericht mangelt (RIS-Justiz RS0053178).
Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit ist bei der Exekution gemäß § 354 EO § 18 Z 4 zweiter Fall EO, wonach als Exekutionsgericht das Bezirksgericht einzuschreiten hat, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung tatsächlich vorzunehmen ist. Diese die Zuständigkeit begründende erste Exekutionshandlung ist bei Exekutionen zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen ebenso wie bei der Exekution zur Erwirkung vertretbarer Handlungen die Zustellung der Exekutionsbewilligung (RIS-Justiz RS0121995; Jakusch in Angst EO2 § 18 Rz 12), sodass es bei einem Verpflichteten mit (Wohn-)Sitz im Ausland (hier: Niederlande) an einem zuständigen Exekutionsgericht im Inland fehlt (3 Nc 66/08y mwN).Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit ist bei der Exekution gemäß Paragraph 354, EO Paragraph 18, Ziffer 4, zweiter Fall EO, wonach als Exekutionsgericht das Bezirksgericht einzuschreiten hat, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung tatsächlich vorzunehmen ist. Diese die Zuständigkeit begründende erste Exekutionshandlung ist bei Exekutionen zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen ebenso wie bei der Exekution zur Erwirkung vertretbarer Handlungen die Zustellung der Exekutionsbewilligung (RIS-Justiz RS0121995; Jakusch in Angst EO2 Paragraph 18, Rz 12), sodass es bei einem Verpflichteten mit (Wohn-)Sitz im Ausland (hier: Niederlande) an einem zuständigen Exekutionsgericht im Inland fehlt (3 Nc 66/08y mwN).
Als Rechtsgrundlage für die Bestimmung eines zuständigen Gerichts kommt im vorliegenden Fall nur § 28 Abs 1 Z 2 JN in Betracht. Dieser Fall der Ordination besteht nur zu Gunsten eines Klägers mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in Österreich. Die Antragsteller gestehen selbst zu, dass es an dieser Voraussetzung mangelt. Ob § 28 Abs 1 Z 2 JN in Ansehung der Zweitantragstellerin gegen das Diskriminierungsverbot verstößt (bejahend Simotta, Die Neuregelung der internationalen Zuständigkeit durch die Wertgrenzen-Novelle 1997, FS Schütze [1999] 848; zweifelnd Matscher, Die Neuregelung der inländischen Gerichtsbarkeit durch die WGN 1997, JBl 1998, 488; offenlassend Mayr in Rechberger³ § 28 JN Rz 4) bedarf hier allerdings keiner Prüfung:Als Rechtsgrundlage für die Bestimmung eines zuständigen Gerichts kommt im vorliegenden Fall nur Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN in Betracht. Dieser Fall der Ordination besteht nur zu Gunsten eines Klägers mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in Österreich. Die Antragsteller gestehen selbst zu, dass es an dieser Voraussetzung mangelt. Ob Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN in Ansehung der Zweitantragstellerin gegen das Diskriminierungsverbot verstößt (bejahend Simotta, Die Neuregelung der internationalen Zuständigkeit durch die Wertgrenzen-Novelle 1997, FS Schütze [1999] 848; zweifelnd Matscher, Die Neuregelung der inländischen Gerichtsbarkeit durch die WGN 1997, JBl 1998, 488; offenlassend Mayr in Rechberger³ Paragraph 28, JN Rz 4) bedarf hier allerdings keiner Prüfung:
Nach § 28 Abs 4 zweiter Satz JN hat der Kläger in streitigen bürgerlichen Rechtssachen das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 28 Abs 1 Z 2 JN zu behaupten und zu bescheinigen. Auch in den anderen zivilgerichtlichen Verfahren hat die eine Ordination anregende Person das Bestehen der Voraussetzungen einer Ordination zu behaupten. Das gilt auch in Exekutionssachen (RIS-Justiz RS0124087; 3 Nc 66/08y). Die Antragsteller haben lediglich vorgebracht, die Exekutionsführung in den Niederlanden sei unzumutbar, weil niederländische erstinstanzliche Gerichte einen entsprechenden Exekutionsantrag abweisen würden. Diese Behauptung steht im Widerspruch zu der in der Lehre vertretenen Auffassung, wonach der Exekutionsrichter jener Staaten, die bereits im Urteil die Zahlung eines Zwangsgeldes an den Kläger für den Fall vorsehen, dass die Handlung nicht rechtzeitig vorgenommen wird („astreinte") oder in denen im Urteil ein Zwangsgeld angedroht wird („dwangsom"), gefordert ist, im Wege der Angleichung den Titel zu ergänzen, um der in der EuGVVO enthaltenen Anerkennungsverpflichtung nachzukommen (Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht4 Rz 977 mwN) und wurde auch nicht - etwa durch Vorlage eines entsprechenden abweisenden erstinstanzlichen Beschlusses des zuständigen holländischen Exekutionsgerichts - bescheinigt.Nach Paragraph 28, Absatz 4, zweiter Satz JN hat der Kläger in streitigen bürgerlichen Rechtssachen das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN zu behaupten und zu bescheinigen. Auch in den anderen zivilgerichtlichen Verfahren hat die eine Ordination anregende Person das Bestehen der Voraussetzungen einer Ordination zu behaupten. Das gilt auch in Exekutionssachen (RIS-Justiz RS0124087; 3 Nc 66/08y). Die Antragsteller haben lediglich vorgebracht, die Exekutionsführung in den Niederlanden sei unzumutbar, weil niederländische erstinstanzliche Gerichte einen entsprechenden Exekutionsantrag abweisen würden. Diese Behauptung steht im Widerspruch zu der in der Lehre vertretenen Auffassung, wonach der Exekutionsrichter jener Staaten, die bereits im Urteil die Zahlung eines Zwangsgeldes an den Kläger für den Fall vorsehen, dass die Handlung nicht rechtzeitig vorgenommen wird („astreinte") oder in denen im Urteil ein Zwangsgeld angedroht wird („dwangsom"), gefordert ist, im Wege der Angleichung den Titel zu ergänzen, um der in der EuGVVO enthaltenen Anerkennungsverpflichtung nachzukommen (Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht4 Rz 977 mwN) und wurde auch nicht - etwa durch Vorlage eines entsprechenden abweisenden erstinstanzlichen Beschlusses des zuständigen holländischen Exekutionsgerichts - bescheinigt.
Schon mangels entsprechender Bescheinigung der Unmöglichkeit der Exekutionsführung in den Niederlanden ist dem Antrag daher nicht stattzugeben. Zur Erstantragstellerin ist noch auszuführen, dass diese sich nicht auf das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot (Art 12 EG, nunmehr Art 18 des (Nachfolge-)Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV Lissabon) berufen kann, weil dieses für Angehörige von Nicht-EU-Staaten grundsätzlich nicht gilt (Holoubek in Schwarze, EU-Kommentar2, Art 12 EGV, Rz 27; 17 Ob 31/09x). Bei ihr liegen demnach - unabhängig von der Frage der Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland - die Voraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 2 JN (österreichische Staatsangehörigkeit; Sitz in Österreich) nicht vor.Schon mangels entsprechender Bescheinigung der Unmöglichkeit der Exekutionsführung in den Niederlanden ist dem Antrag daher nicht stattzugeben. Zur Erstantragstellerin ist noch auszuführen, dass diese sich nicht auf das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot (Artikel 12, EG, nunmehr Artikel 18, des (Nachfolge-)Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV Lissabon) berufen kann, weil dieses für Angehörige von Nicht-EU-Staaten grundsätzlich nicht gilt (Holoubek in Schwarze, EU-Kommentar2, Artikel 12, EGV, Rz 27; 17 Ob 31/09x). Bei ihr liegen demnach - unabhängig von der Frage der Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland - die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN (österreichische Staatsangehörigkeit; Sitz in Österreich) nicht vor.