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Entscheidung 3 Nc 5/22y×

Entscheidung 3 Nc 5/22y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Nc5/22y

Entscheidungsdatum

03.02.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Ordinationssache der Antragstellerin Mag. S*, vertreten durch Prof. Dr. Johannes Hintermayr, Rechtsanwalt in Linz, gegen die Antragsgegnerin v* AG, *, über den Ordinationsantrag der Antragstellerin den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Nach Abweisung ihres ersten Ordinationsantrags mit Beschluss des Senats vom 15. März 2021, 3 Nc 6/21v, beantragt die Antragstellerin mit der Behauptung, es habe sich ein neuer Sachverhalt zur faktischen Unmöglichkeit bzw Unzumutbarkeit einer Exekutionsführung in der Schweiz ergeben, neuerlich, das Bezirksgericht Korneuburg, hilfsweise das Bezirksgericht Salzburg oder ein anderes inländisches Gericht als örtlich zuständiges Exekutionsgericht zu bestimmen.

Rechtliche Beurteilung

[2]           Auch der zweite Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.

[3] 1. Wie bereits zu 3 Nc 6/21v dargelegt wurde, ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts durch den Obersten Gerichtshof (nur) dann zulässig, wenn die betreibende Partei ihren Wohnsitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Die in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Fehlt eine davon, hat eine Ordination nicht zu erfolgen.

[4]           2. Das von der Antragstellerin als Beilage ./E vorgelegte Abrechnungskonvolut betrifft einen anderen – mit dem vorliegenden womöglich gar nicht vergleichbaren – Fall und ist daher schon von vornherein nicht geeignet, eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Exekutionsführung in der Schweiz (wegen massiver Kostenbelastung bzw überlanger Verfahrensdauer) zu bescheinigen.

[5] 3. Gleiches gilt für das als Beilage ./F vorgelegte E-Mail eines deutschen Rechtsanwalts. Dass demnach nur wenige deutsche Gerichte im Umgang mit der Ausstellung der Erklärung nach Anhang römisch fünf des Lugano-Abkommens geübt sind, sodass Antragsteller oftmals mehrere Monate lang auf eine solche Erklärung warten müssen, bedeutet keineswegs, dass dies auch auf das österreichische Titelgericht zutrifft. Das Erfordernis einer „Rechtsöffnung“, dh der Vollstreckbarerklärung des österreichischen Titels in der Schweiz, kann eine Unzumutbarkeit der Exekutionsführung in der Schweiz ebenfalls nicht begründen, weil außerhalb des Anwendungsbereichs der EuGVVO 2012 stets ein Exequaturverfahren erforderlich war bzw ist, in dem der Antragsgegner Einwendungen erheben kann, die zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer führen können. Dass die Antragsgegnerin zahlungsunfähig wäre und deshalb die im Schweizer Rechtsöffnungsverfahren auflaufenden Kosten von ihr nicht hereingebracht werden könnten, behauptet die Antragstellerin gar nicht.

[6]           4. Auch der neuerliche Ordinationsantrag ist daher abzuweisen.

Textnummer

E133979

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0030NC00005.22Y.0203.000

Im RIS seit

23.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2022

Dokumentnummer

JJT_20220203_OGH0002_0030NC00005_22Y0000_000