[2] Auch der zweite Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.
[3] 1. Wie bereits zu 3 Nc 6/21v dargelegt wurde, ist gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts durch den Obersten Gerichtshof (nur) dann zulässig, wenn die betreibende Partei ihren Wohnsitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Die in § 28 Abs 1 Z 2 JN genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Fehlt eine davon, hat eine Ordination nicht zu erfolgen. [3] 1. Wie bereits zu 3 Nc 6/21v dargelegt wurde, ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts durch den Obersten Gerichtshof (nur) dann zulässig, wenn die betreibende Partei ihren Wohnsitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Die in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Fehlt eine davon, hat eine Ordination nicht zu erfolgen.
[4] 2. Das von der Antragstellerin als Beilage ./E vorgelegte Abrechnungskonvolut betrifft einen anderen – mit dem vorliegenden womöglich gar nicht vergleichbaren – Fall und ist daher schon von vornherein nicht geeignet, eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Exekutionsführung in der Schweiz (wegen massiver Kostenbelastung bzw überlanger Verfahrensdauer) zu bescheinigen.
[5] 3. Gleiches gilt für das als Beilage ./F vorgelegte E-Mail eines deutschen Rechtsanwalts. Dass demnach nur wenige deutsche Gerichte im Umgang mit der Ausstellung der Erklärung nach Anhang V des Lugano-Abkommens geübt sind, sodass Antragsteller oftmals mehrere Monate lang auf eine solche Erklärung warten müssen, bedeutet keineswegs, dass dies auch auf das österreichische Titelgericht zutrifft. Das Erfordernis einer „Rechtsöffnung“, dh der Vollstreckbarerklärung des österreichischen Titels in der Schweiz, kann eine Unzumutbarkeit der Exekutionsführung in der Schweiz ebenfalls nicht begründen, weil außerhalb des Anwendungsbereichs der EuGVVO 2012 stets ein Exequaturverfahren erforderlich war bzw ist, in dem der Antragsgegner Einwendungen erheben kann, die zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer führen können. Dass die Antragsgegnerin zahlungsunfähig wäre und deshalb die im Schweizer Rechtsöffnungsverfahren auflaufenden Kosten von ihr nicht hereingebracht werden könnten, behauptet die Antragstellerin gar nicht. [5] 3. Gleiches gilt für das als Beilage ./F vorgelegte E-Mail eines deutschen Rechtsanwalts. Dass demnach nur wenige deutsche Gerichte im Umgang mit der Ausstellung der Erklärung nach Anhang römisch fünf des Lugano-Abkommens geübt sind, sodass Antragsteller oftmals mehrere Monate lang auf eine solche Erklärung warten müssen, bedeutet keineswegs, dass dies auch auf das österreichische Titelgericht zutrifft. Das Erfordernis einer „Rechtsöffnung“, dh der Vollstreckbarerklärung des österreichischen Titels in der Schweiz, kann eine Unzumutbarkeit der Exekutionsführung in der Schweiz ebenfalls nicht begründen, weil außerhalb des Anwendungsbereichs der EuGVVO 2012 stets ein Exequaturverfahren erforderlich war bzw ist, in dem der Antragsgegner Einwendungen erheben kann, die zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer führen können. Dass die Antragsgegnerin zahlungsunfähig wäre und deshalb die im Schweizer Rechtsöffnungsverfahren auflaufenden Kosten von ihr nicht hereingebracht werden könnten, behauptet die Antragstellerin gar nicht.
[6] 4. Auch der neuerliche Ordinationsantrag ist daher abzuweisen.