Die Delegierung ist nicht gerechtfertigt.
Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei von dem Oberlandesgericht, in dessen Sprengel das zuständige Gericht gelegen ist, an Stelle desselben ein anderes im Sprengel dieses Oberlandesgerichtes gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden (Abs 1). Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (Abs 2). Grundsätzlich können Parteienanträge auf Delegierung auch im Exekutionsverfahren gestellt werden (Ballon in Fasching2, Rz 2 zu § 31 JN). Der Verpflichtete beantragt aber nicht die Delegierung des (gesamten) in Ansehung der in der Katastralgemeinde Raabs an der Thaya gelegenen Liegenschaft anhängigen Exekutionsverfahrens, sondern strebt ausdrücklich nur eine bloß teilweise Delegierung zur Entscheidung über einen in diesem Verfahren erhobenen Einstellungs- bzw Einschränkungsantrag an. Eine bloß teilweise Delegierung ist aber nicht vorgesehen (Mayr in Rechberger, ZPO3 Rz 3 zu § 31 JN; vgl 8 Ob 571/90 = EFSlg 63.912 = JUS Z/491 zum Verlassenschaftsverfahren).Gemäß Paragraph 31, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei von dem Oberlandesgericht, in dessen Sprengel das zuständige Gericht gelegen ist, an Stelle desselben ein anderes im Sprengel dieses Oberlandesgerichtes gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden (Absatz eins,). Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (Absatz 2,). Grundsätzlich können Parteienanträge auf Delegierung auch im Exekutionsverfahren gestellt werden (Ballon in Fasching2, Rz 2 zu Paragraph 31, JN). Der Verpflichtete beantragt aber nicht die Delegierung des (gesamten) in Ansehung der in der Katastralgemeinde Raabs an der Thaya gelegenen Liegenschaft anhängigen Exekutionsverfahrens, sondern strebt ausdrücklich nur eine bloß teilweise Delegierung zur Entscheidung über einen in diesem Verfahren erhobenen Einstellungs- bzw Einschränkungsantrag an. Eine bloß teilweise Delegierung ist aber nicht vorgesehen (Mayr in Rechberger, ZPO3 Rz 3 zu Paragraph 31, JN; vergleiche 8 Ob 571/90 = EFSlg 63.912 = JUS Ziffer /, 491, zum Verlassenschaftsverfahren).
Außerdem soll nach ständiger Rechtsprechung die Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 31 JN nur ein Ausnahmefall sein, um eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu verhindern. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegierung widersprochen hat, ist die Delegierung abzulehnen (3 Nd 1/02; Mayr aaO Rz 4 zu § 31 JN; Ballon aaO Rz 6 zu § 31 JN). Im vorliegenden Fall hat sich die betreibende Partei gegen eine Delegierung ausgesprochen. Im Hinblick darauf, dass die Exekutionsobjekte 300 km voneinander entfernt sind, könnten für sie im Falle des Fortgangs des Zwangsversteigerungsverfahrens tatsächlich Nachteile entstehen, indem Interessenten infolge der Entfernung der Liegenschaft vom Versteigerungsort allenfalls vom Bieten abgehalten werden. Selbst wenn man von einem sich auf das (gesamte) Verfahren GZ 7 E 524/07y des Bezirksgerichts Waidhofen an der Thaya beziehenden Delegierungsantrag ausgehen wollte, wäre die Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung somit nicht klar zu erkennen. Auf die in dieser Exekutionssache ergangene Vorentscheidung des erkennenden Senats vom 19. Juli 2007, GZ 3 Nc 13/07b, ist hinzuweisen.Außerdem soll nach ständiger Rechtsprechung die Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach Paragraph 31, JN nur ein Ausnahmefall sein, um eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu verhindern. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegierung widersprochen hat, ist die Delegierung abzulehnen (3 Nd 1/02; Mayr aaO Rz 4 zu Paragraph 31, JN; Ballon aaO Rz 6 zu Paragraph 31, JN). Im vorliegenden Fall hat sich die betreibende Partei gegen eine Delegierung ausgesprochen. Im Hinblick darauf, dass die Exekutionsobjekte 300 km voneinander entfernt sind, könnten für sie im Falle des Fortgangs des Zwangsversteigerungsverfahrens tatsächlich Nachteile entstehen, indem Interessenten infolge der Entfernung der Liegenschaft vom Versteigerungsort allenfalls vom Bieten abgehalten werden. Selbst wenn man von einem sich auf das (gesamte) Verfahren GZ 7 E 524/07y des Bezirksgerichts Waidhofen an der Thaya beziehenden Delegierungsantrag ausgehen wollte, wäre die Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung somit nicht klar zu erkennen. Auf die in dieser Exekutionssache ergangene Vorentscheidung des erkennenden Senats vom 19. Juli 2007, GZ 3 Nc 13/07b, ist hinzuweisen.
Eine Delegierung nach § 31 JN ist neuerlich abzulehnen.Eine Delegierung nach Paragraph 31, JN ist neuerlich abzulehnen.