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Entscheidung 3 Nd 1/00×

Entscheidung 3 Nd 1/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Nd1/00

Entscheidungsdatum

07.12.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin "Aktiengesellschaft" S*****, Slowakische Republik, vertreten durch Dr. Thomas Mondl und Dr. Gregor Trummer, Rechtsanwälte in Wien, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Schriftsatz vom 27. 11. 2000 wird der Antragstellerin zum Anschluss des ursprünglichen Ordinationsantrages zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragstellerin war mit Beschluss vom 2. August 2000 ihr Antrag nach Paragraph 28, JN zur Verbesserung durch Anschluss der beabsichtigten Klage zurückgestellt worden. Nunmehr brachte sie einen mit "Wiedervorlage" bezeichneten Schriftsatz ein, dem zwar ein Klagsentwurf, aber nicht der ursprünglich gestellte Antrag angeschlossen ist, auch wenn dies im Schriftsatz behauptet wurde. Dem Obersten Gerichtshof liegt somit derzeit ein Antrag iSd Paragraph 28, Absatz 4, JN, über den entschieden werden könnte, nicht vor.

Anmerkung

E61892 03J00010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0030ND00001..1207.000

Dokumentnummer

JJT_20001207_OGH0002_0030ND00001_0000000_000

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