Begründung:
Der Kläger ist der Vater der Beklagten, die gegen ihn zur Hereinbringung rückständigen und laufenden Unterhalts Forderungs- und Fahrnisexekution führt. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger geltend, der Unterhaltsanspruch der Beklagten sei erloschen. Die Beklagte hat ihren Wohnsitz in Klagenfurt. Sie beantragt, die Rechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu übertragen, insbesondere wegen der Prozessökonomie und zur Vermeidung erhöhter Kosten in Form unter anderem doppelter Einheitssätze der Parteienvertreter:
a) Die Beklagte studiere in Wien und könne sohin problemlos in Wien einvernommen werden.
b) Die Parteienvertreter hätten ihre Kanzleisitze in Wien, sodass erhebliche Kosten durch deren Tätigkeit außerhalb ihres Kanzleisitzsprengels vermeidbar seien, sofern die Sache in Wien abgehandelt werde.
c) Der Kläger könnte in Klagenfurt im Rechtshilfeweg einvernommen werden; er halte sich allerdings nach den vorliegenden Informationen der Beklagten ohnedies häufig in Wien auf, sodass sich wohl seine Parteieneinvernahme auch vor einem Wiener Gericht ohne weiteres einrichten ließe.
d) Der Kläger sei als Richter beim Landesgericht Klagenfurt tätig, sodass vorsichtshalber von vornherein bei Delegierung der Rechtssache nach Wien jeglicher Anschein zureichender Gründe, die Unbefangenheit des Prozessgerichts, das sich unter dem gleichen Dach wie das Landesgericht Klagenfurt befinde, in Zweifel zu ziehen, vermieden würde.
e) Beim Erstgericht sei ein komplexes Verlassenschaftsverfahren anhängig, in das die Mutter der Beklagten involviert sei, dies mit direktem Kontakt zu einer Pflegschaftssache, in der die nunmehrige Prozessrichterin den Akt führe. Es scheine auch hier bereits zur Vermeidung jeglichen Anscheins einer richterlichen Befangenheit zweckmäßig, die Rechtssache nach Wien zu delegieren. Der Kläger sprach sich gegen eine Delegierung aus. § 38 Abs 1 EO sei ein Zwangsgerichtsstand. Beide Parteien hätten ihren Wohnsitz in Klagenfurt. Das der Klagevertreter seinen Kanzleisitz in Wien habe, sei für die Frage der Zuständigkeit nicht maßgebend. Der Kläger sei in den letzten beiden Jahren zwei mal in Wien gewesen; es sei für ihn nicht nachvollziehbar, wie die Beklagte zur Behauptung kommen könne, dass er ohnedies häufig in Wien wäre. Der Kläger sei bei einem anderen als dem hier zuständigen Gericht tätig. Eine Befangenheit liege aus seiner Sicht nicht vor. Falls der Kläger dem Grunde nach unterhaltspflichtig sei, werde auf die Frage der Höhe und damit auf das Einkommen der Mutter der Beklagten einzugehen sein. Auf Grund der Aktenkenntnis des Gerichts sei in einem solchen Fall sogar mit einer Vereinfachung des Verfahrens zu rechnen.e) Beim Erstgericht sei ein komplexes Verlassenschaftsverfahren anhängig, in das die Mutter der Beklagten involviert sei, dies mit direktem Kontakt zu einer Pflegschaftssache, in der die nunmehrige Prozessrichterin den Akt führe. Es scheine auch hier bereits zur Vermeidung jeglichen Anscheins einer richterlichen Befangenheit zweckmäßig, die Rechtssache nach Wien zu delegieren. Der Kläger sprach sich gegen eine Delegierung aus. Paragraph 38, Absatz eins, EO sei ein Zwangsgerichtsstand. Beide Parteien hätten ihren Wohnsitz in Klagenfurt. Das der Klagevertreter seinen Kanzleisitz in Wien habe, sei für die Frage der Zuständigkeit nicht maßgebend. Der Kläger sei in den letzten beiden Jahren zwei mal in Wien gewesen; es sei für ihn nicht nachvollziehbar, wie die Beklagte zur Behauptung kommen könne, dass er ohnedies häufig in Wien wäre. Der Kläger sei bei einem anderen als dem hier zuständigen Gericht tätig. Eine Befangenheit liege aus seiner Sicht nicht vor. Falls der Kläger dem Grunde nach unterhaltspflichtig sei, werde auf die Frage der Höhe und damit auf das Einkommen der Mutter der Beklagten einzugehen sein. Auf Grund der Aktenkenntnis des Gerichts sei in einem solchen Fall sogar mit einer Vereinfachung des Verfahrens zu rechnen.
Die Erstrichterin äußerte sich gemäß § 31 Abs 3 dritter Satz JN, es sei richtig, dass beim Erstgericht ein Sachwalterverfahren in Ansehung der Stieftochter der Mutter der Beklagten anhängig sei. Die zuständige Prozessrichterin sei jedoch nicht befangen. Sie fühle sich auch dadurch nicht befangen, dass der Kläger als Richter beim Landesgericht Klagenfurt tätig ist.Die Erstrichterin äußerte sich gemäß Paragraph 31, Absatz 3, dritter Satz JN, es sei richtig, dass beim Erstgericht ein Sachwalterverfahren in Ansehung der Stieftochter der Mutter der Beklagten anhängig sei. Die zuständige Prozessrichterin sei jedoch nicht befangen. Sie fühle sich auch dadurch nicht befangen, dass der Kläger als Richter beim Landesgericht Klagenfurt tätig ist.