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Entscheidung 3 Nd 331/52×

Entscheidung 3 Nd 331/52

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Nd331/52

Entscheidungsdatum

05.11.1952

Kopf

SZ 25/295

Spruch

Wenn der Verpflichtete nicht mehr im Sprengel des Exekutionsgerichtes wohnt, kann das Eidesverfahren nicht nach Paragraph 44, JN. dem Wohnsitzgericht abgetreten werden.

Entscheidung vom 5. November 1952, 3 Nd 331/52.

Text

Gemäß Paragraph 18, Ziffer 4, EO. hatte in einer Exekutionssache das Bezirksgericht Aigen als Exekutionsgericht einzuschreiten, weil in dem Exekutionsantrag behauptet wurde, daß die verpflichtete Partei im Sprengel des Bezirksgerichtes Aigen ihren Wohnsitz habe und sich dort die Fahrnisse befänden, deren Pfändung, Verwahrung und Verkauf von der betreibenden Partei begehrt wurde. Das Bezirksgericht Linz, an das das Bezirksgericht Aigen den Antrag der betreibenden Partei auf Leistung des Offenbarungseides gemäß Paragraph 44, JN. überwies, lehnte seine Zuständigkeit ab.

Der Oberste Gerichtshof erkannte gemäß Paragraph 47, JN., daß zu Vollzugsakten in Ansehung des im Rahmen der Exekutionssache eingeleiteten Verfahrens zwecks Ablegung des Offenbarungseides das Bezirksgericht Aigen zuständig ist.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Das Exekutionsgericht bleibt auch zuständig, wenn die Fahrnisse infolge Übersiedlung des Verpflichteten aus dem Sprengel des Exekutionsgerichtes wegkommen vergleiche Hermann: Manz'sche Ausgabe der Exekutionsordnung, Amn. 7 zu Paragraph 18,).

Anträge auf Leistung des Offenbarungseides gemäß Paragraph 47, EO. und auf Verhängung der Haft zur Erzwingung der eidlichen Aussage (Paragraph 48, Absatz 3, EO.), die in Anschluß an ein Exekutionsverfahren gestellt werden, bilden nicht den Gegenstand eines selbständigen Verfahrens, sondern gehören in das vorangegangene Exekutionsverfahren vergleiche Paragraph 398, Absatz 4, GeO.). Sind im Rahmen dieses Exekutionsverfahrens einzelne Exekutionsakte außerhalb des Sprengels des Exekutionsgerichtes zu bewirken, so hat dieses gemäß Paragraph 69, Absatz 2, EO. das in Betracht kommende Gericht um Vornahme zu ersuchen.

Anmerkung

Z25295

Schlagworte

Offenbarungseid Zuständigkeit, Zuständigkeit für Offenbarungseid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:0030ND00331.52.1105.000

Dokumentnummer

JJT_19521105_OGH0002_0030ND00331_5200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung