Rechtssatz RS0001800
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001800
Entscheidungsdatum
05.11.1952
Rechtssatz
Wenn der Verpflichtete nicht mehr im Sprengel des Exekutionsgerichtes wohnt, kann das Eidesverfahren nicht nach § 44 JN dem nunmehrigen Wohnsitzgericht abgetreten werden, sondern es ist mit Rechtshilfeersuchen vorzugehen.Wenn der Verpflichtete nicht mehr im Sprengel des Exekutionsgerichtes wohnt, kann das Eidesverfahren nicht nach Paragraph 44, JN dem nunmehrigen Wohnsitzgericht abgetreten werden, sondern es ist mit Rechtshilfeersuchen vorzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0001800
Dokumentnummer
JJR_19521105_OGH0002_0030ND00331_5200000_001