Der Antrag ist nicht berechtigt.
Eine der Voraussetzungen für die internationale Zuständigkeit nach Art 13 Z 3 EuGVÜ ist, dass der Verbraucher in seinem Wohnsitzstaat die zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat. Dieser Umstand ist im Ordinationsverfahren nach § 28 JN vom Antragsteller zu bescheinigen, wie im bereits genannten Beschluss dargelegt wurde.Eine der Voraussetzungen für die internationale Zuständigkeit nach Artikel 13, Ziffer 3, EuGVÜ ist, dass der Verbraucher in seinem Wohnsitzstaat die zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat. Dieser Umstand ist im Ordinationsverfahren nach Paragraph 28, JN vom Antragsteller zu bescheinigen, wie im bereits genannten Beschluss dargelegt wurde.
Der Antragsteller ist hier dem ihm erteilten Auftrag des Obersten Gerichtshofs nicht nachgekommen. Entgegen der Aufforderung hat er jenes Schreiben nicht vorgelegt, mit dem ihn nach seinem Vorbringen die Antragsgegnerin zur Vorlage einer Bestätigung des deutschen Konsulats über seinen Wohnsitz in Österreich aufgefordert hatte. Vielmehr hat er entgegen diesem Auftrag, wie sich sowohl aus seinem beigelegten Ersuchsschreiben als auch aus seiner eigenen eidesstättigen Erklärung ergibt, die Antragsgegnerin lediglich zur Übermittlung der von ihm übersandten Bestätigung ersucht, welche er auch seinem Ersuchen gemäß erhielt.
Die anstelle der verlangten tatsächlich vorgelegten Bescheinigungsmittel sind nicht geeignet, das Vorliegen der Voraussetzungen des Art 13 Z 3 lit b EuGVÜ als bescheinigt anzusehen. Wie sich aus der vorgelegten Reisepasskopie, verbunden mit dem Beglaubigungsvermerk des deutschen Honorarkonsulat in Klagenfurt vom 2. 11. 1999 ergibt, handelt es sich dabei entgegen seinen Behauptungen nicht um eine Bestätigung über seinen Wohnsitz in Österreich, weil sich ein solcher aus dem Reisepass nicht ergibt, vielmehr ist dort ein deutscher Wohnort angeführt. Daher sind schon auf Grund dieses Umstands erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der eidesstattlichen Äußerung angebracht, wonach die Vertragspartnerin den Abschluss des Vertrags "im Wesentlichen" von der Übermittlung einer solchen Bestätigung abhängig gemacht hätte. Durch die tatsächlich am 4. 11. 1999 (Datum des Eingangsstempels) bei der Antragsgegnerin eingelangte Bestätigung hätte er eben einen Wohnsitz in Österreich gerade nicht nachgewiesen.Die anstelle der verlangten tatsächlich vorgelegten Bescheinigungsmittel sind nicht geeignet, das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 13, Ziffer 3, Litera b, EuGVÜ als bescheinigt anzusehen. Wie sich aus der vorgelegten Reisepasskopie, verbunden mit dem Beglaubigungsvermerk des deutschen Honorarkonsulat in Klagenfurt vom 2. 11. 1999 ergibt, handelt es sich dabei entgegen seinen Behauptungen nicht um eine Bestätigung über seinen Wohnsitz in Österreich, weil sich ein solcher aus dem Reisepass nicht ergibt, vielmehr ist dort ein deutscher Wohnort angeführt. Daher sind schon auf Grund dieses Umstands erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der eidesstattlichen Äußerung angebracht, wonach die Vertragspartnerin den Abschluss des Vertrags "im Wesentlichen" von der Übermittlung einer solchen Bestätigung abhängig gemacht hätte. Durch die tatsächlich am 4. 11. 1999 (Datum des Eingangsstempels) bei der Antragsgegnerin eingelangte Bestätigung hätte er eben einen Wohnsitz in Österreich gerade nicht nachgewiesen.
Aus den vorliegenden Vertragsurkunden ergibt sich auch in keiner Weise, dass die Gültigkeit des Vertrags von der Übermittlung einer solchen Bestätigung abhängig gemacht worden wäre, wogegen auch der Umstand spricht, dass der Antragsteller nach seinen eigenen Behauptungen bereits am 4. 11. 1999, also dem Datum, an dem erst die angeblich erforderliche Bestätigung bei der Antragsgegnerin einging, dieser eine Zahlung von 102.258,38 EUR geleistet habe. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Antragsteller nicht alle Voraussetzungen des Art 13 Z 3 EuGVÜ bescheinigte, weshalb seinem Ordinationsantrag nicht Folge gegeben werden kann.Aus den vorliegenden Vertragsurkunden ergibt sich auch in keiner Weise, dass die Gültigkeit des Vertrags von der Übermittlung einer solchen Bestätigung abhängig gemacht worden wäre, wogegen auch der Umstand spricht, dass der Antragsteller nach seinen eigenen Behauptungen bereits am 4. 11. 1999, also dem Datum, an dem erst die angeblich erforderliche Bestätigung bei der Antragsgegnerin einging, dieser eine Zahlung von 102.258,38 EUR geleistet habe. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Antragsteller nicht alle Voraussetzungen des Artikel 13, Ziffer 3, EuGVÜ bescheinigte, weshalb seinem Ordinationsantrag nicht Folge gegeben werden kann.