Entscheidung 3 Nd 512/01
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.09.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Q*****, vertreten durch Dr. Werner Masser ua Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei K*****, vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag und Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen S 15,000.000,--, AZ 12 Cg 118/01z des Handelsgerichtes Wien, infolge Delegierungsantrags der beklagten Partei folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Handelsgericht Wien zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die beklagte Partei beantragte in der Klagebeantwortung die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Klagenfurt. Das Erstgericht legte nach Einlangen der Klagebeantwortung den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor, ohne eine Stellungnahme der klagenden Partei einzuholen und ohne selbst eine Stellungnahme abzugeben.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 31 Abs 3 Satz 3 JN sind vor der Entscheidung über den Delegierungsantrag jedoch dem Gericht, welches zur Verhandlung oder Entscheidung an sich zuständig wäre, sowie den Parteien unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen abzufordern.Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Satz 3 JN sind vor der Entscheidung über den Delegierungsantrag jedoch dem Gericht, welches zur Verhandlung oder Entscheidung an sich zuständig wäre, sowie den Parteien unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen abzufordern.
Das Erstgericht wird dies nachzuholen und sodann den Akt wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen haben.
Anmerkung
E64864
3Nd512.01
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0030ND00512.01.0926.000
Dokumentnummer
JJT_20010926_OGH0002_0030ND00512_0100000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung