Zureichende Gründe für die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts nach § 28 JN liegen jedoch nach dem vorliegenden Vorbringen der Antragstellerin, die überdies die Voraussetzungen des Art 13 EuGVÜ nicht bescheinigt hat (vgl 3 Nd 516/00; 3 Nd 511/01 und Mayr in Rechberger, ZPO2 § 28 JN Rz 8 mwN; Matscher in Fasching, Kommentar2 I § 28 JN Rz 157), liegen nicht vor. Anders als in dem Fall, in dem der Oberste Gerichtshof einen Antrag auf Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet hat (5 Nd 522/99 = KRES 2/14), hat sich die Antragstellerin nicht auf die Voraussetzungen des § 5j KSchG berufen; vielmehr behauptet sie das Zustandekommen eines Vertrags, während in dem jener Entscheidung zu Grunde liegenden Fall die Unverbindlichkeit der Gewinnzusage und deren Irreführungseignung behauptet wurde. Anders als in jenem Verfahren wird hier auch nicht geltend gemacht, es sei Bedingung für den Bargeldpreis eine Mindestbestellung von Waren gewesen. Die Anwendbarkeit des Art 13 Nr 3 EuGVÜ sah der Oberste Gerichtshof zu 5 Nd 522/99 nur deshalb als nicht gänzlich von der Hand zu weisen an, weil der Gesetzgeber des § 5j KSchG offenbar die Werbung mit Gewinnzusagen im Versandhandel vor Augen gehabt habe, die den angeschriebenen Verbraucher zum Abschluss eines Vertrages über die Lieferung von beweglichen Sachen motivieren solle. Wie sich aus Art 13 EuGVÜ ergibt, kommt unter anderem Art 14 dieses Übereinkommens nur dann zur Anwendung, wenn einer der drei Fälle des Art 13 EuGVÜ vorliegt. Behauptungen, aus denen sich ableiten ließe, es gehe hier um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung (Nr 1) oder es handle sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt sei (Nr 2), hat die Antragstellerin nicht aufgestellt. Es ergibt sich aber auch aus ihren Behauptungen kein Anhaltspunkt dafür, dass es hier um einen anderen Vertrag ginge, der die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand habe (Nr 3). Aus dem Text des Art 13 EuGVÜ ergibt sich nämlich völlig eindeutig, dass mit dem Begriff "bewegliche Sachen" keinesfalls Geld gemeint sein kann. Demnach ist diesbezüglich die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nicht erforderlich.Zureichende Gründe für die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts nach Paragraph 28, JN liegen jedoch nach dem vorliegenden Vorbringen der Antragstellerin, die überdies die Voraussetzungen des Artikel 13, EuGVÜ nicht bescheinigt hat vergleiche 3 Nd 516/00; 3 Nd 511/01 und Mayr in Rechberger, ZPO2 Paragraph 28, JN Rz 8 mwN; Matscher in Fasching, Kommentar2 römisch eins Paragraph 28, JN Rz 157), liegen nicht vor. Anders als in dem Fall, in dem der Oberste Gerichtshof einen Antrag auf Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet hat (5 Nd 522/99 = KRES 2/14), hat sich die Antragstellerin nicht auf die Voraussetzungen des Paragraph 5 j, KSchG berufen; vielmehr behauptet sie das Zustandekommen eines Vertrags, während in dem jener Entscheidung zu Grunde liegenden Fall die Unverbindlichkeit der Gewinnzusage und deren Irreführungseignung behauptet wurde. Anders als in jenem Verfahren wird hier auch nicht geltend gemacht, es sei Bedingung für den Bargeldpreis eine Mindestbestellung von Waren gewesen. Die Anwendbarkeit des Artikel 13, Nr 3 EuGVÜ sah der Oberste Gerichtshof zu 5 Nd 522/99 nur deshalb als nicht gänzlich von der Hand zu weisen an, weil der Gesetzgeber des Paragraph 5 j, KSchG offenbar die Werbung mit Gewinnzusagen im Versandhandel vor Augen gehabt habe, die den angeschriebenen Verbraucher zum Abschluss eines Vertrages über die Lieferung von beweglichen Sachen motivieren solle. Wie sich aus Artikel 13, EuGVÜ ergibt, kommt unter anderem Artikel 14, dieses Übereinkommens nur dann zur Anwendung, wenn einer der drei Fälle des Artikel 13, EuGVÜ vorliegt. Behauptungen, aus denen sich ableiten ließe, es gehe hier um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung (Nr 1) oder es handle sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt sei (Nr 2), hat die Antragstellerin nicht aufgestellt. Es ergibt sich aber auch aus ihren Behauptungen kein Anhaltspunkt dafür, dass es hier um einen anderen Vertrag ginge, der die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand habe (Nr 3). Aus dem Text des Artikel 13, EuGVÜ ergibt sich nämlich völlig eindeutig, dass mit dem Begriff "bewegliche Sachen" keinesfalls Geld gemeint sein kann. Demnach ist diesbezüglich die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nicht erforderlich.
Da sich die Antragstellerin auf andere Regelungen, auf Grund derer Österreich zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet wäre (§ 28 Abs 1 Z 1 JN), nicht gestützt hat, war der Antrag abzuweisen. Einer Verbesserung im Hinblick auf die Bevollmächtigung der einschreitenden Rechtsanwältin durch die Antragstellerin bedurfte es nicht, obwohl sie sich selbst als mittlerweilige Stellvertreterin eines anderen Rechtsanwalts bezeichnete und eine solche ohne Prozessvollmacht nicht vertretungsbefugt ist (Fucik in Rechberger, ZPO2 § 31 Rz 4 mN), weil der Antrag auch von der Klägerin persönlich unterschrieben ist. Da für die auf Zahlung von S 50.000 gerichtete Klage, die vor ein Bezirksgericht gehört, keine Anwaltspflicht besteht (§ 27 Abs 1, § 29 Abs 1 ZPO), bedurfte es auch für ihren Antrag nach § 28 JN nicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt.Da sich die Antragstellerin auf andere Regelungen, auf Grund derer Österreich zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet wäre (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN), nicht gestützt hat, war der Antrag abzuweisen. Einer Verbesserung im Hinblick auf die Bevollmächtigung der einschreitenden Rechtsanwältin durch die Antragstellerin bedurfte es nicht, obwohl sie sich selbst als mittlerweilige Stellvertreterin eines anderen Rechtsanwalts bezeichnete und eine solche ohne Prozessvollmacht nicht vertretungsbefugt ist (Fucik in Rechberger, ZPO2 Paragraph 31, Rz 4 mN), weil der Antrag auch von der Klägerin persönlich unterschrieben ist. Da für die auf Zahlung von S 50.000 gerichtete Klage, die vor ein Bezirksgericht gehört, keine Anwaltspflicht besteht (Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz eins, ZPO), bedurfte es auch für ihren Antrag nach Paragraph 28, JN nicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt.